2C_414/2012: zur “nahestehenden Person”

Das BGer hat im genan­nten Entscheid zum Begriff der “nah­este­hen­den Per­son” fest­ge­hal­ten, was folgt.

(E. 6.1) Fraglich ist, ob S. als eine der Beschwerdeführerin
nah­este­hende Per­son zu qual­i­fizieren ist. Die Vorin­stanz hat die Frage
bejaht. Sie geht davon aus, dass nach der bundesgerichtlichen
Recht­sprechung der Begriff der nah­este­hen­den Per­son in dem Sinne
objek­tiviert sei, dass vom quan­ti­ta­tiv­en Ele­ment (Leis­tung und
Gegen­leis­tung) auf das qual­i­ta­tive Merk­mal der Ver­bun­den­heit zwischen
Gesellschafter und dem Drit­ten geschlossen wer­den könne. Das ist nur
bed­ingt richtig. Die Ungewöhn­lichkeit der Leis­tung (ins­beson­dere das
Missver­hält­nis zwis­chen Leis­tung und Gegen­leis­tung im Drittvergleich)

ist lediglich ein Indiz (neben anderen), dass die geld­w­erte Leistung
auf­grund per­sön­lich­er Merk­male, ins­beson­dere ein­er engen Beziehung
zwis­chen Gesellschaft oder Beteili­gungsin­hab­er und dem begünstigten
Drit­ten, erbracht wor­den ist [Zitate]. Fehlt der direkte
Beweis, muss sich die Annahme, die Leis­tung sei dem Aktionär oder einer
ihm nah­este­hen­den Per­son zugekom­men, auf­grund der gesamten Umstände
“gebi­eter­isch auf­drän­gen”
, so dass eine andere Erk­lärung gar nicht
möglich ist (vgl. BGE 115 Ib 279). Mass­gebend ist daher stets eine Gesamtbetrachtung.
Allein der Drittver­gle­ich genügt für diese Annahme nicht.
Das wird in
einem Teil der Lehre — die im Übri­gen zu Recht das Erforder­nis der
beson­deren Beziehung zwis­chen Gesellschaft bzw. dem massgeblich
Beteiligten und der begün­stigten Per­son her­vorhebt — überse­hen (s. die
Nach­weise bei Brülisauer/Poltera, in: Schweiz­erisches Steuer­recht, Band
I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 133 f. zu Art. 58 DBG).