9C_498/2015: Arbeitgeber ist zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 7. Jan­u­ar 2016 befasste sich das BGer mit der Rück­er­stat­tung von Erwerb­saus­fal­l­entschädi­gung. Die A. AG erhielt von der Aus­gle­ich­skasse des Kan­tons Zürich Erwerb­saus­fal­l­entschädi­gung aus­bezahlt für einen bei ihr angestell­ten Arbeit­nehmer. In der Folge forderte die Aus­gle­ich­skasse die aus­bezahlte Entschädi­gung von der A. AG zurück, da sie zu Unrecht erbracht wor­den sei. Nach­dem das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich die Rück­er­stat­tungspflicht der A. AG verneinte, gelangte die Aus­gle­ich­skasse an das BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Unter den Parteien ist vor BGer unbe­strit­ten, dass die Aus­gle­ich­skasse der A. AG eine zu hohe Erwerb­saus­fal­l­entschädi­gung aus­gerichtet hat. Stre­it­ig ist hinge­gen, ob die A. AG für den zu viel aus­bezahlten Betrag rück­er­stat­tungspflichtig ist. Das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich stellte sich auf den Stand­punkt, dass die A. AG als reine Zahlstelle fungiere und fol­glich nicht zur Rück­er­stat­tung zu viel aus­bezahlter Erwerb­saus­fal­l­entschädi­gung verpflichtet wer­den könne. Diese Ansicht wird vom BGer nicht geteilt:

Wie die Beschw­erde­führerin richtig bemerkt, kom­men nach Art. 19 Abs. 2 ATSG Taggelder und ähn­liche Entschädi­gun­gen — wobei zu den “ähn­lichen Entschädi­gun­gen” ins­beson­dere die Entschädi­gung für Dien­stleis­tende gehört […] — in dem Aus­mass dem Arbeit­ge­ber zu, als er der ver­sicherten Per­son trotz der Taggeld­berech­ti­gung Lohn zahlt. Dies unab­hängig davon, ob der Arbeit­ge­ber wegen der Dien­stleis­tung des Arbeit­nehmers einen Nachteil erlei­det […]. Mit anderen Worten ste­ht einem Arbeit­nehmer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ATSG ein Anspruch auf Drit­tauszahlung im Umfang der Lohn­zahlung zu […] (E. 3.1.).

Das BGer führt abschliessend aus, dass einem Arbeit­ge­ber, der während der Dien­stleis­tung Lohn aus­richte, anders als im Bere­ich der Fam­i­lien­zu­la­gen, eigene Rechte und Pflicht­en aus dem Leis­tungsver­hält­nis zukä­men. Dem­nach sei die A. AG auch zur Rück­er­stat­tung von zuviel aus­bezahlter Erwerb­saus­fal­l­entschädi­gung verpflichtet.