Im auf französisch redigierten und zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 28. Juni 2017 untersuchte das BGer, unter welchen Voraussetzungen die Errichtung eines Getränkeausschanks (Buvette) in einer Alphütte zulässig ist. J. ist Alleinaktionär der I. SA, welche Eigentümerin der Parzelle Nr. 170 “Aplayau” in der waadtländer Gemeinde Blonay ist. Die Parzelle ist mit einer Alphütte überbaut und dient der Übersommerung von Vieh. Die I. SA wollte in der Alphütte einen Getränkeausschank mit insgesamt 50 Innen- und Aussensitzplätzen realisieren und ersuchte deshalb um eine Baubewilligung, welche auch erteilt wurde. Dagegen gelangten A. und C. bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass es sich bei einem Sömmerungsbetrieb nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; SR 211.412.11) handle und der Getränkeausschank deshalb nicht auf Art. 24b RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) gestützt werden könne. Diese Rüge wird vom BGer jedoch verworfen, da der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes auch temporäre Betriebe umfassen könne.
Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Alphütte auf der Parzelle Nr. 170 “Aplayau” nicht um ein temporäres Betriebszentrum im Sinne von Art. 24b Abs. 1bis RPG handle. Das BGer hält diesbezüglich fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb, also der Getränkeausschank, eine geografische Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe aufweisen müsse. Die Alphütte — so das BGer — sei für die landwirtschaftliche Tätigkeit im vorliegenden Fall aber gar nicht notwendig. Das Vieh befinde sich während der Übersommerung permanent auf der Weide und die Alphütte enthalte keine Infrastruktur zur Beherbergung oder Versorgung der Tiere. Sie qualifiziere deshalb nicht als temporäres Betriebszentrum und für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bestehe kein Raum.
Das BGer heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid der Vorinstanz auf.