2C_243/2011: Liegenschaftenhändler — im interkant. Verhältnis darf sich die Wahl des Systems (mon./dual.) nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen oder anderer Kantone auswirken (amtl. Publ.)

Im Entscheid hielt das BGer zunächst fest, dass Gegen­stand der Beschw­erde wegen Dop­pelbesteuerung jed­er Hoheit­sakt sein kann, also auch ein bloss­er Ein­schätzungsvorschlag. Wenn das  BGer im Entscheid 2P.332/2004 etwas anderes entsch­ieden habe, beruhe das auf einem offen­sichtlichen Versehen.

Das BGer erin­nert daran, dass die neuere Rechtsprechung

in ver­schiede­nen Kon­stel­la­tio­nen die Kan­tone mit Liegen­schaften verpflichtet, solche Ver­luste anzurech­nen [Zitate]. Diese Recht­sprechung bezieht sich aber nur auf die Besteuerung im interkan­tonalen Ver­hält­nis. Es kann daraus nicht geschlossen wer­den, dass die Ver­lustver­rech­nung im monis­tis­chen Sys­tem von Bun­desrechts wegen auch innerkan­ton­al zuge­lassen wer­den muss [Zitate]. Insofern als sich die Beschw­erde­führer direkt auf das Gebot der rechts­gle­ichen Behand­lung nach Art. 8 Abs. 1 BV berufen, ste­ht hier­für die Dop­pelbesteuerungs­beschw­erde nicht offen (E. 3.5).

Vor­liegend haben die bei­den Kan­tone Aar­gau und Zürich in ihren Steuer­auss­chei­dun­gen die Geschäftsver­luste (Vor­jahresver­luste) am Haupt­s­teuer­dom­izil im Kan­ton Zürich quoten­mäs­sig im Ver­hält­nis der auf sie ent­fal­l­en­den Reineinkom­men ver­legt. Ein nicht ver­rechen­bar­er Ver­lust (Auss­chei­dungsver­lust) ergab sich aber daraus, dass der Kan­ton Zürich in sein­er Steuer­auss­chei­dung die zürcherischen Liegen­schafts­gewinne nicht berück­sichtigt hat­te und dadurch eine kleinere Quote am Ver­lust über­nahm. Er beruft sich hier­für auf das im Kan­ton Zürich gel­tende monis­tis­che Sys­tem der Grundstückgewinnbesteuerung.

(E. 4.2) Trifft in der Steuer­auss­chei­dung über Einkom­men und Ver­mö­gen ein Kan­ton mit monis­tis­chem Sys­tem auf einen Kan­ton mit dual­is­tis­chem Sys­tem, müssen zum Zweck ver­gle­ich­bar­er Ver­hält­nisse alle Grund­stück­gewinne (Wertzuwachs­gewinne) in die Steuer­auss­chei­dung ein­be­zo­gen wer­den. Das gilt auch für die Wertzuwachs­gewinne auf den zürcherischen Liegen­schaften. Die Kan­tone sind zwar frei, ob sie Kap­i­tal­gewinne auf Liegen­schaften des Geschäftsver­mö­gens nach dem dual­is­tis­chen Sys­tem mit der all­ge­meinen Einkom­mens- und Gewinns­teuer oder nach dem monis­tis­chen Sys­tem mit der beson­deren Grund­stück­gewinns­teuer erfassen wollen. Das Steuer­har­mon­isierungs­ge­setz lässt den Kan­to­nen dies­bezüglich die Wahl (Art. 12 Abs. 1 und 4 StHG). Doch darf sich die Wahl des Besteuerungssys­tems nicht zu Ungun­sten der übri­gen Kan­tone und des Steuerpflichti­gen, der in mehreren Kan­to­nen steuerpflichtig ist, auswirken [Zitate]. 

Das BGer hält fest, dass Zürich als monis­tis­ch­er Kan­ton die Ver­rech­nung von Geschäftsver­lus­ten für die Zwecke der interkan­tonalen Steuer­auss­chei­dung zuzu­lassen habe, aber bei der Besteuerung innerkan­ton­al nicht zur Ver­rech­nung verpflichtet sei:

(E. 4.3) Das Kan­tonale Steuer­amt Zürich hat in sein­er interkan­tonalen Steuer­auss­chei­dung die mit der zürcherischen Grund­stück­gewinns­teuer erfassten Wertzuwachs­gewinne nicht berück­sichtigt, son­dern nur den Erlös aus dem Verkauf der Liegen­schafts­beteili­gung im Kan­ton Aar­gau. Das führt dazu, dass in der zürcherischen Auss­chei­dung der Vor­jahresver­luste quo­tal nach Mass­gabe der Liegen­schaft­serträge auf den Kan­ton Aar­gau ein Anteil von 78.01 % (Fr. 3’197’599) ent­fällt, während der Kan­ton Zürich einen solchen von nur 18.07 % (Fr. 740’723) zu übernehmen hat. Würde der Kan­ton Zürich die zürcherischen Liegen­schafts­gewinne eben­falls berück­sichti­gen, ergäbe sich für diesen Kan­ton eine erhe­blich höhere Quote von rund 60 %, wie die aar­gauis­che Steuer­auss­chei­dung zeigt.
Zwar ist der Kan­ton Zürich auf­grund seines monis­tis­chen Sys­tems nicht verpflichtet, Grund­stück­gewinne mit Geschäftsver­lus­ten zu ver­rech­nen (vorn E. 3.5 in fine). Für die Zwecke der Steuer­auss­chei­dung sind aber den­noch die zürcherischen Grund­stück­gewinne (Wertzuwachs­gewinne) zu berück­sichti­gen. Ob die dem Kan­ton Zürich auf diese Weise zugewiese­nen Geschäftsver­luste (Vor­jahresver­luste) mit zürcherischen Grund­stück­gewin­nen ver­rech­net wer­den kön­nen oder ob sie dem Haupt­s­teuer­dom­izil defin­i­tiv ver­haftet bleiben und die zürcherischen Grund­stück­gewinns­teuerver­an­la­gun­gen allen­falls in Revi­sion gezo­gen wer­den kön­nen, ist keine Frage der interkan­tonalen Steuer­auss­chei­dung, son­dern des anwend­baren inter­nen (kan­tonalen) Rechts [Zitate]. Mit der Nicht­berück­sich­ti­gung des gesamten im Kan­ton Zürich zur Ver­fü­gung ste­hen­den Net­toeinkom­mens für die Ver­lustver­rech­nung im Rah­men der Steuer­auss­chei­dung hat der Kan­ton Zürich daher das Ver­bot der interkan­tonalen Dop­pelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV verletzt.