In einem (Binnen-)Rahmenlieferungsvertrag sah eine Schiedsklausel die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vor. Ein Zwischenentscheid des Schiedsgerichts wurde mit Nichtigkeitsbeschwerde vor dem OGer ZH angefochten. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen.
Der Streit betrifft eine Vorfrage, so dass der vor dem BGer angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid ist. Die Beschwerde vor dem BGer ist daher nur zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGG 93 I b), dass also das Bundesgericht allenfalls selbst einen Endentscheid fällen könnte und die Angelegenheit deshalb nicht an die Vorinstanz oder das Schiedsgericht zurückweisen müsste. Trotz BGG 107 II kann die Entscheidbefugnis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung des Schiedskonkordates nicht weiter gehen als diejenige der Kassationsinstanz selbst (KSG 40). Das ergibt sich daraus, dass die Kognition des BGer nicht weiter sein kann als diejenige des staatlichen kantonalen Gerichts, aber auch aus BGG 99 II (Verbot, neue Begehren zu stellen). Da es im vorliegenden Fall um eine Vorfrage ging, hätte das BGer auf keinen Fall einen Endentscheid fällen können.
Fraglich war daher nur, ob eine Anfechtung nach BGG 93 I a möglich war (nicht wieder gutzumachenden Nachteil). Der mögliche Nachteil muss rechtlicher Natur sein, so dass er auch durch einen günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte. Die Bindung des Schiedsgerichts an den Entscheid der Vorinstanz allein kann dazu nicht genügen.ebenso wenig die Behauptung allein, es stünden Geschäftsgeheimnisse auf dem Spiel:
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es zwar zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4P.335/2006 vom 27. Februar 2007, E. 1.2.4). (…) Dass die Natur der Sache und die anwendbaren Verfahrensvorschriften die Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht zuliessen (vgl. die entsprechenden Regelungen in § 145 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung] des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [LS 271] oder Art. 38 BZP), legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es ist aber Sache der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 116 II 80 E. 2c S. 84 mit Hinweis).