Nach der Lehre rechtfertigt Alkoholkonsum am Arbeitsplatz eine fristlose Entlassung nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor verwarnt worden war oder, wenn eine Verwarnung fehlt, wenn er dem Arbeitnehmer infolge des Konsums Schaden verursacht hat (vgl. auch das Urteil 4C.112/2002).
Auf dieser Grundlage hebt das BGer das Urteil der Vorinstanz auf; die Cour d’appel de la juridiction des prud’hommes du canton de Genève hatte die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers geschützt, der auf dem Flughafen Genf-Cointrin mit rund 0.5‰ einen Lieferwagen gelenkt hatte. Der Arbeitnehmer bekleidete keine Führungsfunktion, was eine strengere Beurteilung nahegelegt hätte (“de sorte que l’on ne saurait l’assimiler à un cadre dont le comportement doit être apprécié avec une rigueur accrue ”). Das BGer folgte deshalb dem Argument der Vorinstanz nicht, der Angestellte im reiferen Alter habe eine Vorbildfunktion gehabt. Zudem hatte die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Verhalten des Angestellten während einer Anstellungsdauer von 21 Jahren nie zu Beschwerden Anlass gegeben hatte:
“Il s’agissait pourtant d’un élément très important à prendre en compte dans l’appréciation des circonstances de l’espèce.”