Im Gegensatz zu Arbeitslosenkassen (s. älterer Post) hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) kein Vermögensinteresse daran, ob das BGer die hier strittige Leistungseinstellung bestätigt oder nicht. Es richtet auch keine Leistungen aus. Es ist daher von der Tragung von Gerichtskosten befreit (BGG 66 IV).