Das BGer schützt die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers wegen falscher Angaben vor der Einstellung. Der Arbeitnehmer war ehemaliger Mitarbeiter einer Bank, wo er einen Lohn von rund CHF 100’000 bezogen hatte. Er hatte in der Zweigniederlassung Zürich die Aufgabe, private und institutionelle Kunden zu akquirieren und zu betreuen. Dem neuen Arbeitgeber gegenüber behauptete er, sich in ungekündigter Stellung mit einem Lohn von CHF 180’000 zu befinden; er betreue Vermögenswerte von CHF 200 und 300 Mio. und habe sich während zehn Jahren in Abu Dhabi aufgehalten. Darauf wurde er als “Senior Private Banker” und Mitglied der Direktion mit einem Lohn von CHF 160’000 zzgl. Bonus eingestellt. Als die Wahrheit ans Licht kam, wurde er fristlos entlassen. Zuvor hatte er aber einen guten Probezeit-Bericht erhalten.
Das OGer hatte einen wichtigen Grund für die fristlose Entlassung iSv OR 337 bejaht:
“Die Beschwerdegegnerin hätte ihn nicht angestellt, wenn sie gewusst hätte, dass er seit längerer Zeit arbeitslos war und keine konkreten Vermögensverwaltungsaufträge mehr hatte. Seine Anstellung bei der Y. und seine angegebene Vermögensverwaltungstätigkeit seien demnach von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer als Mitglied der Direktion mit kollektiver Zeichnungsberechtigung angestellt worden. Es habe daher von ihm besondere Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit erwartet werde können, habe er doch gegenüber seinen Kunden und der Beschwerdegegnerin eine ausgesprochen hohe Verantwortung gehabt. Da er seine Anstellung durch unwahre Angaben erschlichen habe, könne ihm ein solches Vertrauen aber nicht mehr entgegengebracht werden. Bezüglich des von ihm erwarteten Aufbaus einer neuen Kundschaft im Mittleren Osten seien seine wahrheitswidrig behaupteten Kundenkontakte von entscheidender Bedeutung gewesen.”
Vor BGer wandte der Beschwerdeführer ein, der gute Zwischenbericht zeige, dass die unwahren Angaben keinen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung hätten und die Weiterführung der Anstellung nicht unzumutbar sei. Das BGer widerspricht dem:
“Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass ihm als Mitglied der Direktion eine sehr hohe Verantwortung zukam und seine Anstellung daher zusätzlich zur Erfüllung seiner Aufgaben ein besonderes Vertrauen in seine Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit voraussetzte. Die Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorstellungsgespräche bezüglich seiner bisherigen Anstellung und Berufserfahrung wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte, war daher unabhängig von der Qualität seiner danach erbrachten Arbeitsleistung objektiv geeignet, die für seine weitere Anstellung wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass der Beschwerdegegnerin die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten war.”
Die fristlose Entlassung war im Übrigen rechtzeitig erfolgt. Der Beschluss über die fristlose Kündigung musste von einem mehrköpfigen Gremium gefasst werden, und zuvor waren Abklärungen angezeigt. Die Kündigung innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Kündigungsgrunds durfte daher noch als rechtzeitig qualifiziert werden.