Eine Anwaltskanzlei klagte gegen ihre Berufshaftpflichtversicherung und forderte die für den Prozess zur Abwehr der Klage einer Klientin aufgewendeten Kosten abzüglich des Selbstbehalts. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage der Anwaltskanzlei ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde dagegen gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urteil 4A_262/2015 vom 31. August 2015).
Das Bundesgericht äusserte sich zum Prinzip “claims-made”, wonach Versicherungsdeckung für Schäden besteht, für die während der Versicherungsdauer Ansprüche gegen den Versicherten erhoben werden (E. 3.5). Gemäss den Versicherungsbedingungen galt als Zeitpunkt, in dem ein Anspruch erhoben wird, entweder derjenige, in dem ein Versicherter erstmals von einem Geschädigten mündlich oder schriftlich die Mitteilung erhält, dass ein unter die Versicherung fallender Anspruch gestellt wird, oder derjenige, in dem ein Versicherter von Umständen Kenntnis erhält, nach denen mit der Erhebung eines solchen Anspruchs gerechnet werden muss.
Das Bundesgericht hielt fest, mit einer Anspruchserhebung müsse im Sinne der zweiten Alternative in der Police bereits dann “gerechnet werden”, wenn eine Sorgfaltswidrigkeit bekannt wird, die einen Schaden verursachen kann. Es würden damit alle Fälle erfasst, die aufgrund des Verbots der Rückwärtsversicherung bei einem allfälligen Wechsel der Versicherung nicht mehr versichert werden könnten bzw. welche nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherung nicht mehr versichert würden. Als versichertes Ereignis gelte nicht die Anspruchsmeldung selbst. Massgebend sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Versicherte in der Lage sei, aus den ihm bekannten Umständen abzuleiten, dass er mit Ansprüchen konfrontiert werden wird (zum Ganzen E. 3.5).