8_179/2007: Arbeitslosenkassen zahlen Gerichtskosten (amtl. Publ.)

Im einem Urteil im Bere­ich der Arbeit­slosen­ver­sicherung trat das BGer auf eine offen­sichtlich unbe­grün­dete Beschw­erde der Kan­tonalen Arbeit­slosenkasse SG nicht ein. Das Urteil bet­rifft die Gericht­skosten; Arbeit­slosen­lassen sind nicht nach BGG 66 IV von Gericht­skosten befreit.

Arbeit­slosen­lassen — die sowohl kan­ton­al als auch pri­vat sein kön­nen -, haben keine Rechtsper­sön­lichkeit, kön­nen aber nach aussen in eigen­em Namen han­deln. Ihre Zuord­nung fol­gt ihrem jew­eili­gen Träger: Kan­tonale Arbeit­slosenkassen AVIG 77 II fall­en unter den Begriff “Kan­ton” iSv BGG 66 IV; pri­vate Arbeit­slosenkassen sind dage­gen mit öffentlich-rechtlichen Auf­gaben betraute Organisationen.

Bei­den erfüllen bei Leis­tungsstre­it­igkeit­en Auf­gaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ver­fol­gen dabei aber eigene Ver­mö­gensin­ter­essen. Daher fall­en sie nicht unter die Aus­nahme von BGG 66 IV.

  • S. dazu auch den jün­geren Post zu BGG 64 IV.