Im einem Urteil im Bereich der Arbeitslosenversicherung trat das BGer auf eine offensichtlich unbegründete Beschwerde der Kantonalen Arbeitslosenkasse SG nicht ein. Das Urteil betrifft die Gerichtskosten; Arbeitslosenlassen sind nicht nach BGG 66 IV von Gerichtskosten befreit.
Arbeitslosenlassen — die sowohl kantonal als auch privat sein können -, haben keine Rechtspersönlichkeit, können aber nach aussen in eigenem Namen handeln. Ihre Zuordnung folgt ihrem jeweiligen Träger: Kantonale Arbeitslosenkassen AVIG 77 II fallen unter den Begriff “Kanton” iSv BGG 66 IV; private Arbeitslosenkassen sind dagegen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen.
Beiden erfüllen bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis, verfolgen dabei aber eigene Vermögensinteressen. Daher fallen sie nicht unter die Ausnahme von BGG 66 IV.