4A_232/2007: Nicht wiedergutzumachender Nachteil, Anfechtung eines Binnenschiedsentscheids (amtl. Publ.)

In einem (Binnen-)Rahmenlieferungsvertrag sah eine Schied­sklausel die Zuständigkeit des Schieds­gerichts der Zürcher Han­del­skam­mer vor. Ein Zwis­ch­enentscheid des Schieds­gerichts wurde mit Nichtigkeits­beschw­erde vor dem OGer ZH ange­focht­en. Dage­gen richtete sich die vor­liegende Beschw­erde in Zivilsachen.

Der Stre­it bet­rifft eine Vor­frage, so dass der vor dem BGer ange­focht­ene Entscheid ein Zwis­ch­enentscheid ist. Die Beschw­erde vor dem BGer ist daher nur zuläs­sig, wenn die Gutheis­sung der Beschw­erde sofort einen Endentscheid her­beiführen und damit einen bedeu­ten­den Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläu­figes Beweisver­fahren ers­paren würde (BGG 93 I b), dass also das Bun­des­gericht allen­falls selb­st einen Endentscheid fällen kön­nte und die Angele­gen­heit deshalb nicht an die Vorin­stanz oder das Schieds­gericht zurück­weisen müsste. Trotz BGG 107 II kann die Entschei­d­befug­nis des Bun­des­gerichts im Zusam­men­hang mit der Rüge ein­er Ver­let­zung des Schied­skonko­r­dates nicht weit­er gehen als diejenige der Kas­sa­tion­sin­stanz selb­st (KSG 40). Das ergibt sich daraus, dass die Kog­ni­tion des BGer nicht weit­er sein kann als diejenige des staatlichen kan­tonalen Gerichts, aber auch aus BGG 99 II (Ver­bot, neue Begehren zu stellen). Da es im vor­liegen­den Fall um eine Vor­frage ging, hätte das BGer auf keinen Fall einen Endentscheid fällen können. 

Fraglich war daher nur, ob eine Anfech­tung nach BGG 93 I a möglich war (nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil). Der mögliche Nachteil muss rechtlich­er Natur sein, so dass er auch durch einen gün­sti­gen Endentscheid des Bun­des­gerichts nicht mehr behoben wer­den kön­nte. Die Bindung des Schieds­gerichts an den Entscheid der Vorin­stanz allein kann dazu nicht genügen.ebenso wenig die Behaup­tung allein, es stün­den Geschäfts­ge­heimnisse auf dem Spiel:

Nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung kann es zwar zu einem nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil führen, wenn im Rah­men von Beweis­mass­nah­men Geschäfts­ge­heimnisse offen gelegt wer­den müssen (Urteil des Bun­des­gerichts 4P.335/2006 vom 27. Feb­ru­ar 2007, E. 1.2.4). (…) Dass die Natur der Sache und die anwend­baren Ver­fahrensvorschriften die Berück­sich­ti­gung berechtigter Geheimhal­tungsin­ter­essen nicht zuliessen (vgl. die entsprechen­den Regelun­gen in § 145 des Geset­zes über die Zivil­prozes­sor­d­nung [Zivil­prozes­sor­d­nung] des Kan­tons Zürich vom 13. Juni 1976 [LS 271] oder Art. 38 BZP), legt die Beschw­erde­führerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es ist aber Sache der Beschw­erde­führerin aufzuzeigen, dass ihr ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil dro­ht (BGE 116 II 80 E. 2c S. 84 mit Hinweis).