Der Beschwerdeführer führte betreffend verschiedene Steuerjahre Verfahren im Kanton Zürich. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedentlich Verfügungen mit eingeschriebener Post und auch amtlich (d.h. über das Stadtammannamt) zugestellt, die aber von diesem jeweils nicht abgeholt wurden.
Im Entscheid setzte sich das BGer mit der Zustellfiktion auseinander.
(E. 4.1) Weder das DBG noch das StHG regeln die Form der Zustellung steuerlicher Verfügungen oder Entscheide. Nach der Rechtsprechung gilt die Zustellungsfiktion aber auch im Steuerrecht [Zitate]. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen mussten [Zitate].
Sowohl die Zustellpflicht der Behörden wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus zu handhaben: In der Tat setzt die Zustellungsfiktion ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus (“Prozessrechtsverhältnis”, vorne E. 3.2); vom Betroffenen kann aber nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellungsfiktion ist daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Als Zeitraum, während welcher die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt; dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann nach dieser Meinung die Zustellfiktion nicht mehr greifen [Zitate]. Ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung erscheint in der Tat noch als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten in dem Sinne, dass dieser für die Behörde erreichbar sein muss. Was vom Verfahrensbeteiligten in diesem Fall verlangt werden kann, ist, dass er Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen kann ihm eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne “vernünftig” zu handhaben [Zitate].
Im Vorliegenden Fall war allerdings gerichtsnotorisch, dass dem Beschwerdeführer während Jahren Steuerveranlagungen und “behördliche Dokumente aus dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts” nicht zugestellt werden konnten, mit der Folge, dass er sich auf unkorrekte Zustellung berief. Sein Verhalten war gemäss BGer rechtsmissbräuchlich, weshalb sein Verhalten keinen Rechtsschutz verdiente.