8C_31/2007: Befreiung des AWA von Gerichtskosten (amtl. Publ.)

Im Gegen­satz zu Arbeit­slosenkassen (s. älter­er Post) hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan­tons Zürich (AWA) kein Ver­mö­gensin­ter­esse daran, ob das BGer die hier strit­tige Leis­tung­se­in­stel­lung bestätigt oder nicht. Es richtet auch keine Leis­tun­gen aus. Es ist daher von der Tra­gung von Gericht­skosten befre­it (BGG 66 IV).