Das BGer schützt ein Urteil des KGer VD, das eine fristlose Entlassung trotz einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als ungerechtfertigt angesehen hatte. Der entlassene Mitarbeiter war als Anästhesiepfleger bei einem privaten Krankenhaus privatrechtlich angestellt. Er hatte Mühe, mit Kritik von Vorgesetzten umzugehen.
Die Entlassung stand im Zusammenhang mit einem Vorfall im November 2006, als der Angestellte bei einer Operation “Material” auf den Boden — neben den Abfallbehälter — geworfen hatte. Als er am Folgetag von seinem Vorgesetzten zur Rede gestellt wurde, schrie er diesen an, verliess daraufhin das Krankenhaus im Wissen, dass alle Anästhesiepfleger am diesem Tag ausgelastet waren und dass sich kaum oder nur schwer rechtzeitig ein Ersatz für seine Funktion finden liess, und liess sich gleichentags durch seinen Arzt zu 100% arbeitsunfähig schreiben. Ebenfalls am gleichen Tag (aber nachdem er krankgeschrieben wurde) wurde der Angestellte wegen unerlaubten Verlassens seines Postens fristlos entlassen. Der Arbeitgeber wusste, dass der Angestellte zu dieser Zeit Eheprobleme hatte.
Wie die Vorinstanzen beurteilt das BGer die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt und berücksichtigt dabei folgende Umstände:
- Dass der Angestellte im Rahmen einer Operation Material zu Boden geworfen hatte, war im konkreten Fall entschuldbar und rechtfertigte keine fristlose Kündigung.
- Das unerlaubte Verlassen des Krankenhauses war objektiv eine schwerwiegende Pflichtverletzung, weil der Angestellte wusste, dass ein Ersatz nur schwierig zu beschaffen war. Er war für eine Operation eingeteilt und wusste, dass diese vielleicht verschoben werden musste. Er hätte deshalb abwarten müssen, ob ein Ersatz zu finden war. Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit eines Patienten war dagegen nicht festgestellt.
- Der Arbeitgeber hätte berücksichtigen müssen, dass sich der Angestellte in einer schwierigen Lebensphase befand und seine Überreaktion darauf zurückzuführen war. Er konnte ausserdem sehen, dass die Gesundheit des Angestellten angegriffen war.
- Die kantonalen Gerichte haben zu Recht auch die etwa zehnjährige Anstellungsdauer und seine guten Beziehungen zu seinen Kollegen berücksichtigt.
Das BGer schützte aufgrund dieser Umstände ausserdem die Entschädigung iSv OR 336a für die ungerechtfertigte Entlassung von vier Monatsgehältern. Die kantonalen Gerichte haben dabei auch berücksichtigt, dass der Angestellte aufgrund der Karenzfrist zum Bezug von Versicherungsleistungen gezwungen war, sich ans Sozialamt zu wenden.