Der Beschwerdeführer liess ein Panoramarestaurant errichten. Gestützt auf einen Werkvertrag erstellte die C. AG Dichtungsbeläge. Ein Vorarbeiter der C. AG verursachte einen Brand, bei dem das kurz vor dem im Endausbau stehende Restaurant weitgehend ausbrannte. Nur die Tragstrukturen blieben stehen. Die Kosten des Wiederaufbaus beliefen sich auf mehrere Millionen.
Nach dem Wiederaufbau veräusserte der Beschwerdeführer das Restaurant. Er brachte die Liegenschaft als Sacheinlage in eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft ein. In der Folge klagte der Beschwerdeführer gegen die C. AG und deren Vorarbeiter. Er verlangte Ersatz für von Versicherungen ungedeckten Mehraufwand sowie einen merkantilen Minderwert des Gebäudes von mehr als CHF 900’000, was ungefähr 10 % der in Rechnung gestellten Baukosten entsprach.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland wies die Klage in geringem Umfang teilweise gut. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_113/2017 vom 6. September 2017).
Das Bundesgericht hatte Gelegenheit sich zum merkantilen Minderwert sowie zur Berechnung eines Sachschadens im Allgemeinen zu äussern. Im Wesentlichen führte das Bundesgericht aus, was folgt:
4.3.1. Mit dem merkantilen Minderwert (als Teil des Schadens) wird der Tatsache Rechnung getragen, dass erheblich beschädigte Sachen, selbst wenn sie einwandfrei repariert wurden, eine gewisse Schadenanfälligkeit aufweisen können bzw. der “Markt” annimmt, dass dem so sei und deshalb das Gut tiefer bewertet. Von merkantilem Minderwert spricht man namentlich bei Motorfahrzeugen, bei denen diese Werteinbusse angesichts der Grösse und Transparenz des Marktes auch leichter feststellbar ist. Ein merkantiler Minderwert kann aber prinzipiell bei allen Sachen eintreten, für die aufgrund ihrer Eigenart die Möglichkeit erhöhter Schadenanfälligkeit typisch ist, bei denen also die Befürchtung verborgener Schäden oder Mängel für den weiteren Gebrauch der Sache von Bedeutung ist. Ob dies hier zu bejahen wäre, kann aus den nachfolgenden Gründen offengelassen werden.
4.3.2. […] Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung […] die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen — mit dem schädigenden Ereignis festgestellten — Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen […].4.3.3. […] Der Umfang des Sachschadens kann, soweit hier interessierend, entweder nach dem Minderwert des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrösserung der Passiven infolge zusätzlicher Beseitigungs- oder Reparaturkosten bestimmt werden […]. Diese Zweiteilung ist wie folgt zu präzisieren:4.3.3.1. Wird eine Sache beschädigt, sinkt dadurch regelmässig ihr Verkehrswert. Dieser Wertverlust rührt primär aus der technischen Beeinträchtigung der Sache her. Zudem kann eine darüber hinausgehende Differenz bestehen zwischen dem Verkehrswert, den die Sache mit dem schädigenden Ereignis hat, und demjenigen ohne. Weshalb der Markt mit einem solch nicht technisch begründeten Preisabschlag auf die Tatsache der Beschädigung reagiert, insbesondere ob dies aus berechtigten Gründen erfolgt, ist schadenersatzrechtlich nicht erheblich; entscheidend ist einzig, dass der Verkehrswert entsprechend sinkt. Ein merkantiler Minderwert kann also auch eintreten, wenn eine Sache nicht repariert wird.Der soeben beschriebene Minderwert […] tritt sogleich mit der Rechtsgutsverletzung — der Beschädigung der Sache — ein […]. Denn der Verkehrswert der Sache sinkt in diesem Moment, wodurch sich die Aktiven vermindern und ein Schaden im Sinne der Differenztheorie entsteht. Dieser Schaden entsteht also nicht erst, wenn die geschädigte Person die Sache verkauft und dabei aufgrund des geringeren Entgelts eine entsprechende Einbusse erleidet […]. Da der gesamte Minderwert — die Differenz des Verkehrswerts der Sache mit schädigendem Ereignis und demjenigen ohne — Schaden i.S.d. Differenztheorie darstellt, ist eine Differenzierung zwischen den möglichen Ursachen dieses Minderwerts — technisch bzw. merkantil — entbehrlich. Dementsprechend spricht man in diesem Zusammenhang weniger vom merkantilen Minderwert.4.3.3.2. Nicht zu verwechseln oder gleichzusetzen mit diesem durch die Beschädigung eingetretenen Minderwert […] sind die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Sache anfallen […]. Diese zwei Posten brauchen in ihrer Höhe nicht übereinzustimmen. Vielmehr können sie — abhängig vom konkreten Fall — erheblich auseinanderfallen, wobei die Kosten der Reparatur oftmals höher liegen […]. Unterschiedlich ist auch ihr Entstehungszeitpunkt, denn Kosten für eine Reparatur entstehen mit der Durchführung selbiger. Das Vermögen der geschädigten Person wird durch sie also nicht bereits im Moment der Rechtsgutsverletzung, der Beschädigung der Sache, vermindert, sondern erst bei deren späterem Anfallen. Ob die (mutmasslichen) Reparaturkosten auch dann als zu ersetzender Schaden geltend gemacht werden können, wenn die Reparatur nicht ausgeführt wird, kann hier offenbleiben […].Selbst wenn nun eine Sache bestmöglich repariert wird und sie danach keine (funktionellen) Beeinträchtigungen mehr aufweist, kann der Markt mit einem Preisabschlag darauf reagieren, dass es sich dabei nunmehr um eine reparierte Sache handelt (so bezüglich eines Autos bereits BGE 84 II 158 E. 2 S. 163). Ist vom merkantilen Minderwert die Rede, ist damit regelmässig diese Differenz zwischen dem Verkehrswert der Sache, den sie ohne schädigendes Ereignis hätte, und ihrem Verkehrswert, den sie nach Beschädigung und durchgeführter Reparatur hat, gemeint. Dieser schmälert den Wert des entsprechenden Aktivums, weshalb in seinem Umfang nebst den Reparaturkosten ein Schaden im Sinne der Differenztheorie besteht.Dieser merkantile Minderwert hängt massgeblich von der durchgeführten Reparatur ab. Sein Bestand und seine Höhe werden vom Ver- resp. Misstrauen geprägt, das die Marktgegenseite der Reparatur entgegenbringt und welches u.a. von der Qualität, dem Umfang und auch der Dokumentation der Reparatur sowie der damit betrauten Personen resp. Gesellschaften abhängig ist […]. Ebenso wenig wie die Kosten der Reparatur bereits im Moment der Rechtsgutsverletzung entstehen, tritt dieser von ihr abhängige merkantile Minderwert bereits da ein. Er entsteht vielmehr erst, wenn überhaupt, nach der durchgeführten Reparatur.Bei Geltendmachung der Reparaturkosten bilden diese zusammen mit einem allfälligen trotz Reparatur bestehenden merkantilen Minderwert der Sache — soweit an dieser Stelle interessierend — den Schaden […]. Insofern ist eine Kumulation von Reparaturkosten und (merkantilem) Minderwert also möglich.4.3.3.3. Wie bereits einleitend festgehalten, sind diese beiden Varianten alternativ: Entweder wird als Sachschaden der gesamte Minderwert der beschädigten, unreparierten Sache geltend gemacht; dieser tritt im Moment der Rechtsgutsverletzung ein. Oder es werden die Reparaturkosten zuzüglich eines allfälligen trotzdem bestehenden merkantilen Minderwerts beansprucht; diese Schäden treten erst in einem späteren Zeitpunkt ein.[…]4.4.1. Gemäss seinen eigenen Angaben […] brachte der Beschwerdeführer die Liegenschaft während den Wiederaufbauarbeiten, also noch vor Abschluss der Reparatur, als Sacheinlage bei der D. AG ein. […] Ob und inwiefern bei der erfolgten Sacheinlage ein allfälliger Minderwert berücksichtigt worden sein soll, bleibt […] selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers unklar. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, ein solcher Minderwert sei jedenfalls nicht hinreichend substanziiert worden. […]