5A_391/2012: Verkauf eines landw. Gewerbes an den vorkaufsberechtigten Sohn: keine Schenkungs‑, aber u.U. Überschuldungspauliana

Die Schenkungspau­liana i.S.v. SchKG 286 set­zt u.a. voraus, dass zwis­chen der Leis­tung und der Gegen­leis­tung ein Missver­hält­nis beste­ht. Dies traf im vor­liegen­den Fall ent­ge­gen dem ersten Anschein nicht zu.

Konkret ging es um den direk­ten Verkauf eines land­wirtschaftlichen Gewerbes durch einen Vater, gegen den Ver­lustscheine bestanden, an seinen Sohn zu einem erhe­blich unter dem Verkehr­swert liegen­den Preis. Ein Missver­hält­nis lag aber deshalb nicht vor, weil der Sohn bei einem frei­willi­gen Verkauf an einen Drit­ten Sohn sein Vorkauf­s­recht hätte ausüben kön­nen, und zwar zu den Bedin­gun­gen von BGBB 44 und BGBB 52. Die gle­ichen Bedin­gun­gen gel­ten auch beim direk­ten Verkauf an den selb­st­be­wirtschaf­ten­den Sohn. Da der Sohn deshalb bei einem Verkauf an einen Drit­ten sein Vorkauf­s­recht zu den gle­ichen Bedin­gun­gen hätte ausüben kön­nen wie bei ein­er direk­ten Über­nahme, hal­ten sich Leis­tung und die durch die Regelun­gen im BGBB bes­timmte Gegen­leis­tung die Waage.

Nicht aus­geschlossen — aber auf­grund der unvoll­ständi­gen Sachver­halt­ser­he­bung der Vorin­stanzen vom BGer nicht zu entschei­den — war die Absicht­san­fech­tung (SchKG 288). Hier geht es um eine durch Bei­seiteschaf­fen von Exeku­tion­ssub­strat bewirk­te Gläu­biger­be­nachteili­gung. Ver­gle­ich­swert ist daher nicht (wie bei der Schenkungspau­liana) der Preis, der bei einem zivil­rechtlichen Verkauf hätte erzielt wer­den kön­nen, son­dern der mut­massliche Steigerungser­lös. Das Höch­stange­bot kann aber den Preis über­steigen, zu dem ein zivil­rechtlich­er Verkauf an den Vorkaufs­berechtigten möglich gewe­sen wäre. Und natür­lich müsste dann auch eine erkennbare Schädi­gungsab­sicht vor­liegen. Das BGer nen­nt dafür als mögliche Indizien Alter, Gesund­heit, finanzielle Sit­u­a­tion des Vaters; Alter, Aus­bil­dung, Sit­u­a­tion des Sohnes; seit langem disku­tierte und beab­sichtigte Lösung oder über­stürzter Beschluss; Art der früheren und heuti­gen Zusam­men-/Mi­tar­beit zwis­chen Vater und Sohn; Art und Weise der Abwick­lung sowie Beglei­tum­stände des Kaufver­trages; Finanzierungsmodal­itäten; etc.