2C_747/2010: Kantone mit monistischem System der Grundstückgewinnbesteuerung sind innerkantonal nicht verpflichtet, Geschäftsverluste anzurechnen

Gemäss Bun­des­gericht müssen Kan­tone mit monis­tis­ch­er Grund­stück­gewinnbesteuerung im innerkan­tonalen Ver­hält­nis (Sitz und verkauftes Grund­stück inner­halb des sel­ben Kan­tons) Geschäftsver­luste nicht anrech­nen. Das gilt, obwohl eine entsprechende kan­ton­al­rechtliche Regelung grund­sät­zlich das Gebot der Rechts­gle­ich­heit ver­let­zt und damit ver­fas­sungswidrig ist.

X. AG mit Sitz in Zürich verkaufte im Novem­ber 2006 eine Liegen­schaft im Kt. ZH mit Gewinn. Den Gewinn deklar­i­erte X. AG in der Steuer­erk­lärung für die Grund­stück­gewinns­teuer und ver­rech­nete diesen vol­lum­fänglich mit dem Ver­lustvor­trag aus dem Geschäftsab­schluss per 31. Dezem­ber 2005.

Das Ver­wal­tungs­gericht ZH hat die Ver­rech­nung nicht zuge­lassen, da § 221 StG/ZH eine Ver­rech­nung des Grund­stück­gewinns mit dem Geschäftsver­lust nicht vorse­he. Die zürcherische Geset­zes­regelung benachteilige zwar innerkan­tonale Unternehmen (d.h. Sitz und veräussertes Grund­stück im Kt. ZH) und somit sei die die zürcherische Regelung ver­fas­sungswidrig, da sie das Gebot der Rechts­gle­ich­heit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ver­let­ze. Indessen sei es Auf­gabe des Geset­zge­bers und nicht der Gerichte, die ver­fas­sungsmäs­sig gebotene rechts­gle­iche Behand­lung von inner- und ausserkan­tonalen Unternehmungen herbeizuführen.

Die von X. AG dage­gen erhobene Beschw­erde wurde vom Bun­des­gericht abgewiesen.

In sein­er neueren Recht­sprechung zum Ver­bot der interkan­tonalen Dop­pelbesteuerung hat das Bun­des­gericht Prax­is zu den Auss­chei­dungsver­lus­ten geän­dert und in mehreren Urteilen stufen­weise die Kan­tone mit Liegen­schaften verpflichtet, solche Ver­luste anzurechnen.

5.4 […] Diese Recht­sprechung bezieht sich aber nur auf die Besteuerung im interkan­tonalen Ver­hält­nis. Es kann daraus nicht abgeleit­et wer­den, dass die Ver­lustver­rech­nung im monis­tis­chen Sys­tem von Bun­desrechts wegen zuge­lassen wer­den muss. Der Kan­ton ist zwar frei, in Weit­er­en­twick­lung seines Steuer­rechts mit Blick auf die interkan­ton­al gel­tenden Grund­sätze in sein monis­tis­ches Sys­tem die Möglichkeit der Ver­rech­nung von Grund­stück­gewin­nen mit Geschäftsver­lus­ten einzuführen (s. auch BGE 131 I 249 E. 6.4); verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

Die zürcherische Grund­stück­gewinns­teuer sei eine Objek­t­s­teuer mit der Folge, dass es auf die Per­son des Steuerpflichti­gen nicht ankommt. Eine Ver­rech­nung des Geschäftsver­lusts sei im Steuerge­setz ZH nicht vorge­se­hen, und Art. 12 Abs. 4 StHG belasse den Kan­to­nen in dieser Hin­sicht einen Freiraum.

6.2 Wer­den somit die Kan­tone mit monis­tis­chem Sys­tem der Grund­stück­gewinnbesteuerung durch das Bun­desrecht nicht verpflichtet, auf die übrige wirtschaftliche Sit­u­a­tion der steuerpflichti­gen Unternehmung Rück­sicht zu nehmen oder Geschäftsver­luste anzurech­nen, ist die kan­tonale zürcherische Regelung in diesem Punkt nicht zu bean­standen. […] Die Frage der Besei­t­i­gung ein­er Ver­fas­sungswidrigkeit stellt sich nicht. Daran ver­mö­gen trotz allfäl­liger Stich­haltigkeit auch die Rügen der Beschw­erde­führerin nichts zu ändern.