1C_99/2017: Bewilligung von Solarpanels in der Landwirtschaftszone

Im Urteil vom 20. Juni 2017 nahm das BGer Stel­lung zur Bewil­li­gungs­fähigkeit ein­er Solaran­lage. B. ist Eigen­tümer eines in der Land­wirtschaft­szone liegen­den Grund­stücks in der Gemeinde Mettmen­stet­ten. Auf dem Grund­stück ste­ht ein Wohn­haus mit Garten, welch­er von einem Maschen­drahtza­un umgeben ist. Die A. AG beab­sichtigt, den Maschen­drahtza­un auf ein­er Länge von zweimal unge­fähr 15 m durch einen anthraz­it­far­bigen Zaun zu erset­zten und auf jed­er Seite des Zauns Solarpan­els anzubrin­gen. Die Baudi­rek­tion des Kan­tons Zürich indessen ver­weigerte sowohl eine Bewil­li­gung gestützt auf Art. 22 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700) als auch eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung nach den Art. 24–24e RPG und stellte fest, dass für die beab­sichtigte Errich­tung der Solarpan­els das Melde­v­er­fahren i.S.v. Art. 18a RPG nicht anwend­bar sei. Gegen den Entscheid der Baudi­rek­tion des Kan­tons Zürich führten B. und die A. AG erfol­g­los Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich und anschliessend beim BGer.

Ent­ge­gen der Ansicht der Beschw­erde­führer kommt das BGer zum Schluss, dass es sich bei der Instal­la­tion der Solarpan­els ent­lang des Zauns nicht um eine massvolle Erweiterung ein­er Baute oder Anlage i.S.v. Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV (Raum­pla­nungsverord­nung; SR 700.1) handle:

Dass der beste­hende Zaun durch das Anbrin­gen der Solarpan­els einen zusät­zlichen Nutzungszweck erhielte, würde für sich alleine nicht dazu führen, dass die Iden­tität der Baute ein­schliesslich ihrer Umge­bung in den wesentlichen Zügen nicht mehr gewahrt bliebe. Die bei den Akten liegen­den Fotos bele­gen indessen, dass die in den Zaun inte­gri­erte, teil­weise schon errichtete Solaran­lage von wei­ther ins Auge sticht und sich keineswegs in der Land­schaft ver­liert. Die geplante Solaran­lage erschiene auf­grund ihrer Länge und Höhe, ihrer fehlen­den Blick­durch­läs­sigkeit und ihrer markan­ten Erschei­n­ung in der weit­ge­hend offe­nen Land­schaft als ein kün­stlich geschaf­fenes, fremdes Ele­ment mit geschlossen­er Wirkung. Der beste­hende, weit­ge­hend trans­par­ente Maschen­drahtza­un würde neu als dun­kle, blick­un­durch­läs­sige und damit mauerähn­liche Ein­friedung wahrgenom­men. Die Errich­tung der geplanten Solaran­lage würde das äussere Erschei­n­ungs­bild der beste­hen­den Baute stark verän­dern. (E. 3.3.)

Daran ändere auch Art. 18a Abs. 4 RPG, wonach die Inter­essen an der Nutzung der Solaren­ergie auf beste­hen­den oder neuen Baut­en den ästhetis­chen Anliegen grund­sät­zlich vorge­hen, nichts. Die Änderung bzw. Erweiterung dürfe trotz dieser Bes­tim­mung nicht dazu führen, dass die Iden­tität ein­er Baute oder Anlage ein­schliesslich ihrer Umge­bung nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt werde.