Für die Einkünfte aus einer Fahrschule wurde das Ehepaar X. in den Kantonen BS und SO besteuert. Das Ehepaar verlangte die Aufhebung der Veranlagungen 2003–2005 jeweils in beiden Kantonen.
Der Entscheid dreht sich um die Ausnahme von 86 II OG (bei Fragen der interkantonalen Doppelbesteuerung musste der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden), die nicht ins BGG übernommen wurde. Veranlagungsverfüngen können deshalb auch in diesem Bereich nicht mehr direkt beim BGer angefochten werden.
Das BGer äussert Verständnis für die Kritik an dieser Tatsache, doch bestehe hier kein Weg, die frühere Ausnahmeregelung auf dem Weg der Auslegung wiederzubeleben; hierfür müsste der Gesetzgeber tätig werden. Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen erwähnt das BGer obiter, dass das Ziel der Entlastung des BGer im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung trotz der Abschaffung von OB 86 II u.a. deshalb nicht vollumfänglich erreicht werden könne, weil das Novenverbot von BGG 99 insoweit wohl relativiert werden müsse:
Sodann wird in Doppelbesteuerungsverfahren das in Art. 99 BGG enthaltene Novenverbot wohl zu relativieren sein, wenn der Instanzenzug nur in einem Kanton durchlaufen wurde.
Weil es ausreicht, in Doppelbesteuerungsverfahren das Verfahren nur in einem der Kantone zu durchlaufen, stellen sich besondere Probleme:
Nun ist denkbar, dass der Steuerpflichtige die Steuerhoheit des zuletzt veranlagenden (oder zuletzt einen Steuerdomizilentscheid fällenden) Kantons anerkennen will. Es wird ihm in diesem Fall keine andere Wahl bleiben, als den Instanzenzug im letzten Kanton zu durchlaufen, um schliesslich vor Bundesgericht die Aufhebung der eine Doppelbesteuerung bewirkenden Veranlagungen übriger Kantone beantragen zu können. Dieser Rechtsmittelweg muss dem doppelt Besteuerten trotz der Besonderheit der Konstellation (…) offen stehen.