Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 26. September 2017 befasste sich das BGer mit einer Speziallandwirtschaftszone in der Gemeinde Raron. Im Mai 2015 legte die Gemeinde Raron den Detailnutzungsplan “Baggersee” öffentlich auf. Der Detailnutzungsplan sieht vor, dass 24’000 m2 (von insgesamt rund 150’000 m2) des Perimeters “Baggersee” der Speziallandwirtschaftszone “Baggersee” zugeteilt werden. Im betreffenden Perimeter bestehen verschiedene Planungen für öffentliche und private Bauten und Anlagen (u.a. Autobahnraststätte der A9 Oberwallis; Ringkuhkampfarena; Markthalle der Oberwalliser Landwirtschaftskammer [OLK]; Bade- und Erholungslandschaft). Die A. AG, B. AG und D. AG sind Eigentümerinnen von Parzellen, welche im Perimeter “Baggersee” liegen. Sie erhoben allesamt Einsprache beim Gemeinderat und gelangten mit der Streitsache bis vor BGer, welches die Beschwerden gutheisst.
Die Beschwerdeführerinnen machen im wesentlichen geltend, dass sich die Speziallandwirtschaftszone weder auf Art. 16a Abs. 3 noch auf Art. 18 RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) stützen könne. In Bezug auf das von Art. 16a Abs. 3 RPG geforderte Planungsverfahren hält das BGer fest, dass dieses Planungsverfahren in der Regel im Verfahren der kantonalen Richtplanung stattfindet. Im Richtplan des Kantons Wallis werde jedoch weder eine positive noch eine negative Planung möglicher Standorte von Speziallandwirtschaftszonen vorgenommen. Zudem dienten sowohl die Markthalle der OLK als auch die Ringkuhkampfarena einer nicht landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Hinsichtlich Art. 18 RPG stellt das BGer fest, dass die Kantone die bundesrechtlichen Grundtypen (Bauzone, Landwirtschaftszone, Schutzzone) durch weitere Nutzungszonen unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen können. Die Hauptbestimmung der streitgegenständlichen Speziallandwirtschaftszone sei die Zulassung von Bauten und Anlagen. Diese seien jedoch primär innerhalb bestehender Bauzonen zu realisieren.
Die Zulässigkeit einer Kleinbauzone — so das BGer — müsse vorliegend nicht geprüft werden, denn die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen dürfe bis zur Genehmigung der Anpassung des Walliser Richtplans an das revidierte RPG nicht vergrössert werden.