4A_113/2017: Merkantiler Minderwert bei Sachschaden nach Gebäudebrand

Der Beschw­erde­führer liess ein Panora­marestau­rant erricht­en. Gestützt auf einen Werkver­trag erstellte die C. AG Dich­tungs­beläge. Ein Vorar­beit­er der C. AG verur­sachte einen Brand, bei dem das kurz vor dem im Endaus­bau ste­hende Restau­rant weit­ge­hend aus­bran­nte. Nur die Tragstruk­turen blieben ste­hen. Die Kosten des Wieder­auf­baus beliefen sich auf mehrere Millionen.

Nach dem Wieder­auf­bau veräusserte der Beschw­erde­führer das Restau­rant. Er brachte die Liegen­schaft als Sachein­lage in eine zu diesem Zweck gegrün­dete Aktienge­sellschaft ein. In der Folge klagte der Beschw­erde­führer gegen die C. AG und deren Vorar­beit­er. Er ver­langte Ersatz für von Ver­sicherun­gen ungedeck­ten Mehraufwand sowie einen merkan­tilen Min­der­w­ert des Gebäudes von mehr als CHF 900’000, was unge­fähr 10 % der in Rech­nung gestell­ten Baukosten entsprach.

Das Kreis­gericht Wer­den­berg-Sar­ganser­land wies die Klage in geringem Umfang teil­weise gut. Die dage­gen erhobene Beru­fung wies das Kan­ton­s­gericht St. Gallen ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_113/2017 vom 6. Sep­tem­ber 2017).

Das Bun­des­gericht hat­te Gele­gen­heit sich zum merkan­tilen Min­der­w­ert sowie zur Berech­nung eines Sach­schadens im All­ge­meinen zu äussern. Im Wesentlichen führte das Bun­des­gericht aus, was folgt:

4.3.1. Mit dem merkan­tilen Min­der­w­ert (als Teil des Schadens) wird der Tat­sache Rech­nung getra­gen, dass erhe­blich beschädigte Sachen, selb­st wenn sie ein­wand­frei repari­ert wur­den, eine gewisse Schade­nan­fäl­ligkeit aufweisen kön­nen bzw. der “Markt” annimmt, dass dem so sei und deshalb das Gut tiefer bew­ertet. Von merkan­tilem Min­der­w­ert spricht man namentlich bei Motor­fahrzeu­gen, bei denen diese Wertein­busse angesichts der Grösse und Trans­parenz des Mark­tes auch leichter fest­stell­bar ist. Ein merkan­til­er Min­der­w­ert kann aber prinzip­iell bei allen Sachen ein­treten, für die auf­grund ihrer Eige­nart die Möglichkeit erhöhter Schade­nan­fäl­ligkeit typ­isch ist, bei denen also die Befürch­tung ver­bor­gen­er Schä­den oder Män­gel für den weit­eren Gebrauch der Sache von Bedeu­tung ist. Ob dies hier zu beja­hen wäre, kann aus den nach­fol­gen­den Grün­den offen­ge­lassen werden.

4.3.2. […] Schaden ist nach ständi­ger Recht­sprechung […] die unge­wollte Ver­min­derung des Rein­ver­mö­gens. Er entspricht der Dif­ferenz zwis­chen dem gegen­wär­ti­gen — mit dem schädi­gen­den Ereig­nis fest­gestell­ten — Ver­mö­gens­stand und dem (hypo­thetis­chen) Stand, den das Ver­mö­gen ohne das schädi­gende Ereig­nis hätte. Er kann in ein­er Ver­mehrung der Pas­siv­en, ein­er Ver­min­derung der Aktiv­en oder in ent­gan­genem Gewinn bestehen […].
4.3.3. […] Der Umfang des Sach­schadens kann, soweit hier inter­essierend, entwed­er nach dem Min­der­w­ert des betrof­fe­nen Aktivums oder nach der Ver­grösserung der Pas­siv­en infolge zusät­zlich­er Besei­t­i­gungs- oder Reparaturkosten bes­timmt wer­den […]. Diese Zweit­eilung ist wie fol­gt zu präzisieren:
4.3.3.1. Wird eine Sache beschädigt, sinkt dadurch regelmäs­sig ihr Verkehr­swert. Dieser Wertver­lust rührt primär aus der tech­nis­chen Beein­träch­ti­gung der Sache her. Zudem kann eine darüber hin­aus­ge­hende Dif­ferenz beste­hen zwis­chen dem Verkehr­swert, den die Sache mit dem schädi­gen­den Ereig­nis hat, und dem­jeni­gen ohne. Weshalb der Markt mit einem solch nicht tech­nisch begrün­de­ten Preis­ab­schlag auf die Tat­sache der Beschädi­gung reagiert, ins­beson­dere ob dies aus berechtigten Grün­den erfol­gt, ist schaden­er­satzrechtlich nicht erhe­blich; entschei­dend ist einzig, dass der Verkehr­swert entsprechend sinkt. Ein merkan­til­er Min­der­w­ert kann also auch ein­treten, wenn eine Sache nicht repari­ert wird.
Der soeben beschriebene Min­der­w­ert […] tritt sogle­ich mit der Rechtsgutsver­let­zung — der Beschädi­gung der Sache — ein […]. Denn der Verkehr­swert der Sache sinkt in diesem Moment, wodurch sich die Aktiv­en ver­min­dern und ein Schaden im Sinne der Dif­feren­zthe­o­rie entste­ht. Dieser Schaden entste­ht also nicht erst, wenn die geschädigte Per­son die Sache verkauft und dabei auf­grund des gerin­geren Ent­gelts eine entsprechende Ein­busse erlei­det […]. Da der gesamte Min­der­w­ert — die Dif­ferenz des Verkehr­swerts der Sache mit schädi­gen­dem Ereig­nis und dem­jeni­gen ohne — Schaden i.S.d. Dif­feren­zthe­o­rie darstellt, ist eine Dif­feren­zierung zwis­chen den möglichen Ursachen dieses Min­der­w­erts — tech­nisch bzw. merkan­til — ent­behrlich. Dementsprechend spricht man in diesem Zusam­men­hang weniger vom merkan­tilen Minderwert.
4.3.3.2. Nicht zu ver­wech­seln oder gle­ichzuset­zen mit diesem durch die Beschädi­gung einge­trete­nen Min­der­w­ert […] sind die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Sache anfall­en […]. Diese zwei Posten brauchen in ihrer Höhe nicht übere­inzus­tim­men. Vielmehr kön­nen sie — abhängig vom konkreten Fall — erhe­blich auseinan­der­fall­en, wobei die Kosten der Reparatur oft­mals höher liegen […]. Unter­schiedlich ist auch ihr Entste­hungszeit­punkt, denn Kosten für eine Reparatur entste­hen mit der Durch­führung sel­biger. Das Ver­mö­gen der geschädigten Per­son wird durch sie also nicht bere­its im Moment der Rechtsgutsver­let­zung, der Beschädi­gung der Sache, ver­min­dert, son­dern erst bei deren späterem Anfall­en. Ob die (mut­masslichen) Reparaturkosten auch dann als zu erset­zen­der Schaden gel­tend gemacht wer­den kön­nen, wenn die Reparatur nicht aus­ge­führt wird, kann hier offenbleiben […].
Selb­st wenn nun eine Sache best­möglich repari­ert wird und sie danach keine (funk­tionellen) Beein­träch­ti­gun­gen mehr aufweist, kann der Markt mit einem Preis­ab­schlag darauf reagieren, dass es sich dabei nun­mehr um eine repari­erte Sache han­delt (so bezüglich eines Autos bere­its BGE 84 II 158 E. 2 S. 163). Ist vom merkan­tilen Min­der­w­ert die Rede, ist damit regelmäs­sig diese Dif­ferenz zwis­chen dem Verkehr­swert der Sache, den sie ohne schädi­gen­des Ereig­nis hätte, und ihrem Verkehr­swert, den sie nach Beschädi­gung und durchge­führter Reparatur hat, gemeint. Dieser schmälert den Wert des entsprechen­den Aktivums, weshalb in seinem Umfang neb­st den Reparaturkosten ein Schaden im Sinne der Dif­feren­zthe­o­rie besteht. 
Dieser merkan­tile Min­der­w­ert hängt mass­ge­blich von der durchge­führten Reparatur ab. Sein Bestand und seine Höhe wer­den vom Ver- resp. Mis­strauen geprägt, das die Mark­t­ge­gen­seite der Reparatur ent­ge­gen­bringt und welch­es u.a. von der Qual­ität, dem Umfang und auch der Doku­men­ta­tion der Reparatur sowie der damit betraut­en Per­so­n­en resp. Gesellschaften abhängig ist […]. Eben­so wenig wie die Kosten der Reparatur bere­its im Moment der Rechtsgutsver­let­zung entste­hen, tritt dieser von ihr abhängige merkan­tile Min­der­w­ert bere­its da ein. Er entste­ht vielmehr erst, wenn über­haupt, nach der durchge­führten Reparatur.
Bei Gel­tend­machung der Reparaturkosten bilden diese zusam­men mit einem allfäl­li­gen trotz Reparatur beste­hen­den merkan­tilen Min­der­w­ert der Sache — soweit an dieser Stelle inter­essierend — den Schaden […]. Insofern ist eine Kumu­la­tion von Reparaturkosten und (merkan­tilem) Min­der­w­ert also möglich.
4.3.3.3. Wie bere­its ein­lei­t­end fest­ge­hal­ten, sind diese bei­den Vari­anten alter­na­tiv: Entwed­er wird als Sach­schaden der gesamte Min­der­w­ert der beschädigten, unrepari­erten Sache gel­tend gemacht; dieser tritt im Moment der Rechtsgutsver­let­zung ein. Oder es wer­den die Reparaturkosten zuzüglich eines allfäl­li­gen trotz­dem beste­hen­den merkan­tilen Min­der­w­erts beansprucht; diese Schä­den treten erst in einem späteren Zeit­punkt ein.
[…]
4.4.1. Gemäss seinen eige­nen Angaben […] brachte der Beschw­erde­führer die Liegen­schaft während den Wieder­auf­bauar­beit­en, also noch vor Abschluss der Reparatur, als Sachein­lage bei der D. AG ein. […] Ob und inwiefern bei der erfol­gten Sachein­lage ein allfäl­liger Min­der­w­ert berück­sichtigt wor­den sein soll, bleibt […] selb­st nach der Darstel­lung des Beschw­erde­führers unklar. Die Vorin­stanz stellte zu Recht fest, ein solch­er Min­der­w­ert sei jeden­falls nicht hin­re­ichend sub­stanzi­iert wor­den. […]