Die Glasfensterfront und Glasscheiben einer Villa wurden durch unsachgemäss ausgeführte Reinigungsarbeiten sicht- und spürbar zerkratzt. Der Eigentümer liess die Glasscheiben nicht ersetzen, machte aber gestützt auf Art. 41 OR Schadenersatz geltend. Vor Bundesgericht war die Frage umstritten, wie der Schaden zu berechnen bzw. ob ein Total- oder ein blosser Teilschaden eingetreten war (Urteil 4A_61/2015 vom 25. Juni 2015, E. 3).
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem Sachschaden zwischen Totalschaden und Teilschaden unterschieden werden muss. Liegt ein Totalschaden vor, entspricht der Sachschaden dem Ersatzanschaffungswert (“valeur de remplacement”). Ist nur ein Teilschaden eingetreten, entspricht der Schaden den Reparaturkosten bzw. dem Minderwert der Sache (E. 3.1). In beiden Fällen sind allfällige Vorteile durch das Schadensereignis anzurechnen (E. 3.2).
Die Glasscheiben konnten im vorliegenden Fall gemäss den Feststellungen der kantonalen Vorinstanz nicht repariert werden. Für das Bundesgericht musste deshalb der Schaden bestimmt werden, wie wenn die Glasscheiben vollständig zerstört worden wären, und der Geschädigte konnte den Ersatzanschaffungswert für die Glasscheiben fordern. Keine Rolle spielte das Prinzip “neu für alt”, denn die Glasscheiben waren noch neuwertig, als sie durch die Reinigungsarbeiten beschädigt wurden (E. 3.4).