Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines früheren Amtsvormunds einiger Gemeinden und Bezirke im Kt. SZ ab, dem nach seiner Entlassung gestützt auf kantonales Personalrecht eine Entschädigung von total neun Monatslöhnen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugesprochen worden war.Das BGer stellte fest, dass das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz, wonach der Entscheid über die Kündigung lange vor der später durchgeführten Anhörung festgestanden habe, nicht willkürlich war und der Gehörsanspruch verletzt war.
Bedeutsamer war die Frage der Tragung der Gerichtskosten: Nach altem Recht galt, wie nach BGG 66 IV, dass u.a. öff.-rechtlichen Körperschaften keine Gerichtskosten auferlegt werden konnte, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelte, vor BGer auftraten. Als Arbeitgeber in ihren Vermögensinteressen betroffene Gemeinden hatten nach OG in personalrechtlichen Streitigkeiten daher Gerichtskosten zu tragen (Ausnahmen vorbehalten).
Das BGer übernimmt diese Rsp. im vorliegenden Urteil ausdrücklich auch unter Herrschaft des BGG:
“Unter der Herrschaft von Art. 66 Abs. 4 BGG ist, soweit ersichtlich, kein Entscheid ergangen, welcher sich ausdrücklich mit der Kostenpflicht der in personalrechtlichen Streitigkeiten in ihren Vermögensinteressen betroffenen Gemeinden befasst hat. Im Urteil 1C_183/2007 vom 5. Februar 2008 E. 6, nicht publ. in: BGE 134 I 204 (…) hat das Bundesgericht von einer Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten einer unterliegenden, Beschwerde führenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgesehen, ohne dies jedoch näher zu begründen. Es ist indessen kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, bezüglich eines als Arbeitgeber in seinen Vermögensinteressen betroffenen Gemeinwesens von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen.”