4A_344/2013: Erbrechtliche Vorfragen zuständigkeitsrechtlich irrelevant

Am 1. April 1997 eröffnete Z. zusam­men mit seinem Sohn X. bei ein­er Sparkasse ein Num­mern­de­pot. Am 24. Novem­ber 1999 schloss Z. mit sein­er Ehe­frau Y. einen Ehe- und Erb­ver­trag. Der jew­eils über­lebende Ehe­gat­te wurde als Alleinerbe einge­set­zt. Das Pflicht­teil­srecht von X. war Y. und Z. bekan­nt. Am 15. Dezem­ber 2006 ver­starb Z. Der Sohn X. löste darauf das mit dem ver­stor­be­nen Vater ein­gerichtete Depot am 19. Mai 2008 auf und stellte sich auf den Stand­punkt, er sei alleiniger Depot­in­hab­er gewe­sen und das Geld stamme auss­chliesslich von ihm. In der Folge klagte die Mut­ter gegen X. auf Bezahlung des ihr als Erbin von Z. zuste­hen­den Anteils.

Betr­e­f­fend die inter­na­tionale und örtliche Zuständigkeit war vor Bun­des­gericht strit­tig, ob die Klage der Mut­ter das Gebi­et des Erbrechts bet­rifft und damit vom Anwen­dungs­bere­ich des LugÜ ausgenom­men ist. Das Bun­des­gericht entsch­ied, die Haupt­frage sei nicht erbrechtlich, weshalb das LugÜ sach­lich anwend­bar war (BGer. 4A_344/2013 vom 21. Jan­u­ar 2014, E. 2.3).

Zum Begriff erbrechtlich­er Kla­gen hielt das Bun­des­gericht Fol­gen­des fest (E. 2.1):

Unter Stre­it­igkeit­en aus dem Gebi­et “des Erbrechts ein­schliesslich des Tes­ta­mentsrechts” im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ [recte: Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ] fall­en alle Ansprüche des Erben “auf und an den Nach­lass” (BGE 135 III 185 E. 3.4.1 S. 191). Das Auftreten erbrechtlich­er Vor­fra­gen hin­dert die Anwen­dung des LugÜ nicht. Ansprüche gegen Dritte, in die ein Erbe causa mor­tis nach­fol­gt, fall­en fol­glich dann in den sach­lichen Anwen­dungs­bere­ich des Lugano-Übereinkom­mens, wenn sich der gel­tend gemachte Anspruch bere­its im Ver­mö­gen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivle­git­i­ma­tion des Erben auf einem erbrechtlichen Titel beruht. In solchen Fällen ist der Bestand und Inhalt des gel­tend gemacht­en Anspruchs nicht nach dem Erb­statut, son­dern nach einem anderen ver­mö­gen­srechtlichen Statut zu beurteilen und nur die Aktivle­git­i­ma­tion wird durch das Erbrecht im Sinne ein­er Vor­frage bes­timmt (BGE 135 III 185 E. 3.4.2 S. 191).

Die kla­gende Mut­ter leit­ete gemäss Bun­des­gericht lediglich ihre Aktivle­git­i­ma­tion aus Erbrecht ab. In der Haupt­sache machte sie einen Anspruch gel­tend, der bere­its dem Erblass­er gegenüber dem Sohn zus­tand. Die erbrechtliche Frage, ob und inwieweit die Mut­ter in den Nach­lass sukzediert war, bildete dem­nach lediglich eine Vor­frage, die zuständigkeit­srechtlich irrel­e­vant war (E. 2.3).