Das BGer hat im genannten Entscheid zum Begriff der “nahestehenden Person” festgehalten, was folgt.
(E. 6.1) Fraglich ist, ob S. als eine der Beschwerdeführerin
nahestehende Person zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hat die Frage
bejaht. Sie geht davon aus, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung der Begriff der nahestehenden Person in dem Sinne
objektiviert sei, dass vom quantitativen Element (Leistung und
Gegenleistung) auf das qualitative Merkmal der Verbundenheit zwischen
Gesellschafter und dem Dritten geschlossen werden könne. Das ist nur
bedingt richtig. Die Ungewöhnlichkeit der Leistung (insbesondere das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Drittvergleich)
ist lediglich ein Indiz (neben anderen), dass die geldwerte Leistung
aufgrund persönlicher Merkmale, insbesondere einer engen Beziehung
zwischen Gesellschaft oder Beteiligungsinhaber und dem begünstigten
Dritten, erbracht worden ist [Zitate]. Fehlt der direkte
Beweis, muss sich die Annahme, die Leistung sei dem Aktionär oder einer
ihm nahestehenden Person zugekommen, aufgrund der gesamten Umstände
“gebieterisch aufdrängen”, so dass eine andere Erklärung gar nicht
möglich ist (vgl. BGE 115 Ib 279). Massgebend ist daher stets eine Gesamtbetrachtung.
Allein der Drittvergleich genügt für diese Annahme nicht. Das wird in
einem Teil der Lehre — die im Übrigen zu Recht das Erfordernis der
besonderen Beziehung zwischen Gesellschaft bzw. dem massgeblich
Beteiligten und der begünstigten Person hervorhebt — übersehen (s. die
Nachweise bei Brülisauer/Poltera, in: Schweizerisches Steuerrecht, Band
I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 133 f. zu Art. 58 DBG).