A. ist Mutter von drei Kindern. Die Tochter B. lebt bei ihrem Vater. Die Vormundschaftsbehörde Matzingen im Kanton Thurgau entzog A. die Obhut über die anderen zwei Kinder C. (geb. 2010) und D. (geb. 2011). Um die Kinder in einer Pflegefamilie unterzubringen, zog die Vormundschaftsbehörde die X. GmbH bei, welche darauf spezialisiert ist, für Amtsstellen und privatrechtliche Einrichtungen Pflegefamilien zu vermitteln und die Beteiligten während des Pflegeverhältnisses zu begleiten und zu beraten.
In der Folge wies das Migrationsamt A. und ihre zwei Kinder C. und D. aus der Schweiz aus. A. reiste ohne ihre Kinder nach Marokko. Wenig später stellte die Vormundschaftsbehörde fest, es sei mit dem Kindswohl vereinbar, dass die beiden Kinder zu ihrer Mutter nach Marokko in Begleitung eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde ausreisen. Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH am 23. Oktober 2012 Beschwerde. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt wurde, wurden die Kinder am 25. Oktober 2012 zu ihrer Mutter nach Marokko gebracht.
Mit Entscheid vom 13. Februar 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld die Beschwerde mit der Begründung ab, die X. GmbH sei nicht zur Beschwerde legitimiert gewesen. Das Obergericht und das Bundesgericht traten auf die jeweiligen Beschwerden der X. GmbH nicht ein und bestätigten dadurch den Entscheid des KESB.
Das Bundesgericht erwog das Folgende (BGer. 5A_391/2013 vom 7. November 2013):
“2.2. Die Kinder C. und D., für deren Wohl sich
die Beschwerdeführerin vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Frauenfeld verwenden zu können glaubt, leben heute unbestrittenermassen
bei ihrer Mutter in Marokko […]. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie sich für die Rückkehr
der beiden Kinder aus Marokko in die Schweiz einsetzen wolle und deshalb
darauf angewiesen wäre, bereits heute und im vorliegenden Verfahren
feststellen zu lassen, dass sie in einem weiteren Verfahren als
nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
gelten und auftreten könnte. Damit ist die aufgeworfene Rechtsfrage
rein hypothetischer Natur und ohne praktische Relevanz, und es fehlt an
der Eintretensvoraussetzung des aktuellen und praktischen Interesses.
Ein Grund, von diesem Erfordernis eine Ausnahme zu machen, ist weder
dargetan noch ersichtlich. Folglich kann das Bundesgericht auf die
Beschwerde nicht eintreten (s. Urteil 5A_229/2007 vom 31. August 2007 E.
2).2.3. Steht fest, dass die Beschwerdeführerin kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
vorinstanzlichen Entscheids hat, kann offenbleiben, ob im vorliegenden
Fall überhaupt noch eine Zuständigkeit für die Durchführung eines
Kindesschutzverfahrens in der Schweiz bestand, nachdem die Kinder
C. und D. am 25. Oktober 2012 nach Marokko ausgereist
sind […]. Marokko ist mit Wirkung vom 1. Januar
2002 dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum
Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR
0.211.231.011) beigetreten. Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ
sind die Behörden und Gerichte jenes Vertragsstaates für
Kindesschutzmassnahmen zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.”