1C_222/2016: Revision des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Freiburg / Massnahmen gegen Baulandhortung widersprechen Bundesrecht (amtl. Publ.; frz.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen und auf franzö­sisch redigierten Urteil vom 5. Juli 2017 set­zte sich das BGer mit der geplanten Revi­sion des Raum­pla­nungs- und Bauge­set­zes des Kan­tons Freiburg (RPBG; BDLF 710.1) auseinan­der. Am 15. März 2016 erliess der Grosse Rat des Kan­tons Freiburg das Gesetz zur Änderung des Raum­pla­nungs- und Bauge­set­zes. Das Gesetz sieht einen neuen Art. 46 über die Bewirtschaf­tung von Bau- und Spezial­zo­nen vor, dessen Abs. 2 fol­gen­der­massen lautet:

Wer­den Grund­stücke, die Arbeit­szo­nen von kan­tonaler Bedeu­tung zugewiesen wur­den, nicht innert zehn Jahren ab Recht­skraft des Genehmi­gungsentschei­ds gemäss ihrer Nutzungs­bes­tim­mung über­baut und ver­wen­det, so ver­fügt der Staat über ein geset­zlich­es Kaufrecht zum Verkehr­swert über die gesamte oder einen Teil der betrof­fe­nen Fläche. Davon ausgenom­men sind Reserve­flächen, die bewirtschafteten Unternehmen zur Ver­fü­gung ste­hen. Wenn der Staat sein Recht ausüben möchte, erlässt er eine Ver­fü­gung, die auf einem über­ge­ord­neten öffentlichen Inter­esse beruht.

Gegen diese Geset­zes­bes­tim­mung führten vier Pri­vat­per­so­n­en und die Gemeinde Vil­lars-sur-Glâne zunächst Rekurs beim Grossen Rat des Kan­tons Freiburg und dann Beschw­erde beim BGer. Das BGer heisst die Beschw­erde teil­weise gut.

Die Beschw­erde­führer brin­gen vor, dass Art. 46 Abs. 2 revRP­BG gegen Art. 15a Abs. 2 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz; SR 700) und damit gegen das Prinzip der deroga­torischen Kraft des Bun­desrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) ver­stosse. Das BGer pflichtet den Beschw­erde­führern bei und hält fest, dass das revRP­BG in zwei Punk­ten ungenü­gend sei. Zum einen beschlage das geset­zliche Kaufrecht nur Grund­stücke, die Arbeit­szo­nen von kan­tonaler Bedeu­tung zugewiesen seien, obwohl das Bun­desrecht Mass­nah­men für die gesamte Bau­zone fordere. Zum anderen müsse die zuständi­ge kan­tonale oder kom­mu­nale Behörde eine Frist für die Über­bau­ung eines Grund­stücks set­zen kön­nen. Diese Möglichkeit werde von Art. 46 Abs. 2 revRP­BG nicht vorgesehen.

Das BGer sieht davon ab, Art. 46 Abs. 2 revRP­BG aufzuheben. Vielmehr verpflichtet es den kan­tonalen Geset­zge­ber zum Erlass ein­er Bes­tim­mung, welche mit Art. 15a Abs. 2 RPG kom­pat­i­bel ist.