Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz im Jahr 2003 von ZH nach TI verlegt. In TI wurde er für 2005 rechtskräftig veranlagt (Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, offenbar ausgeübt in ZH). 2010 wurde er dann auch noch von ZH für das Jahr 2005 veranlagt, und zwar aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton. Die ZH Behörden qualifizierten die behauptete Anstellung durch die beiden vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften um.
Der Entscheid behandelt unter anderem die Frage der Verwirkung der Besteuerungskompetenz eines Kantons wegen ungebührlicher Verzögerung.
(E. 3.1.1) Ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen kennt oder kennen kann, verwirkt sein Recht auf Besteuerung, wenn er trotzdem mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet und wenn bei Gutheissung des erst nachträglich erhobenen Anspruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Bei periodischen Steuern gilt die Veranlagung in der Regel als verspätet, wenn sie nach Ablauf der in Frage stehenden Periode eingeleitet oder ihr Abschluss ohne ausreichenden Grund ungebührlich lange verzögert wird [Zitate].
Diese Verwirkung ist aber ein Institut zugunsten der steuererhebenden Kantone und nicht der Pflichtigen. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, den betroffenen Zweitkanton davor zu bewahren, schon bezogene Steuern auf Grund eines an sich vorrangigen, aber erst ungebührlich spät erhobenen Steueranspruches rückerstatten zu müssen [Zitate]. Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch den Pflichtigen selbst geltend gemacht werden [Zitate].
(E. 3.1.2) Die Voraussetzungen für eine derartige Verwirkung wären hier bei der erst im März 2008 für die Periode 2005 eingeleiteten Veranlagung an sich klarerweise erfüllt. Das gilt umso mehr, als die Tessiner Einschätzung für die gleiche Periode schon seit geraumer Zeit verfügt, rechtskräftig geworden und beglichen worden war. Indessen hat der Kanton Tessin die ihm gebotene Möglichkeit, die Verwirkungseinrede zu erheben, nicht genutzt. Dem Besteuerungsanspruch der Zürcher Behörden steht unter diesem Gesichtspunkt somit nichts entgegen.
(E. 3.2.2) Eine solche Verwirkung wird indessen ebenfalls nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss von den betroffenen Behörden/Kantonen geltend gemacht werden.
Ausserdem enthält der Entscheid Erwägungen zum Durchgriff (E. 4). Vorliegend aber verneint, weil der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbstätiger auftrat.