4A_417/2009: Kontrahierungspflicht der Post im Bereich des Zahlungsverkehrs

Die schweiz­erische Post hat­te Kon­to­beziehun­gen mit mehreren Parteien, die dubiosen Geschäft­sak­tiv­itäten (Ange­bote von Adress­reg­is­tere­in­trä­gen) nachgin­gen, mit dem Hin­weis gekündigt, eine “Analyse Ihres Kun­den­dossiers hat ergeben, dass sich unsere Aus­rich­tung nicht mit Ihrem Pro­fil und Ihren Geschäft­sak­tiv­itäten deckt und / oder dass wir unsere Sorgfalt­spflicht nicht mehr wahrnehmen kön­nen”. Strit­tig war das Kündi­gungsrecht der Post, das die Post aus ihren AGB abgeleit­et hatte.

Wie das BGer fest­stellte, ver­stösst das jed­erzeit­ige Kündi­gungsrecht der Post
gegen die PG 2 I, wonach die Post verpflichtet ist, eine flächen­deck­ende Grund­ver­sorgung mit Post- und Zahlungsverkehrs­di­en­stleis­tun­gen sicherzustellen. Zum Uni­ver­sal­dienst gehört auch der Zahlungsverkehr (vgl. PG 4 II i.V.m. VPG 3 e). Hier beste­ht daher ein Kon­trahierungszwang (vgl. dazu auch den VgT-Fall, BGE 129 III 35).

Zu prüfen war aber eine Kündi­gung aus wichtigem Grund. Die Post hat­te u.a. angeführt: 

Die recht­skräftige Fest­stel­lung, dass die Beschw­erdegeg­ner­in­nen (offen­bar plan­mäs­sig) fragliche Geschäft­sprak­tiken pflegten in Verbindung mit dem dro­hen­den Imageschaden mache der Post die Fort­führung der Geschäfts­beziehung unzu­mut­bar und stelle einen wichti­gen Grund für die Ver­tragsauflö­sung dar”

Das BGer verneint dage­gen das Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des. Ein straf­bares Ver­hal­ten liege nicht vor (mehrere Strafver­fahren waren eingestellt wor­den; eine Ver­let­zung von UWG 2 ist nicht straf­bar; eine gegen Adress­buch­schwindler gerichtete UWG-Änderung — vgl. hier — ist noch nicht in Kraft). Wenn kein straf­bares Ver­hal­ten vor­liege, wäre eine Durch­brechung des geset­zlichen Kon­trahierungszwangs indes höch­stens zurück­hal­tend anzunehmen.