Die schweizerische Post hatte Kontobeziehungen mit mehreren Parteien, die dubiosen Geschäftsaktivitäten (Angebote von Adressregistereinträgen) nachgingen, mit dem Hinweis gekündigt, eine “Analyse Ihres Kundendossiers hat ergeben, dass sich unsere Ausrichtung nicht mit Ihrem Profil und Ihren Geschäftsaktivitäten deckt und / oder dass wir unsere Sorgfaltspflicht nicht mehr wahrnehmen können”. Strittig war das Kündigungsrecht der Post, das die Post aus ihren AGB abgeleitet hatte.
Wie das BGer feststellte, verstösst das jederzeitige Kündigungsrecht der Post
gegen die PG 2 I, wonach die Post verpflichtet ist, eine flächendeckende Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sicherzustellen. Zum Universaldienst gehört auch der Zahlungsverkehr (vgl. PG 4 II i.V.m. VPG 3 e). Hier besteht daher ein Kontrahierungszwang (vgl. dazu auch den VgT-Fall, BGE 129 III 35).
Zu prüfen war aber eine Kündigung aus wichtigem Grund. Die Post hatte u.a. angeführt:
“Die rechtskräftige Feststellung, dass die Beschwerdegegnerinnen (offenbar planmässig) fragliche Geschäftspraktiken pflegten in Verbindung mit dem drohenden Imageschaden mache der Post die Fortführung der Geschäftsbeziehung unzumutbar und stelle einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung dar”
Das BGer verneint dagegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein strafbares Verhalten liege nicht vor (mehrere Strafverfahren waren eingestellt worden; eine Verletzung von UWG 2 ist nicht strafbar; eine gegen Adressbuchschwindler gerichtete UWG-Änderung — vgl. hier — ist noch nicht in Kraft). Wenn kein strafbares Verhalten vorliege, wäre eine Durchbrechung des gesetzlichen Kontrahierungszwangs indes höchstens zurückhaltend anzunehmen.