Die Klägerin, eine AG, hatte zwei luxuriöse Personenwagen erworben und, auf einen sehr tiefen Wert abgeschrieben, dem Hauptaktionär verkauft. Ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wurde sowohl gegen die AG als auch den Hauptaktionär eröffnet. Die AG verlangte daraufhin von seiner Steuerberaterin Schadenersatz. Die Klage wurde teilweise gutgeheissen (HGer SG); das BGer heisst dagegen eine Berufung der Beklagten gut.
Das BGer geht vom Grundsatz aus, dass Bussen als strafrechtliche Sanktionen höchstpersönlicher Natur sind:
“Allgemein gilt, dass eine Busse den Gebüssten durch eine Vermögensverminderung bestrafen soll. Wie jede Strafe ist auch die Busse höchstpersönlicher Natur, woraus folgt, dass eine vertragliche Vereinbarung, welche einen Dritten verpflichtet, die Busse ganz oder teilweise zu bezahlen, widerrechtlich im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR ist (BGE 86 II 71 E. 4 S. 76 ff.). Mit der höchstpersönlichen Natur der Busse ist auch nicht vereinbar, dass der Gebüsste bezüglich der durch sie erlittenen Vermögensverminderung von einem Dritten wegen einer Vertragsverletzung Schadenersatz zugesprochen erhält.”
Von diesem Grundsatz bestehen — nach der Lehre — Ausnahmen:
“Eine solche sei zuzulassen, wenn durch ein privatrechtliches Fehlverhalten eines Beraters, insbesondere eines Steuerberaters, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen wird, mittels rechtzeitiger Selbstanzeige eine Strafmilderung zu erlangen. […] Weiter wird die Meinung vertreten, wenn und soweit ein Steuerpflichtiger eine Steuerbusse ohne eigenes Verschulden als Folge eines Fehlverhaltens eines Dritten zu bezahlen habe, liege keine höchstpersönliche Strafe und damit ein ersatzfähiger Schaden vor.”
Die zweitgenannte Ausnahme setzt allerdings voraus, dass kein eigenes Verschulden besteht (allerdings: dann sollte überhaupt keine Busse verhängt werden, weil das Verschuldensprinzip auch im Strafrecht gilt):
“Bei der letztgenannten Konstellation liegt eine für die Bestrafung kausale Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten vor. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Steuerpflichtige für sein eigenes Verschulden bestraft wurde, weil er — entsprechend dem Grundsatz, dass eine Person bezüglich ihr bekannter Risiken keiner Aufklärung bedarf (BGE 133 III 97 E. 7.1.1, S. 102) — das Steuerdelikt auch ohne die Aufklärung des Beraters bzw. trotz dessen Tätigwerdens hätte erkennen und vermeiden müssen.”
Im vorliegenden Fall war ein eigenes Verschulden vorwerfbar, so dass keine Haftung der Steuerberaterin für die Busse bestand:
“Die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Steuerbussen sind den Eheleuten A. und der Klägerin [die AG] aufgrund ihres eigenen Verschuldens in der Form von Vorsatz bzw. Eventualvorsatz auferlegt worden, wobei auch nach den Feststellungen des Handelsgerichts berücksichtigt wurde, dass die gebüssten Personen von der Beklagten beraten bzw. vertreten wurden.”
Die Berufung war daher gutzuheissen.