4A_394/2018: Schadenersatz, merkantiler Minderwert (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te in diesem Ver­fahren zu beurteilen, ob ein merkan­til­er Min­der­w­ert bei Liegen­schaften ein ersatzfähiger Schaden darstellt. Hin­ter­grund war ein Wassere­in­bruch, infolgedessen die Eigen­tümer und Kläger unter anderem Schaden­er­satz aus merkan­tilem Min­der­w­ert gegenüber dem Gen­er­alun­ternehmer gel­tend machten.

Der merkan­tile Min­der­w­ert ist die durch ein schädi­gen­des Ereig­nis verur­sachte Min­derung des Verkehr­swerts ein­er Sache, die unab­hängig von deren tech­nis­chen bzw. funk­tionellen Beein­träch­ti­gung ein­tritt. Dieser merkan­tile Min­der­w­ert ori­en­tiert sich am sub­jek­tiv­en Empfind­en poten­zieller Käufer, wobei der Grund, weshalb der Markt mit einem nicht tech­nisch begrün­de­ten Preis­ab­schlag reagiert, ohne Belang ist. In der bish­eri­gen Prax­is anerkan­nte das Bun­des­gericht einen merkan­tilen Min­der­w­ert bei Moto­fahrzeu­gen (BGE 64 II 137; BGE 84 II 158). In einem neueren Urteil erwog es, dass ein merkan­til­er Min­der­w­ert prinzip­iell bei allen Sachen ein­treten könne, für die auf­grund ihrer Eige­nart die Möglichkeit erhöhter Schade­nan­fäl­ligkeit typ­isch sei, bei denen also die Befürchung ver­bor­gen­er Schä­den oder Män­gel für den weit­eren Gebrauch der Sache von Bedeu­tung sei (BGer 4A_113/2017, E. 4.3.1 und E. 4.3.3.1).

Das Bun­des­gericht äusser­ste sich zunächst all­ge­mein zum merkan­tilen Min­der­w­ert. Dabei wies es ins­beson­dere darauf hin, dass in der Lehre ein­hel­lig darauf hingewiesen werde, dass der merkan­tile Min­der­w­ert infolge Zeitablaufs abnehme, wobei bei Immo­bilien davon aus­ge­gan­gen werde, dass der merkan­tile Min­der­w­ert nach spätestens 15 Jahren ganz ver­schwinde. Dabei ver­wies das Bun­des­gericht rechtsver­gle­ichend auf die deutsche und öster­re­ichis­che Recht­sprechung (E. 3.2.1 f.). Anschliessend fol­gten all­ge­meine Erwä­gun­gen zur materiell­rechtlichen Frage des für die Schadenser­mit­tlung mass­geben­den Zeit­punk­ts, mithin im Wesentlichen um den mass­geben­den Zeit­pukt für die Ermit­tlung der bei­den Ver­mö­gensstände, die im Sinne der Dif­feren­zthe­o­rie zu ver­gle­ichen seien. Im Grund­satz erfolge dabei der Ver­gle­ich zwis­chen der tat­säch­lichen und der hypo­thetis­chen Ver­mö­genslage zum Urteil­szeit­punkt, wobei dieser Grund­satz nicht uneingeschränkt gelte, was das Bun­des­gericht anhand ver­schieden­er Schadens­for­men dar­legt (E. 4).

Gestützt darauf bestätigte das Bun­des­gerich, dass ein merkan­til­er Min­der­w­ert grund­sät­zlich bei allen Sachen ein­treten könne, bei denen der Markt infolge eines schädi­gen­den Ereigniss­es mit einem wed­er tech­nisch noch funk­tionell begrün­de­ten Preis­ab­schlag reagiere. Allerd­ings, so das Bun­des­gericht weit­er, könne nicht all­ge­mein fest­ge­hal­ten wer­den, unter welchen Voraus­set­zun­gen ein solch­er merkan­til­er Min­der­w­ert ersatzfähig sei. Dies erfordere vielmehr eine dif­feren­zierte Betra­ch­tung je nach Art der betrof­fe­nen Sache (E. 4.1.1).

Bei Motor­fahrzeu­gen, so das Bun­des­gericht in Bestä­ti­gung sein­er Recht­sprechung, stelle der Schaden aus merkan­tilem Min­der­w­ert regelmäs­sig eine bleibende Ver­mö­gensver­min­derung dar. Dabei sei eine abstrak­te Schadens­berech­nung zuläs­sig. Ein merkan­til­er Min­der­w­ert liege indessen nicht bei jedem repari­erten Unfal­lau­to vor, son­dern müsse in jedem konkreten Fall geprüft wer­den, wobei ins­beson­dere das Alter des Fahrzeuges und die Art der erfol­gten Repara­turen zu berück­sichti­gen seien (E. 4.1.2).

Demge­genüber erwog das Bun­des­gericht, dass Immo­bilien infolge eines schadenss­tif­ten­den Ereigniss­es nicht langfristig als min­der­w­er­tig ange­se­hen wür­den. Aus Sicht des Eigen­tümers beste­he somit kein bleiben­der, son­dern allen­falls ein bloss vorüberge­hen­der Schaden, der nach höch­stens 15 Jahren bei der Immo­bilien­be­w­er­tung bedeu­tungs­los werde. Dieser vorüberge­hen­den Natur eines Schadens aus merkan­tilem Min­der­w­ert werde bei Immo­bilien am besten dadurch Rech­nung getra­gen, dass der Ersatz eines solchen Schadens auf den Fall zu beschränken sei, dass eine konkrete Ver­mö­gensver­min­derung nachgewiesen werde. Ein konkreter — im Rein­ver­mö­gen des Geschädigten bleiben­der — Schaden könne in erster Lin­ie dadurch entste­hen, dass die Immo­bilie verkauft werde: Weise der Geschädigte nach, dass er wegen ein­er durch ein schädi­gen­des Ereig­nis verur­sacht­en Min­derung des Verkehr­swertes der Immo­bilie bei deren Verkauf einen gerin­geren Erlös erzielt habe, schulde ihm der Schädi­ger den Ersatz dieses Schadens, auch wenn diese Min­derung unab­hängig von der tech­nis­chen bzw. funk­tionellen Beein­träch­ti­gung der Sache ein­trete. Auch bei ein­er Enteig­nung oder Zwangsver­w­er­tung könne ein solch konkret bleiben­der Schaden nachgewiesen wer­den (E. 4.1.3).

Da die Kläger im vor­liegen­den Ver­fahren keinen bleiben­den unverän­der­lichen Schaden in deren Rein­ver­mö­gen hät­ten nach­weisen kön­nen, schützte das Bun­des­gericht die Abweisung der Klage, soweit sie auf Schaden­er­satz wegen merkan­tilem Min­der­w­ert gerichtet war (E. 5.2).