Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 7. Februar 2019 befasste sich das BGer mit der Konformität von Wohnraum für die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone. Die Beschwerdeführer führen in der aargauischen Gemeinde Wölflinswil ein landwirtschaftliches Gewerbe, auf dem sie Pferde und Sömmerungsrinder halten, Acker- und Futterbau betreiben, sowie eine Obstanbaufläche bewirtschaften. Im Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführer beim Gemeinderat Wölflinswil um den baurechtlichen Vorentscheid, dass sie auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe Wohnraum für die abtretende Generation (Stöckli) erstellen dürften. Das zuständige kantonale Departement verneinte die Bewilligungsfähigkeit. Die in der Folge angerufenen kantonalen Vorinstanzen und das BGer weisen die Beschwerde ab.
Im Zentrum des Entscheids steht die Frage nach dem Verhältnis von Art. 34 Abs. 3 RPV und Art. 34b Abs. 5 RPV (Raumplanungsverordnung; SR 700.1). Während Art. 34 Abs. 3 RPV normiert, dass Wohnbedarf für die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist, hält Art. 34b Abs. 5 RPV fest, dass die Errichtung neuer Wohnbauten im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden nicht zulässig ist. Im angefochtenen Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, dass Art. 34b Abs. 5 RPV als Spezialnorm Art. 34 Abs. 3 RPV vorgehe. Die Konsequenz bestehe darin, dass die Erstellung neuer Wohnbauten nur bewilligt werden könne, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 RPV bei Ausklammerung der Pferdehaltung und ‑nutzung erfüllt seien. Vorliegend sei dies aber nicht der Fall, weil der Betrieb ohne Berücksichtigung der Pferdehaltung den für ein landwirtschaftliches Gewerbe erforderlichen Mindestwert von einer Standardarbeitskraft unterschreite.
Das BGer teilt die Auffassung der Vorinstanz und hält fest, dass Art. 34b Abs. 5 RPV weit ausgelegt werden müsse. Der Wohnraum für die abtretende Generation könne deshalb nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 RPV erfüllt seien. Die Beschwerdeführer brächten indessen nicht vor, dass ihre dauernde Präsenz auf dem Betrieb objektiv erforderlich und der Betrieb nur schwer erreichbar sei.
Damit erscheint bei Ausklammerung der Pferdehaltung der auf dem Betrieb vorhandene Wohnraum, das heisst die Betriebsleiterwohnung, nach Art. 34 Abs. 3 RPV und der dazu ergangenen Rechtsprechung […] nicht als betrieblich unentbehrlich, der strittige zusätzliche Wohnraum für die abtretende Generation deshalb nicht als zonenkonform […]. Der Schluss der Vorinstanz, dieser Wohnraum könnte nach Art. 34 Abs. 3 RPV auch dann nicht bewilligt werden, wenn ohne Berücksichtigung der Pferdehaltung von einem landwirtschaftlichen Gewerbe auszugehen wäre, verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. (E. 6.)