Das Bundesgericht hat erneut (vgl. älteren Post) festgestellt, dass die eindeutige Regelung des BGG — wonach gegen Entscheide der interkantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, aber erst gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, BGG 86 I d — im Bereich der Doppelbesteuerung nicht sinnvoll ist (die Ausnahme nach aOG 86 II wurde nicht ins BGG übernommen). Wie das BGer bestätigt, reicht es aber aus, wenn der Rechtsweg in einem einzigen der betroffenen Kantone ausgeschöpft worden ist.
Im vorliegenden Fall war auf das Verfahren das BGG anwendbar, obwohl die Beschwerdeführer offenbar versucht hatten, das aOG zur Anwendung zu bringen. Da der kantonale Instanzenzug in keinem der betroffenen Kantone durchschritten war, trat das BGer auf die Beschwerde nicht ein.