1C_319/2018: Wohnraum für die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 7. Feb­ru­ar 2019 befasste sich das BGer mit der Kon­for­mität von Wohn­raum für die abtre­tende Gen­er­a­tion in der Land­wirtschaft­szone. Die Beschw­erde­führer führen in der aar­gauis­chen Gemeinde Wölflinswil ein land­wirtschaftlich­es Gewerbe, auf dem sie Pferde und Söm­merungsrinder hal­ten, Ack­er- und Fut­ter­bau betreiben, sowie eine Obstan­bau­fläche bewirtschaften. Im Dezem­ber 2016 ersucht­en die Beschw­erde­führer beim Gemein­der­at Wölflinswil um den bau­rechtlichen Vorentscheid, dass sie auf dem land­wirtschaftlichen Gewerbe Wohn­raum für die abtre­tende Gen­er­a­tion (Stöck­li) erstellen dürften. Das zuständi­ge kan­tonale Departe­ment verneinte die Bewil­li­gungs­fähigkeit. Die in der Folge angerufe­nen kan­tonalen Vorin­stanzen und das BGer weisen die Beschw­erde ab.

Im Zen­trum des Entschei­ds ste­ht die Frage nach dem Ver­hält­nis von Art. 34 Abs. 3 RPV und Art. 34b Abs. 5 RPV (Raum­pla­nungsverord­nung; SR 700.1). Während Art. 34 Abs. 3 RPV normiert, dass Wohnbe­darf für die abtre­tende Gen­er­a­tion in der Land­wirtschaft­szone zonenkon­form ist, hält Art. 34b Abs. 5 RPV fest, dass die Errich­tung neuer Wohn­baut­en im Zusam­men­hang mit der Hal­tung und Nutzung von Pfer­den nicht zuläs­sig ist. Im ange­focht­e­nen Entscheid kam die Vorin­stanz zum Schluss, dass Art. 34b Abs. 5 RPV als Spezial­norm Art. 34 Abs. 3 RPV vorge­he. Die Kon­se­quenz beste­he darin, dass die Erstel­lung neuer Wohn­baut­en nur bewil­ligt wer­den könne, wenn die Voraus­set­zun­gen von Art. 34 Abs. 3 RPV bei Ausklam­merung der Pfer­de­hal­tung und ‑nutzung erfüllt seien. Vor­liegend sei dies aber nicht der Fall, weil der Betrieb ohne Berück­sich­ti­gung der Pfer­de­hal­tung den für ein land­wirtschaftlich­es Gewerbe erforder­lichen Min­dest­wert von ein­er Stan­dar­d­ar­beit­skraft unterschreite.

Das BGer teilt die Auf­fas­sung der Vorin­stanz und hält fest, dass Art. 34b Abs. 5 RPV weit aus­gelegt wer­den müsse. Der Wohn­raum für die abtre­tende Gen­er­a­tion könne deshalb nur bewil­ligt wer­den, wenn die Voraus­set­zun­gen von Art. 34 Abs. 3 RPV erfüllt seien. Die Beschw­erde­führer brächt­en indessen nicht vor, dass ihre dauernde Präsenz auf dem Betrieb objek­tiv erforder­lich und der Betrieb nur schw­er erre­ich­bar sei.

Damit erscheint bei Ausklam­merung der Pfer­de­hal­tung der auf dem Betrieb vorhan­dene Wohn­raum, das heisst die Betrieb­sleit­er­woh­nung, nach Art. 34 Abs. 3 RPV und der dazu ergan­genen Recht­sprechung […] nicht als betrieblich unent­behrlich, der strit­tige zusät­zliche Wohn­raum für die abtre­tende Gen­er­a­tion deshalb nicht als zonenkon­form […]. Der Schluss der Vorin­stanz, dieser Wohn­raum kön­nte nach Art. 34 Abs. 3 RPV auch dann nicht bewil­ligt wer­den, wenn ohne Berück­sich­ti­gung der Pfer­de­hal­tung von einem land­wirtschaftlichen Gewerbe auszuge­hen wäre, ver­stösst daher nicht gegen Bun­desrecht. (E. 6.)