1C_145/2019: Wohnbaute für die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone / nachträgliche Baubewilligung(amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 20. Mai 2020 über­prüfte das BGer, ob der Aus­bau eines Dachgeschoss­es ein­er Liegen­schaft in der Land­wirtschaft­szone nachträglich bewil­ligt wer­den kann. Dabei hat­te das BGer zum ersten Mal die Frage zu beant­worten, ob eine altrechtliche Wohn­baute für die abtre­tende Gen­er­a­tion in der Land­wirtschaft­szone, bei dem der land­wirtschaftliche Ver­wen­dungszweck nicht aufgegeben wird, unter Art. 24c RPG fällt. Das BGer set­zt sich aus­führlich mit den in der Lehre vertrete­nen Mei­n­un­gen auseinan­der und kommt zu fol­gen­dem Schluss:

Zusam­menge­fasst ist Art. 24c RPG auf eine altrechtliche Wohn­baute in der Land­wirtschaft­szone, bei der die vorhan­dene Betrieb­sleit­er­woh­nung oder das vorhan­dene Altenteil als solche genutzt wird, nicht anwend­bar. Im vor­liegen­den Fall ist ein Umbau des Gebäudes auf Parzelle Nr. 426 im Jahr 2012 als zonenkon­forme Wohn­baute (Altenteil im Rah­men des Land­wirtschafts­be­triebes) bewil­ligt wor­den. Dem vor­liegen­den Ver­fahren liegt zugrunde, dass die Baute weit­er­hin als Altenteil genutzt wird. Einzig der umstrit­tene Umbau des Dachgeschoss­es soll land­wirtschafts­frem­den Zweck­en dienen […]. Die Beschw­erde­führer kön­nen sich wegen der weit­er­hin land­wirtschaftlichen Wohn­nutzung bei diesem Gebäude nicht auf Art. 24c RPG berufen. (E. 3.9.)

Die ver­fügten Rück­bau­mass­nah­men tax­iert das BGer als ver­hält­nis­mäs­sig, weshalb es die Beschw­erde abweist.