Strittig war die gewinnmindernde Berücksichtigung der auf dem steuerbaren Grundstückgewinn anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer konnte nach § 221 II StG ZH als Liegenschaftenhändler “weitere Aufwendungen”, die mit den veräusserten Liegenschaften zusammenhängen, abziehen, falls dafür auf deren Berücksichtigung bei der Einkommenssteuer ausdrücklich verzichtet wird.
Nach AHVV 22 II (selbständig Erwerbende) bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Das bedeutet, dass bei der Grundstückgewinnsteuer
zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge erst bestimmt werden können, wenn die Höhe der
Einkünfte des Bemessungsjahres insgesamt bekannt ist. Das war hier nicht der Fall, weshalb es die Steuerrekurskommission III ZH als geboten erachtete, diese an sich anrechenbaren Sozialversicherungsbeiträge vorläufig noch nicht zu berücksichtigen und den Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.
Ds BGer beurteilt dies angesichts des neuen § 221 II StG/ZH als “nicht unproblematisch”; da das BGer diese Frage aber nur auf Willkür überprüfen liess, akzeptierte es das Vorgehen.