Das BGer hatte einen Arbeitsvertrag auszulegen, der für die ersten beiden Anstellungsjahre 1999 und 2000 einen Bonus vorsah (CHF 850’000 für 1999 zur Entschädigung des Bonusausfalls von der früheren Anstellung, 2000 mind. CHF 850’000). Für die folgenden Jahre wurde ein Bonus jedoch weder festgelegt noch ausgeschlossen. Nach der Entlassung des Arbeitnehmers klagte dieser auf Auszahlung eines Bonus für das Jahr 2002 (2001 hatte er ebenfalls einen Bonus erhalten).
Fraglich war u.a., ob das Schweigen für die Folgejahre ein qualifiziertes war, ob die Parteien maW einen Bonus ausgeschlossen hatten. Das BGer betrachtete den Vertrag wie das OGer zH als Vorinstanz als lückenhaft, weil die Parteien aufgrund der Umstände — u.a. aufgrund der marktüblichen Löhne und aufgrund der allgemeinen Bonuspolitik der Arbeitgeberin — wenigstens grundsätzlich von Bonuszahlungen auch für die Folgejahre ausgegangen seien. Das OGer ZH hatte die Vertragslücke durch die Annahme gefüllt, die Arbeitgeberin hätte sich einem vertraglichen Anspruch auf Bonuszahlung angesichts der für die ersten beiden Jahre vereinbarten Boni in beträchtlicher Höhe kaum widersetzen können. Sie hätte den Bonus nur von Bedingungen abhängig machen können. Beachtliche Kriterien wären der Geschäftsgang und die persönliche Leistung des Arbeitnehmers gewese. Folglich sei der Vertrag durch die Regel zu ergänzen, dass ein Bonusanspruch bestand, aber abhängig von diesen Kriterien (unechte Gratifikation).
Das BGer schützt dieses Urteil vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung, dass die Verweigerung einer Gratifikationszahlung gegen das individuelle Diskriminierungsverbot verstossen kann und angesichts der Lehrmeinung, ein Arbeitnehmer könne eine betriebliche Übung betr. Gratifikationen grundsätzlich auch für sich in Anspruch nehmen.
Der Arbeitsvertrag sah schliesslich einen Wegfall des Bonus vor bei einer Kündigung “for cause”. Konkret war die Kündigung jedoch aufgrund unterschiedlicher Verhandlungspositionen betr. einen Wechsel des Arbeitsortes erfolgt. Das ist kein wichtiger Grund (“cause”). Das BGer liess deshalb auch die Frage ausdrücklich offen, ob der Bonus nicht angesichts seiner relativen Höhe (rund CHF 800’000 im Verhältnis zu einem Fixlohn von CHF 270’000) als Lohn zu qualifizieren war, wodurch die Wegfallklausel ohnehin nichtig gewesen wäre.