Ein Ehepaar war 2000 von den Zollbehörden zu Zollnachzahlungen verpflichtet worden. Die entsprechende Verfügung wurde 2002 durch das BGer bestätigt. Das Ehepaar hatte diese Zahlungen der Erfolgsrechnung 2001 als Aufwand belastet. Zu unrecht, wie das BGer hier feststellt.
Das Periodizitätsprinzip im Steuerrecht erlaubt es nicht, die Ergebnisse verschiedener Steuerperioden untereinander auszugleichen. Im Jahr 2000 waren keine Rückstellungen für die Zollnachzahlungen gebildet worden.
“Werden solche geschäftsmässig notwendigen Rückstellungen pflichtwidrig unterlassen, resultiert ein handelsrechtswidriges Ergebnis, für welches das Massgeblichkeitsprinzip, wie oben ausgeführt, an sich nicht gilt. In einem solchen Fall kann sich die Frage stellen, ob die Rückstellung nachgeholt werden kann. Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht weiter geprüft zu werden, denn eine Nachholung fällt grundsätzlich ausser Betracht, wenn sich — wie hier — wegen der Übergangsproblematik beim Wechsel der zeitlichen Bemessung eine strenge Periodenabgrenzung aufdrängt; dort besteht nämlich die Gefahr, dass ein bestimmter Aufwand in der Bemessungslücke absichtlich nicht berücksichtigt wird, um diesen dann in Rechnung zu stellen, wenn er sich wieder steuerlich auswirkt (…).”