Das BGer hat entschieden, dass gemäss aMWSTG die Einnahmen der REGA aus dem Verkauf ihrer sogenannten Gönnerkarten aufgrund einer Praxisänderung ab dem 1. Juli 2008 der Mehrwertsteuer unterlägen, gleichzeitig aber auch nicht als von der Steuer ausgenommer Versicherungsumsatz gälten.
Zur Diskussion stand, ob es sich bei den sogenannten Gönnerbeiträgen um steuerbare Leistungen handelt oder nicht. Gemäss aMWSTG 5 unterliegen der MWST u.a. die entgeltlichen Lieferungen von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, wenn diese nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder befreit sind.
Zum alten Recht rief das BGer in Erinnerung, dass Spenden als Nichtumsätze gelten. Danach sind Spenden freiwillige Zuwendungen ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne. Von den gewöhnlichen Schenkungen unterscheiden sie sich insofern, als der Spender mit seiner Leistung bezweckte, dass der Empfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt.
Bei den Gönnerbeiträgen handelt es sich insbesondere nicht um Spenden, die voraussetzungslos bzw. ohne entsprechende Gegenleistung erbracht werden: Der Gönner leiste den Gönnerbeitrag wohl in erster Linie deshalb, damit für ihn die angefallenen Rettungskosten übernommen bzw. das damit zusammenhängende Risiko abgedeckt wird; er leistet mithin in Erwartung einer (Gegen-)Leistung. Wäre dies nicht der Fall, so würde er für seine Zuwendung kaum die spezielle Form der Gönnerschaft (mit Mindestbeitrag) wählen, sondern er würde der REGA vielmehr eine allgemeine Spende zukommen lassen: So unterscheidet denn auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Rechnungslegung (vgl. z.B. die konsolidierte Jahresrechnung 2007) zwischen Gönnerbeiträgen (Fr. 70.15 Mio.), Erbschaften/Legate (Fr. 2.66 Mio.) sowie Spenden und Schenkungen (Fr. 4.12 Mio.), und sie bringt in ihrem Auftritt nach aussen deutlich zum Ausdruck, dass mit einer Spende keine Gönnerschaft bewirkt wird. Daran ändern insbesondere auch durch die von der REGA als Beweismittel offerierten Werbetexte nichts. So spreche die Werbeaussage von Roger Federer sogar deutlich für eine Gegenleistung, da er in seinem Beitrag zwar die Hoffnung äussert, die Dienste der REGA nie in Anspruch nehmen zu müssen, jedoch im Notfall auf kompetente Hilfe (“einen guten ‘Return‘”) der REGA zählen wolle.
Das BGer hielt weiter fest, dass die Gönnerbeiträge nicht als (MWST-befreite) Versicherungsumsätze gelten. Zwar könne die mit dem Gönnerbeitrag abgegoltene Kostenübernahme durchaus als versicherungsähnlicher Umsatz betrachtet werden, es handle sich aber trotzdem nicht um versicherungsähnliche Umsätze gemäss aMWSTG 18 Ziff. 18, da durch diese Norm einerseits die Verteuerung von Versicherungsleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuerbelastung und anderseits auch eine Steuerkumulation mit der Stempelabgabe vermieden werden solle.