8C_158/2009: Gemeinden als Arbeitgeber tragen auch unter BGG 66 IV Gerichtskosten (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht weist die Beschw­erde eines früheren Amtsvor­munds einiger Gemein­den und Bezirke im Kt. SZ ab, dem nach sein­er Ent­las­sung gestützt auf kan­tonales Per­son­al­recht eine Entschädi­gung von total neun Monat­slöh­nen wegen Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs zuge­sprochen wor­den war.Das BGer stellte fest, dass das Ergeb­nis der Sachver­haltswürdi­gung durch die Vorin­stanz, wonach der Entscheid über die Kündi­gung lange vor der später durchge­führten Anhörung fest­ge­s­tanden habe, nicht willkür­lich war und der Gehör­sanspruch ver­let­zt war.

Bedeut­samer war die Frage der Tra­gung der Gericht­skosten: Nach altem Recht galt, wie nach BGG 66 IV, dass u.a. öff.-rechtlichen Kör­per­schaften keine Gericht­skosten aufer­legt wer­den kon­nte, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Ver­mö­gensin­ter­esse han­delte, vor BGer auf­trat­en. Als Arbeit­ge­ber in ihren Ver­mö­gensin­ter­essen betrof­fene Gemein­den hat­ten nach OG in per­son­al­rechtlichen Stre­it­igkeit­en daher Gericht­skosten zu tra­gen (Aus­nah­men vorbehalten).

Das BGer übern­immt diese Rsp. im vor­liegen­den Urteil aus­drück­lich auch unter Herrschaft des BGG:

Unter der Herrschaft von Art. 66 Abs. 4 BGG ist, soweit ersichtlich, kein Entscheid ergan­gen, welch­er sich aus­drück­lich mit der Kostenpflicht der in per­son­al­rechtlichen Stre­it­igkeit­en in ihren Ver­mö­gensin­ter­essen betrof­fe­nen Gemein­den befasst hat. Im Urteil 1C_183/2007 vom 5. Feb­ru­ar 2008 E. 6, nicht publ. in: BGE 134 I 204 (…) hat das Bun­des­gericht von ein­er Erhe­bung von Gericht­skosten zu Las­ten ein­er unter­liegen­den, Beschw­erde führen­den öffentlich-rechtlichen Kör­per­schaft abge­se­hen, ohne dies jedoch näher zu begrün­den. Es ist indessen kein sach­lich­er Grund ersichtlich, der es recht­fer­ti­gen würde, bezüglich eines als Arbeit­ge­ber in seinen Ver­mö­gensin­ter­essen betrof­fe­nen Gemein­we­sens von der Aufer­legung von Gericht­skosten abzusehen.”