Wenn jemand aus ca. 60 cm Höhe von der Ladefläche eines Elektromobils springt und anschliessend an Schmerzen und einer Schwellung des linken Fusses leidet, ist dies als äusseres Ereignis, d.h. als ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall zu beurteilen. Das gilt auch bei einer vorbestehenden beidseitigne Faciitis plantaris (Fersensporn), denn es genügt, wenn das unfallähnliche Ereignis Auslöser der Gesundheitsschädigung nach UVV 9 II a‑h ist, wie das BGer feststellt.
Die unterliegende Hotela zählt bezüglich ihrer Tätigkeit im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung zu den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen. Bei Leistungsstreitigkeiten verfolgt sie aber eigene Vermögensinteressen. Daher
“fallen die Unfallversicherer im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG. Die unterliegende Hotela hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).”