2A.118/2007: Grundstückgewinnsteuer (ZH), Abzüge und zeitliche Bemessung

Strit­tig war die gewin­n­min­dernde Berück­sich­ti­gung der auf dem steuer­baren Grund­stück­gewinn anfal­l­en­den
Sozialver­sicherungs­beiträge. Der Beschw­erde­führer kon­nte nach § 221 II StG ZH als Liegen­schaften­händler “weit­ere Aufwen­dun­gen”, die mit den veräusserten Liegen­schaften zusam­men­hän­gen, abziehen, falls dafür auf deren Berück­sich­ti­gung bei der Einkom­menss­teuer aus­drück­lich verzichtet wird.

Nach AHVV 22 II (selb­ständig Erwer­bende) bemessen sich die Beiträge auf­grund des im Beitrags­jahr erziel­ten Erwerb­seinkom­mens und des am 31. Dezem­ber im Betrieb investierten Eigenkap­i­tals. Das bedeutet, dass bei der Grund­stück­gewinns­teuer
zu berück­sichti­gen­den Sozialver­sicherungs­beiträge erst bes­timmt wer­den kön­nen, wenn die Höhe der
Einkün­fte des Bemes­sungs­jahres ins­ge­samt bekan­nt ist. Das war hier nicht der Fall, weshalb es die Steuer­rekurskom­mis­sion III ZH als geboten erachtete, diese an sich anrechen­baren Sozialver­sicherungs­beiträge vor­läu­fig noch nicht zu berück­sichti­gen und den Beschw­erde­führer auf den Revi­sion­sweg zu verweisen. 

Ds BGer beurteilt dies angesichts des neuen § 221 II StG/ZH als “nicht unprob­lema­tisch”; da das BGer diese Frage aber nur auf Willkür über­prüfen liess, akzep­tierte es das Vorgehen.