8C_158/2007: Unfallversicherer im Obligatorium von Gerichtskosten nicht befreit (amtl. Publ.)

Wenn jemand aus ca. 60 cm Höhe von der Lade­fläche eines Elek­tro­mo­bils springt und anschliessend an Schmerzen und ein­er Schwellung des linken Fuss­es lei­det, ist dies als äusseres Ereig­nis, d.h. als ein ausser­halb des Kör­pers liegen­der, objek­tiv fest­stell­bar­er, sin­n­fäl­liger, eben unfal­lähn­lich­er Vor­fall zu beurteilen. Das gilt auch bei ein­er vorbeste­hen­den bei­d­seit­igne Faci­itis plan­taris (Fersen­sporn), denn es genügt, wenn das unfal­lähn­liche Ereig­nis Aus­lös­er der Gesund­heitss­chädi­gung nach UVV 9 II a‑h ist, wie das BGer fest­stellt.

Die unter­liegende Hotela zählt bezüglich ihrer Tätigkeit im Rah­men der oblig­a­torischen Unfal­lver­sicherung zu den mit öffentlich-rechtlichen Auf­gaben betraut­en Organ­i­sa­tio­nen. Bei Leis­tungsstre­it­igkeit­en ver­fol­gt sie aber eigene Ver­mö­gensin­ter­essen. Daher 

fall­en die Unfal­lver­sicher­er im Rah­men der oblig­a­torischen Unfal­lver­sicherung nicht unter den Aus­nah­metatbe­stand von Art. 66 Abs. 4 BGG. Die unter­liegende Hotela hat daher die Gericht­skosten zu tra­gen (Art. 66 Abs. 1 BGG).”

  • älter­er Post zur Kosten­be­freiung des Amts für Wirtschaft und Arbeit ZH
  • älter­er Post zur ver­weigerten Befreiung der Arbeitslosenkassen