Hintergrund dieses Urteils bildeten Schadenersatzansprüche, die ein Bankkunde gegen seine Bank erhob. Der Kunde machte geltend, dass er durch nicht von ihm angeordnete oder nicht genehmigte Transaktionen einen Schaden erlitten hätte. Das Handelsgericht Zürich hiess die Klage teilweise gut. Es stellte dabei fest, dass die Kundenberaterin der Bank 16 Positionen für das Depot des Klägers ohne dessen Weisung erworben hätte. Der Kläger habe zwar den durch diese nicht genehmigten Einzelanlagen jeweils verursachten Verlust oder Gewinn unter hypothetischer Berücksichtigung weisungsgemässer Anlagen nicht dargelegt. Indessen haben er gestützt auf den gesamten Depotwerts einen für als im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR genügend substanziierten Schaden behauptet. Gestützt auf den Verlust, den der Kunde auf seinem gesamten, bei der Bank deponierten Vermögen erlitten hatte, schätzte das Handelsgericht den Schaden gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR (E. B., E. 2.1.2, E. 2.3.1 und E. 2.3.5).
Das Bundesgericht hiess die von der Bank erhobene Beschwerde gut und wies die Klage des Bankkunden ab. Es erinnerte daran, dass im Zusammenhang mit der Abwicklung von Anlagegeschäften bei der Schadensberechnung wie folgt zu differenzieren sei (E. 2.2):
Einerseits kann eine Schädigung aufgrund sorgfaltswidriger Verwaltung eines gesamten Portfolios, durch Verfolgung einer pflichtwidrigen Anlagestrategie, erwachsen. Anderseits kann sich das sorgfaltswidrige Verhalten auf einzelne und damit bestimmbare pflichtwidrige Anlagen beschränken. Im ersten Fall ist auf das gesamte zur Verwaltung übergebene Vermögen abzustellen, im zweiten Fall dagegen bloss auf den Teil des Vermögens, der für die sorgfaltswidrigen Anlagen eingesetzt wurde (Verweise).
Das Bundesgericht erwog sodann, dass die Abgrenzung zwischen pflichtwidrigen Einzelanlagen und einem gesamthaft pflichtwidrig angelegten Portefeuille im Einzelfall schwierig sein könne. In der Lehre werde zwar daran festgehalten, dass als Faustregel davon auszugehen sei, dass eine gesamthaft pflichtwidrige Anlage nur vorliege, wenn die pflichtwidrigen Anlagen nicht mehr einzeln bestimmbar seien. Dieser Grundsatz werde aber eingeschränkt, wenn im Verhältnis zu den einzeln bestimmbaren pflichtwidrigen Anlagen nicht genügend pflichtkonforme Anlagen vorliegen würden. Für diesen Fall werde aus Praktikabilitätsgründen vertreten, es sei das gesamte Kapital der Differenzhypothese zu unterwerfen. Ein pflichtwidrig verwaltetes Depot liege somit vor, wenn der Anteil pflichtwidriger Anlagen die pflichtkonformen überwiegen würde bzw. die Abweichung von der ursprünglich vereinbarten Anlagestrategie sich deutlich in den Vermögensausweisen manifestiere. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, hätte das Handelsgericht Zürich indessen nicht geprüft (E. 2.3.3).
Sodann sei — so das Bundesgericht weiter — daran festzuhalten, dass der aus den einzelnen Transaktionen resultierende Schaden je gesondert behauptet und bewiesen werden müsse, wenn die pflichtwidrig ausgeführten Transaktionen einzeln bestimmbar seien. Es verwarf die Auffassung des Handelsgerichts, wonach bei einer (absolut) grossen Anzahl pflichtwidriger Einzelanlagen eine Schadensberechnung nicht mehr möglich oder wenigstens nicht mehr zumutbar sei. Zwar müsse der Schaden, der durch eine einzelne pflichtwidrige Anlage entstehe, unter Umständen aufgrund allgemeiner Parameter geschätzt werden. Doch erlaube dies keine Abweichung vom Grundsatz, dass die Schadenersatzpflicht sich allein nach den Folgen pflichtwidriger Handlungen bemesse und die Folgen pflichtgemässen Verhaltens sich weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Haftpflichtigen auswirken sollten (E. 2.3.4).