4A_442/2018: Regressprivileg des Arbeitgebers bei Personalverleih (amtl. Publ.)

Die Per­son­alver­lei­herin B. AG ver­lieh ihren Arbeit­nehmer C. als Zim­mer­mann-Hil­f­sar­beit­er an die A. AG (Ein­satz­be­trieb). Die Per­son­alver­lei­herin hat­te die oblig­a­torische Unfal­lver­sicherung für ihr Per­son­al bei der SUVA abgeschlossen.

C. wurde bei den Arbeit­en im Ein­satz­be­trieb von einem herun­ter­fal­l­en­den Dachbalken getrof­fen und stürzte anschliessend mehrere Meter in die Tiefe. Dabei zog er sich bei­d­seits einen Mit­tel­fuss­bruch zu. Die SUVA erbrachte Leis­tun­gen gemäss dem Bun­des­ge­setz über die Unfal­lver­sicherung. Für ihre Leis­tun­gen nahm sie gestützt auf Art. 72 ATSG Rück­griff auf die A. AG (Ein­satz­be­trieb).

Das Han­dels­gericht des Kan­tons Bern verurteilte die A. AG zu Zahlun­gen an die SUVA. Das Gericht hielt fest, der Ein­satz­be­trieb könne sich gegenüber der Unfal­lver­sicherung nicht auf das Regresspriv­i­leg gemäss Art. 75 ATSG berufen. Die Beschw­erde gegen diesen Entscheid wies das Bun­des­gericht ab (Urteil 4 A_442/2018 vom 24. Jan­u­ar 2019).

Vor Bun­des­gericht machte die A. AG gel­tend, die Vorin­stanz habe ihr zu Unrecht die Eigen­schaft als Arbeit­ge­berin im Sinne von Art. 75 ATSG abge­sprochen. Das Bun­des­gericht kam dage­gen zum Schluss, aus der sozialver­sicherungsrechtlichen Def­i­n­i­tion des Arbeit­ge­bers, der Entste­hungs­geschichte von Art. 75 ATSG sowie aus Sinn und Zweck des Regresspriv­i­legs für den Arbeit­ge­ber ergebe sich, dass der Ein­satz­be­trieb nicht zum Kreis der Begün­stigten gehört (E. 2.6).

Gemäss Bun­des­gericht gilt als Arbeit­ge­ber im Sinne von Art. 11 ATSG, wer den Lohn für die von ihm beschäftigten Arbeit­nehmer bezahlt und entsprechend zur Leis­tung von Sozialver­sicherungsab­gaben verpflichtet ist. Mit der Umschrei­bung des Arbeit­ge­ber­be­griffs sei eine möglichst ein­deutige Erfas­sung des Beitragss­chuld­ners angestrebt wor­den (E. 2.2.2).

Bei Per­son­alver­lei­hver­hält­nis­sen sei der Ver­lei­her zur Zahlung der Prämien für die oblig­a­torische Unfal­lver­sicherung verpflichtet (E. 2.2). Der Ein­satz­be­trieb ist nicht Arbeit­ge­ber auch wenn er fak­tisch in gewiss­er Hin­sicht Arbeit­ge­ber­funk­tio­nen wahrn­immt (E. 2.2.2). An der Beitragspflicht des Ver­lei­hers ändere nichts, wenn die Prämien fak­tisch mit dem Ent­gelt für den Ver­leih durch den Ein­satz­be­trieb bezahlt wür­den (E. 2.5.2).

In sys­tem­a­tis­ch­er Hin­sicht wies das Bun­des­gericht darauf hin, die Def­i­n­i­tion des sozialver­sicherungsrechtlichen Arbeit­ge­bers könne nicht über den Verord­nungsweg aus­gedehnt wer­den. Aus Art. 10 VUV, wonach der Ein­satz­be­trieb gegenüber aus­geliehenen Arbeit­skräften diesel­ben Pflicht­en zur Arbeitssicher­heit tre­f­fen wie gegenüber den eige­nen Arbeit­nehmern, könne daher nichts abgeleit­et wer­den (E. 2.3.1).

Im Rah­men ein­er his­torischen Inter­pre­ta­tion erwog das Bun­des­gericht, es habe unter altem Recht mit einge­hen­der Begrün­dung ver­wor­fen, dass sich der Ein­satz­be­trieb auf das altrechtliche Haf­tungs- und Regresspriv­i­leg berufen könne (E.2.4.1). Die Entste­hungs­geschichte spreche klar dafür, dass der Kreis der begün­stigten Arbeit­ge­ber für das Regresspriv­i­leg nicht erweit­ert wer­den sollte (E. 2.4.3). Auch der Sinn und Zweck der Bes­tim­mung habe im Wesentlichen nicht geän­dert (auf E. 2.5.1).