Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 11. Juli 2017 befasste sich das BGer mit einer vom Gesundheitsdepartement des Kantons Waadt verfügten Sanktion, welche sich gegen einen im Kanton praktizierenden Psychiater richtete. Der Psychiater erhielt einen Verweis und wurde zur Bezahlung einer Busse von CHF 10’000.00 verpflichtet, weil er nach Abschluss der Therapie eine sexuelle Beziehung mit einer Patientin einging. Zudem verfügte das Gesundheitsdepartement, dass die Sanktion im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müsse. Nachdem der Psychiater mit einer Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht scheiterte, gelangte er ans BGer, welches seine Beschwerde gutheisst.
Das BGer hält zunächst fest, dass das Medizinalberufegesetz des Bundes (MedBG; SR 811.11) im Gegensatz zum Gesetz über die öffentliche Gesundheit des Kantons Waadt (loi vaudoise sur la santé publique, LSP; RS/VD 800.01) keine Bestimmung enthalte, welche eine Kombination des Verweises mit der Busse vorsehe. Die von Art. 191 Abs. 2 LSP vorgesehene freie Kumulation von Sanktionen verstosse deshalb gegen das Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Indessen habe der Beschwerdeführer den Verweis und die Busse nicht beanstandet, weshalb die Sanktion nicht aufzuheben sei.
Anders verhalte es sich mit der Publikation der Sanktion im kantonalen Amtsblatt. Das Medizinalberufegesetz sehe ein Register der universitären Medizinalberufe vor, welches u.a. auch die gegen einen Arzt ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen enthalte (Art. 52 Abs. 1 MedBG). Die Informationen über die disziplinierte Person seien indessen nicht frei zugänglich, sondern ständen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Publikation der Sanktion im kantonalen Amtsblatt verstosse deshalb gegen Bundesrecht.
Das BGer entscheidet reformatorisch und untersagt dem Gesundheitsdepartement des Kantons Waadt die Publikation der Sanktion im kantonalen Amtsblatt.