4A_569/2010: fristlose Entlassung durch Bank wegen Falschangaben bei der Einstellung; Rechtzeitigkeit der Kündigung

Das BGer schützt die frist­lose Ent­las­sung eines Arbeit­nehmers wegen falsch­er Angaben vor der Ein­stel­lung. Der Arbeit­nehmer war ehe­ma­liger Mitar­beit­er ein­er Bank, wo er einen Lohn von rund CHF 100’000 bezo­gen hat­te. Er hat­te in der Zweignieder­las­sung Zürich die Auf­gabe, pri­vate und insti­tu­tionelle Kun­den zu akquiri­eren und zu betreuen. Dem neuen Arbeit­ge­ber gegenüber behauptete er, sich in ungekündigter Stel­lung mit einem Lohn von CHF 180’000 zu befind­en; er betreue Ver­mö­genswerte von CHF 200 und 300 Mio. und habe sich während zehn Jahren in Abu Dhabi aufge­hal­ten. Darauf wurde er als “Senior Pri­vate Banker” und Mit­glied der Direk­tion mit einem Lohn von CHF 160’000 zzgl. Bonus eingestellt. Als die Wahrheit ans Licht kam, wurde er frist­los ent­lassen. Zuvor hat­te er aber einen guten Probezeit-Bericht erhalten.

Das OGer hat­te einen wichti­gen Grund für die frist­lose Ent­las­sung iSv OR 337 bejaht:

Die Beschw­erdegeg­ner­in hätte ihn nicht angestellt, wenn sie gewusst hätte, dass er seit län­ger­er Zeit arbeit­s­los war und keine konkreten Ver­mö­gensver­wal­tungsaufträge mehr hat­te. Seine Anstel­lung bei der Y. und seine angegebene Ver­mö­gensver­wal­tungstätigkeit seien dem­nach von auss­chlaggeben­der Bedeu­tung gewe­sen. Zudem sei der Beschw­erde­führer als Mit­glied der Direk­tion mit kollek­tiv­er Zeich­nungs­berech­ti­gung angestellt wor­den. Es habe daher von ihm beson­dere Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit erwartet werde kön­nen, habe er doch gegenüber seinen Kun­den und der Beschw­erdegeg­ner­in eine aus­ge­sprochen hohe Ver­ant­wor­tung gehabt. Da er seine Anstel­lung durch unwahre Angaben erschlichen habe, könne ihm ein solch­es Ver­trauen aber nicht mehr ent­ge­genge­bracht wer­den. Bezüglich des von ihm erwarteten Auf­baus ein­er neuen Kund­schaft im Mit­tleren Osten seien seine wahrheitswidrig behaupteten Kun­denkon­tak­te von entschei­den­der Bedeu­tung gewesen.”

Vor BGer wandte der Beschw­erde­führer ein, der gute Zwis­chen­bericht zeige, dass die unwahren Angaben keinen Zusam­men­hang mit der Arbeit­sleis­tung hät­ten und die Weit­er­führung der Anstel­lung nicht unzu­mut­bar sei. Das BGer wider­spricht dem:

Der Beschw­erde­führer lässt auss­er Acht, dass ihm als Mit­glied der Direk­tion eine sehr hohe Ver­ant­wor­tung zukam und seine Anstel­lung daher zusät­zlich zur Erfül­lung sein­er Auf­gaben ein beson­deres Ver­trauen in seine Aufrichtigkeit und Ehrlichkeit voraus­set­zte. Die Ken­nt­nis darüber, dass der Beschw­erde­führer anlässlich sein­er Vorstel­lungs­ge­spräche bezüglich sein­er bish­eri­gen Anstel­lung und Beruf­ser­fahrung wahrheitswidrige Angaben gemacht hat­te, war daher unab­hängig von der Qual­ität sein­er danach erbracht­en Arbeit­sleis­tung objek­tiv geeignet, die für seine weit­ere Anstel­lung wesentliche Ver­trauensgrund­lage zu zer­stören oder zumin­d­est so tief greifend zu erschüt­tern, dass der Beschw­erdegeg­ner­in die Fort­set­zung des Ver­trags nicht mehr zuzu­muten war.”

Die frist­lose Ent­las­sung war im Übri­gen rechtzeit­ig erfol­gt. Der Beschluss über die frist­lose Kündi­gung musste von einem mehrköp­fi­gen Gremi­um gefasst wer­den, und zuvor waren Abklärun­gen angezeigt. Die Kündi­gung inner­halb ein­er Woche nach Ken­nt­nis des Kündi­gungs­grunds durfte daher noch als rechtzeit­ig qual­i­fiziert werden.