4C.3/2007: Schadenersatz für Steuerbussen? (amtl. Publ.)

Die Klägerin, eine AG, hat­te zwei lux­u­riöse Per­so­n­en­wa­gen erwor­ben und, auf einen sehr tiefen Wert abgeschrieben, dem Haup­tak­tionär verkauft. Ein Nach­s­teuer- und Bussen­ver­fahren wurde sowohl gegen die AG als auch den Haup­tak­tionär eröffnet. Die AG ver­langte daraufhin von sein­er Steuer­ber­a­terin Schaden­er­satz. Die Klage wurde teil­weise gut­ge­heis­sen (HGer SG); das BGer heisst dage­gen eine Beru­fung der Beklagten gut.

Das BGer geht vom Grund­satz aus, dass Bussen als strafrechtliche Sank­tio­nen höch­st­per­sön­lich­er Natur sind:

All­ge­mein gilt, dass eine Busse den Gebüssten durch eine Ver­mö­gensver­min­derung bestrafen soll. Wie jede Strafe ist auch die Busse höch­st­per­sön­lich­er Natur, woraus fol­gt, dass eine ver­tragliche Vere­in­barung, welche einen Drit­ten verpflichtet, die Busse ganz oder teil­weise zu bezahlen, wider­rechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR ist (BGE 86 II 71 E. 4 S. 76 ff.). Mit der höch­st­per­sön­lichen Natur der Busse ist auch nicht vere­in­bar, dass der Gebüsste bezüglich der durch sie erlit­te­nen Ver­mö­gensver­min­derung von einem Drit­ten wegen ein­er Ver­tragsver­let­zung Schaden­er­satz zuge­sprochen erhält.”

Von diesem Grund­satz beste­hen — nach der Lehre — Ausnahmen: 

Eine solche sei zuzu­lassen, wenn durch ein pri­va­trechtlich­es Fehlver­hal­ten eines Beraters, ins­beson­dere eines Steuer­ber­aters, dem Steuerpflichti­gen die Möglichkeit genom­men wird, mit­tels rechtzeit­iger Selb­stanzeige eine Strafmilderung zu erlan­gen. […] Weit­er wird die Mei­n­ung vertreten, wenn und soweit ein Steuerpflichtiger eine Steuer­busse ohne eigenes Ver­schulden als Folge eines Fehlver­hal­tens eines Drit­ten zu bezahlen habe, liege keine höch­st­per­sön­liche Strafe und damit ein ersatzfähiger Schaden vor.”

Die zweit­ge­nan­nte Aus­nahme set­zt allerd­ings voraus, dass kein eigenes Ver­schulden beste­ht (allerd­ings: dann sollte über­haupt keine Busse ver­hängt wer­den, weil das Ver­schulden­sprinzip auch im Strafrecht gilt):

Bei der let­zt­ge­nan­nten Kon­stel­la­tion liegt eine für die Bestra­fung kausale Ver­let­zung ver­traglich­er Aufk­lärungspflicht­en vor. Anders ver­hält es sich jedoch, wenn der Steuerpflichtige für sein eigenes Ver­schulden bestraft wurde, weil er — entsprechend dem Grund­satz, dass eine Per­son bezüglich ihr bekan­nter Risiken kein­er Aufk­lärung bedarf (BGE 133 III 97 E. 7.1.1, S. 102) — das Steuerde­likt auch ohne die Aufk­lärung des Beraters bzw. trotz dessen Tätig­w­er­dens hätte erken­nen und ver­mei­den müssen.”

Im vor­liegen­den Fall war ein eigenes Ver­schulden vor­w­erf­bar, so dass keine Haf­tung der Steuer­ber­a­terin für die Busse bestand:

Die im vor­liegen­den Ver­fahren umstrit­te­nen Steuer­bussen sind den Eheleuten A. und der Klägerin [die AG] auf­grund ihres eige­nen Ver­schuldens in der Form von Vor­satz bzw. Even­tu­alvor­satz aufer­legt wor­den, wobei auch nach den Fest­stel­lun­gen des Han­dels­gerichts berück­sichtigt wurde, dass die gebüssten Per­so­n­en von der Beklagten berat­en bzw. vertreten wurden.”

Die Beru­fung war daher gutzuheissen.