2A.55/2007: Kein Nachholen unterlassener Rückstellungen mind. beim Wechsel der zeitl. Bemessung

Ein Ehep­aar war 2000 von den Zoll­be­hör­den zu Zoll­nachzahlun­gen verpflichtet wor­den. Die entsprechende Ver­fü­gung wurde 2002 durch das BGer bestätigt. Das Ehep­aar hat­te diese Zahlun­gen der Erfol­gsrech­nung 2001 als Aufwand belastet. Zu unrecht, wie das BGer hier fest­stellt.

Das Peri­odiz­ität­sprinzip im Steuer­recht erlaubt es nicht, die Ergeb­nisse ver­schieden­er Steuer­pe­ri­o­den untere­inan­der auszu­gle­ichen. Im Jahr 2000 waren keine Rück­stel­lun­gen für die Zoll­nachzahlun­gen gebildet worden. 

Wer­den solche geschäftsmäs­sig notwendi­gen Rück­stel­lun­gen pflichtwidrig unter­lassen, resul­tiert ein han­del­srechtswidriges Ergeb­nis, für welch­es das Mass­ge­blichkeit­sprinzip, wie oben aus­ge­führt, an sich nicht gilt. In einem solchen Fall kann sich die Frage stellen, ob die Rück­stel­lung nachge­holt wer­den kann. Wie es sich damit ver­hält, braucht an dieser Stelle nicht weit­er geprüft zu wer­den, denn eine Nach­hol­ung fällt grund­sät­zlich auss­er Betra­cht, wenn sich — wie hier — wegen der Über­gang­sprob­lematik beim Wech­sel der zeitlichen Bemes­sung eine strenge Peri­o­den­ab­gren­zung auf­drängt; dort beste­ht näm­lich die Gefahr, dass ein bes­timmter Aufwand in der Bemes­sungslücke absichtlich nicht berück­sichtigt wird, um diesen dann in Rech­nung zu stellen, wenn er sich wieder steuer­lich auswirkt (…).”