Die Personalverleiherin B. AG verlieh ihren Arbeitnehmer C. als Zimmermann-Hilfsarbeiter an die A. AG (Einsatzbetrieb). Die Personalverleiherin hatte die obligatorische Unfallversicherung für ihr Personal bei der SUVA abgeschlossen.
C. wurde bei den Arbeiten im Einsatzbetrieb von einem herunterfallenden Dachbalken getroffen und stürzte anschliessend mehrere Meter in die Tiefe. Dabei zog er sich beidseits einen Mittelfussbruch zu. Die SUVA erbrachte Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Für ihre Leistungen nahm sie gestützt auf Art. 72 ATSG Rückgriff auf die A. AG (Einsatzbetrieb).
Das Handelsgericht des Kantons Bern verurteilte die A. AG zu Zahlungen an die SUVA. Das Gericht hielt fest, der Einsatzbetrieb könne sich gegenüber der Unfallversicherung nicht auf das Regressprivileg gemäss Art. 75 ATSG berufen. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht ab (Urteil 4 A_442/2018 vom 24. Januar 2019).
Vor Bundesgericht machte die A. AG geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Eigenschaft als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 75 ATSG abgesprochen. Das Bundesgericht kam dagegen zum Schluss, aus der sozialversicherungsrechtlichen Definition des Arbeitgebers, der Entstehungsgeschichte von Art. 75 ATSG sowie aus Sinn und Zweck des Regressprivilegs für den Arbeitgeber ergebe sich, dass der Einsatzbetrieb nicht zum Kreis der Begünstigten gehört (E. 2.6).
Gemäss Bundesgericht gilt als Arbeitgeber im Sinne von Art. 11 ATSG, wer den Lohn für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer bezahlt und entsprechend zur Leistung von Sozialversicherungsabgaben verpflichtet ist. Mit der Umschreibung des Arbeitgeberbegriffs sei eine möglichst eindeutige Erfassung des Beitragsschuldners angestrebt worden (E. 2.2.2).
Bei Personalverleihverhältnissen sei der Verleiher zur Zahlung der Prämien für die obligatorische Unfallversicherung verpflichtet (E. 2.2). Der Einsatzbetrieb ist nicht Arbeitgeber auch wenn er faktisch in gewisser Hinsicht Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (E. 2.2.2). An der Beitragspflicht des Verleihers ändere nichts, wenn die Prämien faktisch mit dem Entgelt für den Verleih durch den Einsatzbetrieb bezahlt würden (E. 2.5.2).
In systematischer Hinsicht wies das Bundesgericht darauf hin, die Definition des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgebers könne nicht über den Verordnungsweg ausgedehnt werden. Aus Art. 10 VUV, wonach der Einsatzbetrieb gegenüber ausgeliehenen Arbeitskräften dieselben Pflichten zur Arbeitssicherheit treffen wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern, könne daher nichts abgeleitet werden (E. 2.3.1).
Im Rahmen einer historischen Interpretation erwog das Bundesgericht, es habe unter altem Recht mit eingehender Begründung verworfen, dass sich der Einsatzbetrieb auf das altrechtliche Haftungs- und Regressprivileg berufen könne (E.2.4.1). Die Entstehungsgeschichte spreche klar dafür, dass der Kreis der begünstigten Arbeitgeber für das Regressprivileg nicht erweitert werden sollte (E. 2.4.3). Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung habe im Wesentlichen nicht geändert (auf E. 2.5.1).