1C_49/2017, 1C_61/2017: Voraussetzungen für den Erlass einer Speziallandwirtschaftszone (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 26. Sep­tem­ber 2017 befasste sich das BGer mit ein­er Spezial­land­wirtschaft­szone in der Gemeinde Raron. Im Mai 2015 legte die Gemeinde Raron den Detail­nutzungs­plan “Bag­gersee” öffentlich auf. Der Detail­nutzungs­plan sieht vor, dass 24’000 m2 (von ins­ge­samt rund 150’000 m2) des Perime­ters “Bag­gersee”  der Spezial­land­wirtschaft­szone “Bag­gersee” zugeteilt wer­den. Im betr­e­f­fend­en Perime­ter beste­hen ver­schiedene Pla­nun­gen für öffentliche und pri­vate Baut­en und Anla­gen (u.a. Auto­bah­n­rast­stätte der A9 Ober­wal­lis; Ringkuhkamp­fare­na; Mark­thalle der Ober­wal­lis­er Land­wirtschaft­skam­mer [OLK]; Bade- und Erhol­ungs­land­schaft). Die A. AG, B. AG und D. AG sind Eigen­tümerin­nen von Parzellen, welche im Perime­ter “Bag­gersee” liegen. Sie erhoben alle­samt Ein­sprache beim Gemein­der­at und gelangten mit der Stre­it­sache bis vor BGer, welch­es die Beschw­er­den gutheisst.

Die Beschw­erde­führerin­nen machen im wesentlichen gel­tend, dass sich die Spezial­land­wirtschaft­szone wed­er auf Art. 16a Abs. 3 noch auf Art. 18 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700) stützen könne. In Bezug auf das von Art. 16a Abs. 3 RPG  geforderte Pla­nungsver­fahren hält das BGer fest, dass dieses Pla­nungsver­fahren in der Regel im Ver­fahren der kan­tonalen Richt­pla­nung stat­tfind­et. Im Richt­plan des Kan­tons Wal­lis werde jedoch wed­er eine pos­i­tive noch eine neg­a­tive Pla­nung möglich­er Stan­dorte von Spezial­land­wirtschaft­szo­nen vorgenom­men. Zudem dien­ten sowohl die Mark­thalle der OLK als auch die Ringkuhkamp­fare­na ein­er nicht land­wirtschaftlichen Bewirtschaftung.

Hin­sichtlich Art. 18 RPG stellt das BGer fest, dass die Kan­tone die bun­desrechtlichen Grund­typen (Bau­zone, Land­wirtschaft­szone, Schutz­zone) durch weit­ere Nutzungszo­nen unterteilen, vari­ieren, kom­binieren und ergänzen kön­nen. Die Hauptbes­tim­mung der stre­it­ge­gen­ständlichen Spezial­land­wirtschaft­szone sei die Zulas­sung von Baut­en und Anla­gen. Diese seien jedoch primär inner­halb beste­hen­der Bau­zo­nen zu realisieren.

Die Zuläs­sigkeit ein­er Klein­bau­zone — so das BGer — müsse vor­liegend nicht geprüft wer­den, denn die Fläche der recht­skräftig aus­geschiede­nen Bau­zo­nen dürfe bis zur Genehmi­gung der Anpas­sung des Wal­lis­er Richt­plans an das rev­i­dierte RPG nicht ver­grössert werden.