4A_216/2013: Bonus als variabler Lohnbestandteil

In diesem Bonusstre­it (BGer. 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013) sind ins­beson­dere die fol­gen­den Erwä­gun­gen aus dem Urteil des Bun­des­gerichts bemerkenswert:

Die Arbeit­ge­berin und Beschw­erde­führerin hat­te vor Bun­des­gericht gel­tend gemacht, die Vorin­stanz habe bei der Qual­i­fika­tion des Bonus als Lohnbe­standteil die Gesamteinkom­mensen­twick­lung des Beschw­erdegeg­n­ers nicht berück­sichtigt. Der Bonus sei in dieser Entwick­lung eine unter­ge­ord­nete, akzes­sorische Vergü­tung im Sinne der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung gewesen.

Betr­e­f­fend diese Rüge erin­nerte das Bun­des­gericht daran, die Recht­snatur ein­er vari­ablen Vergü­tung könne nicht auf­grund ein­er fes­ten Ver­hält­niszahl zum vere­in­barten Lohn bes­timmt wer­den. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfall­es zu berück­sichti­gen. Bei niedri­gen Einkom­men habe ein klein­er Einkom­men­su­n­ter­schied mehr Bedeu­tung als bei einem hohen Einkom­men. Nicht zu bean­standen war deshalb, dass die Vorin­stanz den Wort­laut des Hon­o­rar­regle­ments berück­sichtigte, wonach sich das jährliche Ziel­ge­halt aus dem Grundge­halt und dem Bonus zusam­menset­zte. Das Grundge­halt von CHF 100’000 lag nach Auf­fas­sung der Vorin­stanz im mit­tleren Lohn­bere­ich und war gemessen an der Funk­tion, den Auf­gaben und der Ver­ant­wor­tung des Beschw­erdegeg­n­ers ver­gle­ich­sweise beschei­den gewe­sen. Ein Bonus von 40 % wies daher angesichts der Höhe des Grundge­halts keinen akzes­sorischen Charak­ter mehr auf (vgl. zum Ganzen E. 5.3).

Weit­er brachte die Arbeit­ge­berin vor, da dem Ver­wal­tungsrat im Hon­o­rar­regle­ment die Befug­nis eingeräumt wor­den war, das Regle­ment jährlich anzu­passen, habe sie die fragliche Bonus­regelung ohne Zus­tim­mung der Arbeit­nehmer ein­führen kön­nen. Gemäss Bun­des­gericht hat­te die Vorin­stanz indessen zu Recht fest­gestellt, dass das neue Hon­o­rar­regle­ment eine grundle­gende Abkehr vom bish­eri­gen Entlöh­nungs- und Bonussys­tem bedeutet hat­te, die vom Anpas­sungsvor­be­halt im Hon­o­rar­regle­ment nicht gedeckt war. Für eine grund­sät­zliche Änderung der vere­in­barten Vergü­tungsregelung benötigte die Arbeit­ge­berin die Zus­tim­mung des Arbeit­nehmers, unab­hängig davon, ob dieser nach den neuen Regeln in einem bes­timmten Jahr gle­ich viel oder mehr ver­di­enen würde als vorher (vgl. zum Ganzen E. 6.1).

Eine stillschweigende bzw. kon­klu­dente Annahme der neuen Bonus­regelung verneinte das Bun­des­gericht, da sich die neue Regelung auch zu Ungun­sten des Arbeit­nehmers auswirken kon­nte und nicht mehrmals ein Bonus aus­gerichtet wurde, der erkennbar nach den neuen Regeln bemessen wor­den war (E. 6.3).