2C_202/2011: REGA Gönnerbeiträge gelten gemäss altem Recht als MWST-steuerpflichtige Umsätze

Das BGer hat entsch­ieden, dass gemäss aMW­STG die Ein­nah­men der REGA aus dem Verkauf ihrer soge­nan­nten Gön­nerkarten auf­grund ein­er Prax­isän­derung ab dem 1. Juli 2008 der Mehrw­ert­s­teuer unter­lä­gen, gle­ichzeit­ig aber auch nicht als von der Steuer ausgenom­mer Ver­sicherung­sum­satz gälten.

Zur Diskus­sion stand, ob es sich bei den soge­nan­nten Gön­ner­beiträ­gen um steuer­bare Leis­tun­gen han­delt oder nicht. Gemäss aMW­STG 5 unter­liegen der MWST u.a. die ent­geltlichen Liefer­un­gen von Gegen­stän­den, die ent­geltlich erbracht­en Dien­stleis­tun­gen, der Eigen­ver­brauch sowie der ent­geltliche Bezug von Dien­stleis­tun­gen aus dem Aus­land, wenn diese nicht aus­drück­lich von der Besteuerung ausgenom­men oder befre­it sind.

Zum alten Recht rief das BGer in Erin­nerung, dass Spenden als Nich­tum­sätze gel­ten. Danach sind Spenden frei­willige Zuwen­dun­gen ohne Erwartung ein­er Gegen­leis­tung im mehrw­ert­s­teuer­lichen Sinne. Von den gewöhn­lichen Schenkun­gen unter­schei­den sie sich insofern, als der Spender mit sein­er Leis­tung bezweck­te, dass der Empfänger eine bes­timmte Auf­gabe erfüllt.

Bei den Gön­ner­beiträ­gen han­delt es sich ins­beson­dere nicht um Spenden, die voraus­set­zungs­los bzw. ohne entsprechende Gegen­leis­tung erbracht wer­den: Der Gön­ner leiste den Gön­ner­beitrag wohl in erster Lin­ie deshalb, damit für ihn die ange­fal­l­enen Ret­tungskosten über­nom­men bzw. das damit zusam­men­hän­gende Risiko abgedeckt wird; er leis­tet mithin in Erwartung ein­er (Gegen-)Leistung. Wäre dies nicht der Fall, so würde er für seine Zuwen­dung kaum die spezielle Form der Gön­ner­schaft (mit Min­dest­beitrag) wählen, son­dern er würde der REGA vielmehr eine all­ge­meine Spende zukom­men lassen: So unter­schei­det denn auch die Beschw­erde­führerin selb­st in ihrer Rech­nungsle­gung (vgl. z.B. die kon­so­li­dierte Jahres­rech­nung 2007) zwis­chen Gön­ner­beiträ­gen (Fr. 70.15 Mio.), Erbschaften/Legate (Fr. 2.66 Mio.) sowie Spenden und Schenkun­gen (Fr. 4.12 Mio.), und sie bringt in ihrem Auftritt nach aussen deut­lich zum Aus­druck, dass mit ein­er Spende keine Gön­ner­schaft bewirkt wird. Daran ändern ins­beson­dere auch durch die von der REGA als Beweis­mit­tel offerierten Wer­be­texte nichts. So spreche die Wer­beaus­sage von Roger Fed­er­er sog­ar deut­lich für eine Gegen­leis­tung, da er in seinem Beitrag zwar die Hoff­nung äussert, die Dien­ste der REGA nie in Anspruch nehmen zu müssen, jedoch im Not­fall auf kom­pe­tente Hil­fe (“einen guten ‘Return‘”) der REGA zählen wolle.

Das BGer hielt weit­er fest, dass die Gön­ner­beiträge nicht als (MWST-befre­ite) Ver­sicherung­sum­sätze gel­ten. Zwar könne die mit dem Gön­ner­beitrag abge­goltene Kostenüber­nahme dur­chaus als ver­sicherungsähn­lich­er Umsatz betra­chtet wer­den, es han­dle sich aber trotz­dem nicht um ver­sicherungsähn­liche Umsätze gemäss aMW­STG 18 Ziff. 18, da durch diese Norm ein­er­seits die Verteuerung von Ver­sicherungsleis­tun­gen auf­grund ein­er Mehrw­ert­s­teuer­be­las­tung und ander­seits auch eine Steuerku­mu­la­tion mit der Stem­pelab­gabe ver­mieden wer­den solle.