Die Schenkungspauliana i.S.v. SchKG 286 setzt u.a. voraus, dass zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein Missverhältnis besteht. Dies traf im vorliegenden Fall entgegen dem ersten Anschein nicht zu.
Konkret ging es um den direkten Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes durch einen Vater, gegen den Verlustscheine bestanden, an seinen Sohn zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis. Ein Missverhältnis lag aber deshalb nicht vor, weil der Sohn bei einem freiwilligen Verkauf an einen Dritten Sohn sein Vorkaufsrecht hätte ausüben können, und zwar zu den Bedingungen von BGBB 44 und BGBB 52. Die gleichen Bedingungen gelten auch beim direkten Verkauf an den selbstbewirtschaftenden Sohn. Da der Sohn deshalb bei einem Verkauf an einen Dritten sein Vorkaufsrecht zu den gleichen Bedingungen hätte ausüben können wie bei einer direkten Übernahme, halten sich Leistung und die durch die Regelungen im BGBB bestimmte Gegenleistung die Waage.
Nicht ausgeschlossen — aber aufgrund der unvollständigen Sachverhaltserhebung der Vorinstanzen vom BGer nicht zu entscheiden — war die Absichtsanfechtung (SchKG 288). Hier geht es um eine durch Beiseiteschaffen von Exekutionssubstrat bewirkte Gläubigerbenachteiligung. Vergleichswert ist daher nicht (wie bei der Schenkungspauliana) der Preis, der bei einem zivilrechtlichen Verkauf hätte erzielt werden können, sondern der mutmassliche Steigerungserlös. Das Höchstangebot kann aber den Preis übersteigen, zu dem ein zivilrechtlicher Verkauf an den Vorkaufsberechtigten möglich gewesen wäre. Und natürlich müsste dann auch eine erkennbare Schädigungsabsicht vorliegen. Das BGer nennt dafür als mögliche Indizien Alter, Gesundheit, finanzielle Situation des Vaters; Alter, Ausbildung, Situation des Sohnes; seit langem diskutierte und beabsichtigte Lösung oder überstürzter Beschluss; Art der früheren und heutigen Zusammen-/Mitarbeit zwischen Vater und Sohn; Art und Weise der Abwicklung sowie Begleitumstände des Kaufvertrages; Finanzierungsmodalitäten; etc.