Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, wie die Weiternutzung einer Werkstatt in der vom Erblasser auf den Sohn X übertragenen Liegenschaft im Rahmen der Erbteilung zu berücksichtigen ist. Der Erblasser A schloss mit seinem Sohn X einen “Kaufvertrag mit Erbvorbezug” über ein Grundstück ab. Der Kaufpreis wurde getilgt durch Anrechnung eines Erbvorbezuges mit Ausgleichungspflicht und durch Gewährung eines zinslosen Darlehens. Mit der Teilungsklage verlangte die Miterbin Y die Feststellung des Nachlasses und der Vorempfänge sowie deren Ausgleichung und die Verurteilung von X zur Bezahlung von CHF 51’400 nebst Zins.
Umstritten war vor Bundesgericht u.a. die Höhe des anzurechnenden Mietzinses für die Benutzung der Werkstatt/Garage in der dem X übertragenen Liegenschaft durch den Vater von Mitte Juli 1999 bis März 2009. X machte den marktüblichen Mietzins in der Höhe von CHF 650 pro Monat geltend, was zu einem Abzug vom Bruttonachlass zu seinen Gunsten im Betrag von CHF 76’375 geführt hätte. Das Kantonsgericht folgte dem Eventualstandpunkt von Y, welche den Mietzins auf CHF 315 veranschlagt hatte. Vor Bundesgericht war die Entgeltlichkeit der Nutzung unbestritten; im Streit lag einzig die Höhe des Entgelts (E. 2.2.).
Zum anrechenbaren Mietzins führte das Bundesgericht aus:
“2.2. […] für die richterliche Vertragsergänzung — welche nur für ein in der Vergangenheit liegendes faktisches Mietverhältnis möglich ist […] — [ist] massgebend […], was die Parteien unter den gegebenen Umständen in guten Treuen vereinbart hätten […]. Er [der X] irrt aber, wenn er unter Verweisung auf die vorgenannte Rechtsprechung der Ansicht ist, dass hierfür mangels einer konkreten Abrede ein marktüblicher Mietzins einzusetzen sei, denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es nicht um einen Vertrag mit einem Dritten ging, sondern um die Überlassung der alten Werkstatt/Garage an den übereignenden und ein unentgeltliches Darlehen zur Verfügung stellenden Vater, also um ein familiäres und eng verquicktes Verhältnis.” (E. 2.2.).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es kein Bundesrecht verletzt, wenn das Kantonsgericht sinngemäss davon ausging, dass die Parteien in guten Treuen einen deutlich unter dem objektiven Marktwert liegenden Mietzins vereinbart hätte. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des familiären Verhältnisses, der hobbymässigen Tätigkeit des Vaters und der Tatsache, dass der Sohn die Räumlichkeiten jedenfalls in untergeordnetem Rahmen mitbenutzte (E. 2.2.). Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid.