4A_262/2015: Prinzip “claims-made”

Eine Anwalt­skan­zlei klagte gegen ihre Beruf­shaftpflichtver­sicherung und forderte die für den Prozess zur Abwehr der Klage ein­er Kli­entin aufgewen­de­ten Kosten abzüglich des Selb­st­be­halts. Das Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich wies die Klage der Anwalt­skan­zlei ab. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde dage­gen gut und wies die Sache zu neuer Entschei­dung zurück (Urteil 4A_262/2015 vom 31. August 2015). 

Das Bun­des­gericht äusserte sich zum Prinzip “claims-made”, wonach Ver­sicherungs­deck­ung für Schä­den beste­ht, für die während der Ver­sicherungs­dauer Ansprüche gegen den Ver­sicherten erhoben wer­den (E. 3.5). Gemäss den Ver­sicherungs­be­din­gun­gen galt als Zeit­punkt, in dem ein Anspruch erhoben wird, entwed­er der­jenige, in dem ein Ver­sichert­er erst­mals von einem Geschädigten mündlich oder schriftlich die Mit­teilung erhält, dass ein unter die Ver­sicherung fal­l­en­der Anspruch gestellt wird, oder der­jenige, in dem ein Ver­sichert­er von Umstän­den Ken­nt­nis erhält, nach denen mit der Erhe­bung eines solchen Anspruchs gerech­net wer­den muss.

Das Bun­des­gericht hielt fest, mit ein­er Anspruch­ser­he­bung müsse im Sinne der zweit­en Alter­na­tive in der Police bere­its dann “gerech­net wer­den”, wenn eine Sorgfaltswidrigkeit bekan­nt wird, die einen Schaden verur­sachen kann. Es wür­den damit alle Fälle erfasst, die auf­grund des Ver­bots der Rück­wärtsver­sicherung bei einem allfäl­li­gen Wech­sel der Ver­sicherung nicht mehr ver­sichert wer­den kön­nten bzw. welche nach den All­ge­meinen Ver­sicherungs­be­din­gun­gen der Ver­sicherung nicht mehr ver­sichert wür­den. Als ver­sichertes Ereig­nis gelte nicht die Anspruchsmeldung selb­st. Mass­gebend sei vielmehr der Zeit­punkt, in dem der Ver­sicherte in der Lage sei, aus den ihm bekan­nten Umstän­den abzuleit­en, dass er mit Ansprüchen kon­fron­tiert wer­den wird (zum Ganzen E. 3.5).