Am 1. April 1997 eröffnete Z. zusammen mit seinem Sohn X. bei einer Sparkasse ein Nummerndepot. Am 24. November 1999 schloss Z. mit seiner Ehefrau Y. einen Ehe- und Erbvertrag. Der jeweils überlebende Ehegatte wurde als Alleinerbe eingesetzt. Das Pflichtteilsrecht von X. war Y. und Z. bekannt. Am 15. Dezember 2006 verstarb Z. Der Sohn X. löste darauf das mit dem verstorbenen Vater eingerichtete Depot am 19. Mai 2008 auf und stellte sich auf den Standpunkt, er sei alleiniger Depotinhaber gewesen und das Geld stamme ausschliesslich von ihm. In der Folge klagte die Mutter gegen X. auf Bezahlung des ihr als Erbin von Z. zustehenden Anteils.
Betreffend die internationale und örtliche Zuständigkeit war vor Bundesgericht strittig, ob die Klage der Mutter das Gebiet des Erbrechts betrifft und damit vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgenommen ist. Das Bundesgericht entschied, die Hauptfrage sei nicht erbrechtlich, weshalb das LugÜ sachlich anwendbar war (BGer. 4A_344/2013 vom 21. Januar 2014, E. 2.3).
Zum Begriff erbrechtlicher Klagen hielt das Bundesgericht Folgendes fest (E. 2.1):
Unter Streitigkeiten aus dem Gebiet “des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts” im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ [recte: Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ] fallen alle Ansprüche des Erben “auf und an den Nachlass” (BGE 135 III 185 E. 3.4.1 S. 191). Das Auftreten erbrechtlicher Vorfragen hindert die Anwendung des LugÜ nicht. Ansprüche gegen Dritte, in die ein Erbe causa mortis nachfolgt, fallen folglich dann in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers befand, mithin nur die Aktivlegitimation des Erben auf einem erbrechtlichen Titel beruht. In solchen Fällen ist der Bestand und Inhalt des geltend gemachten Anspruchs nicht nach dem Erbstatut, sondern nach einem anderen vermögensrechtlichen Statut zu beurteilen und nur die Aktivlegitimation wird durch das Erbrecht im Sinne einer Vorfrage bestimmt (BGE 135 III 185 E. 3.4.2 S. 191).
Die klagende Mutter leitete gemäss Bundesgericht lediglich ihre Aktivlegitimation aus Erbrecht ab. In der Hauptsache machte sie einen Anspruch geltend, der bereits dem Erblasser gegenüber dem Sohn zustand. Die erbrechtliche Frage, ob und inwieweit die Mutter in den Nachlass sukzediert war, bildete demnach lediglich eine Vorfrage, die zuständigkeitsrechtlich irrelevant war (E. 2.3).