2C_396/2011: Verwirkung der Besteuerungskompetenz wegen Verzögerung schützt steuererhebende Kantone und wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt

Der Beschw­erde­führer hat­te seinen Wohn­sitz im Jahr 2003 von ZH nach TI ver­legt. In TI wurde er für 2005 recht­skräftig ver­an­lagt (Einkom­men aus unselb­ständi­ger Tätigkeit, offen­bar aus­geübt in ZH). 2010 wurde er dann auch noch von ZH für das Jahr 2005 ver­an­lagt, und zwar auf­grund selb­ständi­ger Erwerb­stätigkeit im Kan­ton. Die ZH Behör­den qual­i­fizierten die behauptete Anstel­lung durch die bei­den vom Beschw­erde­führer beherrscht­en Gesellschaften um.

Der Entscheid behan­delt unter anderem die Frage der Ver­wirkung der Besteuerungskom­pe­tenz eines Kan­tons wegen unge­bührlich­er Verzögerung.

(E. 3.1.1) Ein Kan­ton, der die für die Steuerpflicht mass­ge­blichen Tat­sachen ken­nt oder ken­nen kann, ver­wirkt sein Recht auf Besteuerung, wenn er trotz­dem mit der Erhe­bung des Steuer­anspruchs unge­bührlich lange zuwartet und wenn bei Gutheis­sung des erst nachträglich erhobe­nen Anspruchs ein ander­er Kan­ton zur Rück­er­stat­tung von Steuern verpflichtet wer­den müsste, die er formell ord­nungs­gemäss in guten Treuen und in Unken­nt­nis des kol­li­dieren­den Steuer­anspruchs bezo­gen hat. Bei peri­odis­chen Steuern gilt die Ver­an­la­gung in der Regel als ver­spätet, wenn sie nach Ablauf der in Frage ste­hen­den Peri­ode ein­geleit­et oder ihr Abschluss ohne aus­re­ichen­den Grund unge­bührlich lange verzögert wird [Zitate].

Diese Ver­wirkung ist aber ein Insti­tut zugun­sten der steuer­erheben­den Kan­tone und nicht der Pflichti­gen. Ihr Sinn und Zweck liegt darin, den betrof­fe­nen Zweitkan­ton davor zu bewahren, schon bezo­gene Steuern auf Grund eines an sich vor­rangi­gen, aber erst unge­bührlich spät erhobe­nen Steuer­anspruch­es rück­er­stat­ten zu müssen [Zitate]. Deshalb kann die Ver­wirkung auch nur durch den anderen Kan­ton und nicht durch den Pflichti­gen selb­st gel­tend gemacht wer­den [Zitate].
(E. 3.1.2) Die Voraus­set­zun­gen für eine der­ar­tige Ver­wirkung wären hier bei der erst im März 2008 für die Peri­ode 2005 ein­geleit­eten Ver­an­la­gung an sich klar­erweise erfüllt. Das gilt umso mehr, als die Tessin­er Ein­schätzung für die gle­iche Peri­ode schon seit ger­aumer Zeit ver­fügt, recht­skräftig gewor­den und beglichen wor­den war. Indessen hat der Kan­ton Tessin die ihm gebotene Möglichkeit, die Ver­wirkung­seinrede zu erheben, nicht genutzt. Dem Besteuerungsanspruch der Zürcher Behör­den ste­ht unter diesem Gesicht­spunkt somit nichts entgegen.

(E. 3.2.2) Eine solche Ver­wirkung wird indessen eben­falls nicht von Amtes wegen berück­sichtigt, son­dern muss von den betrof­fe­nen Behörden/Kantonen gel­tend gemacht werden.

Ausser­dem enthält der Entscheid Erwä­gun­gen zum Durch­griff (E. 4). Vor­liegend aber verneint, weil der Beschw­erde­führer als selb­ständig Erwerb­stätiger auftrat.