Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen und auf französisch redigierten Urteil vom 5. Juli 2017 setzte sich das BGer mit der geplanten Revision des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Freiburg (RPBG; BDLF 710.1) auseinander. Am 15. März 2016 erliess der Grosse Rat des Kantons Freiburg das Gesetz zur Änderung des Raumplanungs- und Baugesetzes. Das Gesetz sieht einen neuen Art. 46 über die Bewirtschaftung von Bau- und Spezialzonen vor, dessen Abs. 2 folgendermassen lautet:
Werden Grundstücke, die Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung zugewiesen wurden, nicht innert zehn Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsentscheids gemäss ihrer Nutzungsbestimmung überbaut und verwendet, so verfügt der Staat über ein gesetzliches Kaufrecht zum Verkehrswert über die gesamte oder einen Teil der betroffenen Fläche. Davon ausgenommen sind Reserveflächen, die bewirtschafteten Unternehmen zur Verfügung stehen. Wenn der Staat sein Recht ausüben möchte, erlässt er eine Verfügung, die auf einem übergeordneten öffentlichen Interesse beruht.
Gegen diese Gesetzesbestimmung führten vier Privatpersonen und die Gemeinde Villars-sur-Glâne zunächst Rekurs beim Grossen Rat des Kantons Freiburg und dann Beschwerde beim BGer. Das BGer heisst die Beschwerde teilweise gut.
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass Art. 46 Abs. 2 revRPBG gegen Art. 15a Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) und damit gegen das Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) verstosse. Das BGer pflichtet den Beschwerdeführern bei und hält fest, dass das revRPBG in zwei Punkten ungenügend sei. Zum einen beschlage das gesetzliche Kaufrecht nur Grundstücke, die Arbeitszonen von kantonaler Bedeutung zugewiesen seien, obwohl das Bundesrecht Massnahmen für die gesamte Bauzone fordere. Zum anderen müsse die zuständige kantonale oder kommunale Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen können. Diese Möglichkeit werde von Art. 46 Abs. 2 revRPBG nicht vorgesehen.
Das BGer sieht davon ab, Art. 46 Abs. 2 revRPBG aufzuheben. Vielmehr verpflichtet es den kantonalen Gesetzgeber zum Erlass einer Bestimmung, welche mit Art. 15a Abs. 2 RPG kompatibel ist.