In diesem Bonusstreit (BGer. 4A_216/2013 vom 29. Juli 2013) sind insbesondere die folgenden Erwägungen aus dem Urteil des Bundesgerichts bemerkenswert:
Die Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin hatte vor Bundesgericht geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Qualifikation des Bonus als Lohnbestandteil die Gesamteinkommensentwicklung des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt. Der Bonus sei in dieser Entwicklung eine untergeordnete, akzessorische Vergütung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen.
Betreffend diese Rüge erinnerte das Bundesgericht daran, die Rechtsnatur einer variablen Vergütung könne nicht aufgrund einer festen Verhältniszahl zum vereinbarten Lohn bestimmt werden. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei niedrigen Einkommen habe ein kleiner Einkommensunterschied mehr Bedeutung als bei einem hohen Einkommen. Nicht zu beanstanden war deshalb, dass die Vorinstanz den Wortlaut des Honorarreglements berücksichtigte, wonach sich das jährliche Zielgehalt aus dem Grundgehalt und dem Bonus zusammensetzte. Das Grundgehalt von CHF 100’000 lag nach Auffassung der Vorinstanz im mittleren Lohnbereich und war gemessen an der Funktion, den Aufgaben und der Verantwortung des Beschwerdegegners vergleichsweise bescheiden gewesen. Ein Bonus von 40 % wies daher angesichts der Höhe des Grundgehalts keinen akzessorischen Charakter mehr auf (vgl. zum Ganzen E. 5.3).
Weiter brachte die Arbeitgeberin vor, da dem Verwaltungsrat im Honorarreglement die Befugnis eingeräumt worden war, das Reglement jährlich anzupassen, habe sie die fragliche Bonusregelung ohne Zustimmung der Arbeitnehmer einführen können. Gemäss Bundesgericht hatte die Vorinstanz indessen zu Recht festgestellt, dass das neue Honorarreglement eine grundlegende Abkehr vom bisherigen Entlöhnungs- und Bonussystem bedeutet hatte, die vom Anpassungsvorbehalt im Honorarreglement nicht gedeckt war. Für eine grundsätzliche Änderung der vereinbarten Vergütungsregelung benötigte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob dieser nach den neuen Regeln in einem bestimmten Jahr gleich viel oder mehr verdienen würde als vorher (vgl. zum Ganzen E. 6.1).
Eine stillschweigende bzw. konkludente Annahme der neuen Bonusregelung verneinte das Bundesgericht, da sich die neue Regelung auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers auswirken konnte und nicht mehrmals ein Bonus ausgerichtet wurde, der erkennbar nach den neuen Regeln bemessen worden war (E. 6.3).