Im Urteil vom 20. Juni 2017 nahm das BGer Stellung zur Bewilligungsfähigkeit einer Solaranlage. B. ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks in der Gemeinde Mettmenstetten. Auf dem Grundstück steht ein Wohnhaus mit Garten, welcher von einem Maschendrahtzaun umgeben ist. Die A. AG beabsichtigt, den Maschendrahtzaun auf einer Länge von zweimal ungefähr 15 m durch einen anthrazitfarbigen Zaun zu ersetzten und auf jeder Seite des Zauns Solarpanels anzubringen. Die Baudirektion des Kantons Zürich indessen verweigerte sowohl eine Bewilligung gestützt auf Art. 22 RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) als auch eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24–24e RPG und stellte fest, dass für die beabsichtigte Errichtung der Solarpanels das Meldeverfahren i.S.v. Art. 18a RPG nicht anwendbar sei. Gegen den Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich führten B. und die A. AG erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und anschliessend beim BGer.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt das BGer zum Schluss, dass es sich bei der Installation der Solarpanels entlang des Zauns nicht um eine massvolle Erweiterung einer Baute oder Anlage i.S.v. Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV (Raumplanungsverordnung; SR 700.1) handle:
Dass der bestehende Zaun durch das Anbringen der Solarpanels einen zusätzlichen Nutzungszweck erhielte, würde für sich alleine nicht dazu führen, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen nicht mehr gewahrt bliebe. Die bei den Akten liegenden Fotos belegen indessen, dass die in den Zaun integrierte, teilweise schon errichtete Solaranlage von weither ins Auge sticht und sich keineswegs in der Landschaft verliert. Die geplante Solaranlage erschiene aufgrund ihrer Länge und Höhe, ihrer fehlenden Blickdurchlässigkeit und ihrer markanten Erscheinung in der weitgehend offenen Landschaft als ein künstlich geschaffenes, fremdes Element mit geschlossener Wirkung. Der bestehende, weitgehend transparente Maschendrahtzaun würde neu als dunkle, blickundurchlässige und damit mauerähnliche Einfriedung wahrgenommen. Die Errichtung der geplanten Solaranlage würde das äussere Erscheinungsbild der bestehenden Baute stark verändern. (E. 3.3.)
Daran ändere auch Art. 18a Abs. 4 RPG, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, nichts. Die Änderung bzw. Erweiterung dürfe trotz dieser Bestimmung nicht dazu führen, dass die Identität einer Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt werde.