1C_54/2016: Zulässigkeit eines Getränkeausschanks in einer Alphütte (amtl. Publ.; frz.)

Im auf franzö­sisch redigierten und zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 28. Juni 2017 unter­suchte das BGer, unter welchen Voraus­set­zun­gen die Errich­tung eines Getränkeauss­chanks (Buvette) in ein­er Alphütte zuläs­sig ist. J. ist Alleinak­tionär der I. SA, welche Eigen­tümerin der Parzelle Nr. 170 “Aplayau” in der waadtlän­der Gemeinde Blon­ay ist. Die Parzelle ist mit ein­er Alphütte über­baut und dient der Über­som­merung von Vieh. Die I. SA wollte in der Alphütte einen Getränkeauss­chank mit ins­ge­samt 50 Innen- und Aussen­sitz­plätzen real­isieren und ersuchte deshalb um eine Baube­wil­li­gung, welche auch erteilt wurde. Dage­gen gelangten A. und C. bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Die Beschw­erde­führer rügen zunächst, dass es sich bei einem Söm­merungs­be­trieb nicht um ein land­wirtschaftlich­es Gewerbe im Sinne des BGBB (Bun­des­ge­setz über das bäuer­liche Boden­recht; SR 211.412.11) han­dle und der Getränkeauss­chank deshalb nicht auf Art. 24b RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700) gestützt wer­den könne. Diese Rüge wird vom BGer jedoch ver­wor­fen, da der Begriff des land­wirtschaftlichen Gewerbes auch tem­poräre Betriebe umfassen könne.

Sodann brin­gen die Beschw­erde­führer vor, dass es sich bei der Alphütte auf der Parzelle Nr. 170 “Aplayau” nicht um ein tem­poräres Betrieb­szen­trum im Sinne von Art. 24b Abs. 1bis RPG han­dle. Das BGer hält dies­bezüglich fest, dass der nicht­land­wirtschaftliche Neben­be­trieb, also der Getränkeauss­chank, eine geografis­che Nähe zum land­wirtschaftlichen Gewerbe aufweisen müsse. Die Alphütte — so das BGer — sei für die land­wirtschaftliche Tätigkeit im vor­liegen­den Fall aber gar nicht notwendig. Das Vieh befinde sich während der Über­som­merung per­ma­nent auf der Wei­de und die Alphütte enthalte keine Infra­struk­tur zur Beherber­gung oder Ver­sorgung der Tiere. Sie qual­i­fiziere deshalb nicht als tem­poräres Betrieb­szen­trum und für die Erteilung ein­er Aus­nah­me­be­wil­li­gung beste­he kein Raum.

Das BGer heisst die Beschw­erde gut und hebt den Entscheid der Vorin­stanz auf.