Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 31. Oktober 2018 beschäftigte sich das BGer mit der Frage, ob zwischen der Bauzone und der Landwirtschaftszone ein minimaler Grenzabstand einzuhalten sei. Im Januar 2016 reichte die Bauherrschaft bei der Gemeinde Wollerau ein Gesuch für den Abbruch einer Scheune auf der Parzelle KTN 2392 und den Neubau von drei Einfamilienhäusern auf den Parzellen KTN 2392 und KTN 1663 ein. In der Folge gelangte eine Privatperson bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz aufhebt und die Streitsche zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückweist.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass zwischen der Bauzone und der Landwirtschaftszone ein minimaler Grenzabstand einzuhalten sei. Ohne Grenzabstand sei das Landwirtschaftsland nicht integral nutzbar. Das BGer hält einleitend fest, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin weder auf kantonales noch auf kommunales Recht stützen lasse und auch das Bundesrecht keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung kenne. Indessen ist das BGer der Auffassung, dass der in Art. 25 Abs. 1 USG (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) festgehaltene Grundsatz auch in raumplanerischer Hinsicht gelte. Die Bestimmung besagt, dass ortsfeste Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die durch diese Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten.
Gemäss BGer bedeutet dies für den vorliegenden Fall folgendes:
Eine Wohnbaute, die wegen ihrer Platzierung an der Zonengrenze Auswirkungen auf eine benachbarte Landwirtschaftszone hat, muss […] sowohl die Vorschriften der Bauzone, in der das Gebäude errichtet wird, als auch jene der Landwirtschaftszone einhalten. Da nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten in der Letzteren nicht zonenkonform sind und deshalb — soweit nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommt (Art. 24 ff. RPG) — nicht bewilligt werden können, müssen solche Wohnbauten so weit von der Grenze zurückversetzt werden, dass ihre Erstellung auf die Landwirtschaftszone keine nennenswerten Auswirkungen mehr hat. (E. 6.3.)
Abschliessend hält das BGer fest, dass es den Streitfall nicht abschliessend beurteilen könne, da die Vorinstanz die Auswirkungen der Wohnhäuser auf das Agrarland nicht geprüft habe. Der endgültige Entscheid obliege deshalb auf ergänzter Grundlage der Vorinstanz.