Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die zürcherische Praxis, wonach
der Zinsvorteil bei Vorauszahlungen des Grundstückspreises (oder eines Teils davon) vor der Eigentumsübertragung, die der Veräusserer dem leistenden (künftigen) Erwerber nicht verzinsen muss, als “weitere Leistung” gilt [und deshalb der Grundstückgewinnsteuer unterliegt], wenn dem Veräusserer die volle Nutzungsbefugnis am Grundstück einstweilen noch verbleibt,
StHG-konform ist.