2C_1062/2016: Publikation einer Sanktion gegen einen Psychiater im kantonalen Amtsblatt (amtl. Publ.; frz.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 11. Juli 2017 befasste sich das BGer mit ein­er vom Gesund­heits­de­parte­ment des Kan­tons Waadt ver­fügten Sank­tion, welche sich gegen einen im Kan­ton prak­tizieren­den Psy­chi­ater richtete. Der Psy­chi­ater erhielt einen Ver­weis und wurde zur Bezahlung ein­er Busse von CHF 10’000.00 verpflichtet, weil er nach Abschluss der Ther­a­pie eine sex­uelle Beziehung mit ein­er Pati­entin eing­ing. Zudem ver­fügte das Gesund­heits­de­parte­ment, dass die Sank­tion im kan­tonalen Amts­blatt pub­liziert wer­den müsse. Nach­dem der Psy­chi­ater mit ein­er Beschw­erde beim kan­tonalen Ver­wal­tungs­gericht scheit­erte, gelangte er ans BGer, welch­es seine Beschw­erde gutheisst.

Das BGer hält zunächst fest, dass das Medi­z­inal­berufege­setz des Bun­des (Med­BG; SR 811.11) im Gegen­satz zum Gesetz über die öffentliche Gesund­heit des Kan­tons Waadt (loi vau­doise sur la san­té publique, LSP; RS/VD 800.01) keine Bes­tim­mung enthalte, welche eine Kom­bi­na­tion des Ver­weis­es mit der Busse vorse­he. Die von Art. 191 Abs. 2 LSP vorge­se­hene freie Kumu­la­tion von Sank­tio­nen ver­stosse deshalb gegen das Prinzip des Vor­rangs des Bun­desrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Indessen habe der Beschw­erde­führer den Ver­weis und die Busse nicht bean­standet, weshalb die Sank­tion nicht aufzuheben sei.

Anders ver­halte es sich mit der Pub­lika­tion der Sank­tion im kan­tonalen Amts­blatt. Das Medi­z­inal­berufege­setz sehe ein Reg­is­ter der uni­ver­sitären Medi­z­inal­berufe vor, welch­es u.a. auch die gegen einen Arzt aus­ge­sproch­enen Diszi­pli­n­ar­mass­nah­men enthalte (Art. 52 Abs. 1 Med­BG). Die Infor­ma­tio­nen über die diszi­plin­ierte Per­son seien indessen nicht frei zugänglich, son­dern stän­den nur den für die Erteilung der Beruf­sausübungs­be­wil­li­gung zuständi­gen Behör­den zur Ver­fü­gung. Die Pub­lika­tion der Sank­tion im kan­tonalen Amts­blatt ver­stosse deshalb gegen Bundesrecht.

Das BGer entschei­det refor­ma­torisch und unter­sagt dem Gesund­heits­de­parte­ment des Kan­tons Waadt die Pub­lika­tion der Sank­tion im kan­tonalen Amtsblatt.