Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 20. Mai 2020 überprüfte das BGer, ob der Ausbau eines Dachgeschosses einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone nachträglich bewilligt werden kann. Dabei hatte das BGer zum ersten Mal die Frage zu beantworten, ob eine altrechtliche Wohnbaute für die abtretende Generation in der Landwirtschaftszone, bei dem der landwirtschaftliche Verwendungszweck nicht aufgegeben wird, unter Art. 24c RPG fällt. Das BGer setzt sich ausführlich mit den in der Lehre vertretenen Meinungen auseinander und kommt zu folgendem Schluss:
Zusammengefasst ist Art. 24c RPG auf eine altrechtliche Wohnbaute in der Landwirtschaftszone, bei der die vorhandene Betriebsleiterwohnung oder das vorhandene Altenteil als solche genutzt wird, nicht anwendbar. Im vorliegenden Fall ist ein Umbau des Gebäudes auf Parzelle Nr. 426 im Jahr 2012 als zonenkonforme Wohnbaute (Altenteil im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes) bewilligt worden. Dem vorliegenden Verfahren liegt zugrunde, dass die Baute weiterhin als Altenteil genutzt wird. Einzig der umstrittene Umbau des Dachgeschosses soll landwirtschaftsfremden Zwecken dienen […]. Die Beschwerdeführer können sich wegen der weiterhin landwirtschaftlichen Wohnnutzung bei diesem Gebäude nicht auf Art. 24c RPG berufen. (E. 3.9.)
Die verfügten Rückbaumassnahmen taxiert das BGer als verhältnismässig, weshalb es die Beschwerde abweist.