2C_678 2012: Rückvergütung einer gesetzlich nicht geschuldeten Steuer / “Zahlung unter Vorbehalt”

Zur Rück­vergü­tung ein­er (geset­zlich nicht geschulde­ten) hält das BGer im Entscheid fest: 

(E. 2.2) Das Legal­ität­sprinzip beherrscht das Abgaberecht in einem umfassenden Sinn [Zitate]. Zu den Abgaben des Bun­des hält Art. 164 Abs. 1 lit. d BV fest, dass die grundle­gen­den Bes­tim­mungen über den Kreis der Abgabepflichti­gen sowie den Gegen­stand und die Bemes­sung von Abgaben in einem formellen Gesetz zu erlassen Zitate]. Entsprechend der Erhe­bung unter­liegt auch die Nichter­he­bung der (geset­zlich geschulde­ten) Steuer dem Vor­be­halt des Geset­zes [Zitate].

(E. 2.3) Soweit es um die Rück­vergü­tung ein­er (geset­zlich nicht geschulde­ten) Steuer geht, find­et sich in den Steuerge­set­zen regelmäs­sig keine pos­i­tivrechtliche Norm. Dessen ungeachtet muss eine Rück­er­stat­tung der zu Unrecht erbracht­en Steuerzahlung zuläs­sig sein. Aus­gangspunkt bildet der all­ge­meine öffentlich-rechtliche Grund­satz der Rück­vergü­tung ein­er rechts­grund­los erbracht­en Leis­tung [Zitate].
[…].  Danach ist die Rück­vergü­tung bezahlter Mehrw­ert­s­teuern möglich, wenn:
 (1.) die steuerpflichtige Per­son die Mehrw­ert­s­teuer auf­grund ein­er eige­nen Abrech­nung oder ein­er amtlichen Ergänzungsabrech­nung, nicht jedoch auf­grund eines rechtkräfti­gen Steuer­entschei­ds, entrichtet und dabei den aus­drück­lichen Vor­be­halt des Aus­gangs des konkreten Steuer­entschei­d­ver­fahrens oder der Vor­nahme ein­er all­ge­meinen Prax­isän­derung ange­bracht hat,
 (2.) in der Folge das vor­be­hal­tene Ereig­nis (Entscheid, Prax­isän­derung) ein­tritt und den Stand­punkt der steuerpflichti­gen Per­son bestätigt, wom­it die erbrachte Steuerzahlung rück­blick­end als Leis­tung ein­er Nichtschuld (“rechts­grund­los”) gilt, und (3.) die zurück­zuer­stat­tende Steuer noch nicht ver­jährt ist
[Zitate].  

Die Zahlung unter Vor­be­halt stellt sich damit als Leis­tung unter aus­drück­lich­er Bestre­itung der Steuerpflicht dar [Zitate]. Sie dient dazu, den Lauf des Verzugszins­es aufzuhal­ten  [Zitate]. Auf­grund des Vor­be­halts bleibt die durch die steuerpflichtige Per­son erstellte Abrech­nung “hängig”. Sie ver­weilt in der Schwebe, bis die ESTV das zu eröff­nende Entschei­d­ver­fahren abgeschlossen hat  [Zitate], läng­stens aber bis zum Ein­tritt der Ver­jährung [Zitate].

Zur Zahlung der MWST unter Vor­be­halt hält das fest:

2.4 Als Folge des Selb­stver­an­la­gung­sprinzips hat die steuerpflichtige
Per­son in eigen­er Ver­ant­wor­tung darüber zu befind­en, ob sie die von ihr
geschuldete Steuer vor­be­halt­los,
d. h. auf­grund der gel­tenden Praxis
entricht­en will (“paiement sans réserve”), oder ob sie, wenn sie mit dem
einen oder anderen Aspekt dieser Prax­is nicht ein­ver­standen ist, dies
nur unter Vor­be­halt tun will
(“paiement sous réserve”). Sieht sie von
einem Vor­be­halt ab, ist die steuerpflichtige Per­son nach dem
Mehrw­ert­s­teuer­recht von 1995 bzw. 2001 an ihre vor­be­halt­lose Abrechnung
gebun­den. Mit der vor­be­halt­losen Abrech­nung bringt sie zum Aus­druck, sie
sei bere­it, die Steuer zu entricht­en  [Zitate]. Bei vor­be­halt­los­er Leis­tung gilt denn auch das Prinzip
der Nichtrück­wirkung ein­er Prax­isän­derung  [Zitate]. Tritt eine solche ein, wirkt
sie sich unter Herrschaft des Mehrw­ert­s­teuer­rechts von 1995 und 2001 für
jed­er­mann “ex nunc et pro futuro” aus, für jene, die ihre Leistung
unter Vor­be­halt erbracht hat­ten, überdies “ex tunc” [Zitate].