Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 7. Januar 2016 befasste sich das BGer mit der Rückerstattung von Erwerbsausfallentschädigung. Die A. AG erhielt von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt für einen bei ihr angestellten Arbeitnehmer. In der Folge forderte die Ausgleichskasse die ausbezahlte Entschädigung von der A. AG zurück, da sie zu Unrecht erbracht worden sei. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Rückerstattungspflicht der A. AG verneinte, gelangte die Ausgleichskasse an das BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Unter den Parteien ist vor BGer unbestritten, dass die Ausgleichskasse der A. AG eine zu hohe Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet hat. Streitig ist hingegen, ob die A. AG für den zu viel ausbezahlten Betrag rückerstattungspflichtig ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte sich auf den Standpunkt, dass die A. AG als reine Zahlstelle fungiere und folglich nicht zur Rückerstattung zu viel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden könne. Diese Ansicht wird vom BGer nicht geteilt:
Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, kommen nach Art. 19 Abs. 2 ATSG Taggelder und ähnliche Entschädigungen — wobei zu den “ähnlichen Entschädigungen” insbesondere die Entschädigung für Dienstleistende gehört […] — in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Dies unabhängig davon, ob der Arbeitgeber wegen der Dienstleistung des Arbeitnehmers einen Nachteil erleidet […]. Mit anderen Worten steht einem Arbeitnehmer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ATSG ein Anspruch auf Drittauszahlung im Umfang der Lohnzahlung zu […] (E. 3.1.).
Das BGer führt abschliessend aus, dass einem Arbeitgeber, der während der Dienstleistung Lohn ausrichte, anders als im Bereich der Familienzulagen, eigene Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis zukämen. Demnach sei die A. AG auch zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet.