1C_668/2017: Grenzabstandspflicht zwischen Bau- und Landwirtschaftszone (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 31. Okto­ber 2018 beschäftigte sich das BGer mit der Frage, ob zwis­chen der Bau­zone und der Land­wirtschaft­szone ein min­i­maler Gren­z­ab­stand einzuhal­ten sei. Im Jan­u­ar 2016 reichte die Bauherrschaft bei der Gemeinde Woller­au ein Gesuch für den Abbruch ein­er Sche­une auf der Parzelle KTN 2392 und den Neubau von drei Ein­fam­i­lien­häusern auf den Parzellen KTN 2392 und KTN 1663 ein. In der Folge gelangte eine Pri­vat­per­son bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst, den Entscheid des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Schwyz aufhebt und die Stre­itsche zur neuen Entschei­dfind­ung an die Vorin­stanz zurückweist.

Die Beschw­erde­führerin macht gel­tend, dass zwis­chen der Bau­zone und der Land­wirtschaft­szone ein min­i­maler Gren­z­ab­stand einzuhal­ten sei. Ohne Gren­z­ab­stand sei das Land­wirtschaft­s­land nicht inte­gral nutzbar. Das BGer hält ein­lei­t­end fest, dass sich der Anspruch der Beschw­erde­führerin wed­er auf kan­tonales noch auf kom­mu­nales Recht stützen lasse und auch das Bun­desrecht keine entsprechende aus­drück­liche Bes­tim­mung kenne. Indessen ist das BGer der Auf­fas­sung, dass der in Art. 25 Abs. 1 USG (Umweltschutzge­setz; SR 814.01) fest­ge­hal­tene Grund­satz auch in raum­planer­isch­er Hin­sicht gelte. Die Bes­tim­mung besagt, dass orts­feste Anla­gen nur errichtet wer­den dür­fen, wenn die durch diese Anla­gen erzeugten Lär­mim­mis­sio­nen die Pla­nungswerte in der Umge­bung nicht überschreiten.

Gemäss BGer bedeutet dies für den vor­liegen­den Fall folgendes:

Eine Wohn­baute, die wegen ihrer Platzierung an der Zonen­gren­ze Auswirkun­gen auf eine benach­barte Land­wirtschaft­szone hat, muss […] sowohl die Vorschriften der Bau­zone, in der das Gebäude errichtet wird, als auch jene der Land­wirtschaft­szone ein­hal­ten. Da nicht­land­wirtschaftliche Wohn­baut­en in der Let­zteren nicht zonenkon­form sind und deshalb — soweit nicht die Erteilung ein­er Aus­nah­me­be­wil­li­gung in Betra­cht kommt (Art. 24 ff. RPG) — nicht bewil­ligt wer­den kön­nen, müssen solche Wohn­baut­en so weit von der Gren­ze zurück­ver­set­zt wer­den, dass ihre Erstel­lung auf die Land­wirtschaft­szone keine nen­nenswerten Auswirkun­gen mehr hat. (E. 6.3.)

Abschliessend hält das BGer fest, dass es den Stre­it­fall nicht abschliessend beurteilen könne, da die Vorin­stanz die Auswirkun­gen der Wohn­häuser auf das Agrar­land nicht geprüft habe. Der endgültige Entscheid obliege deshalb auf ergänzter Grund­lage der Vorinstanz.