Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 1. September 2017 äusserte sich das BGer zur Teilrevision des kantonalen Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz (WAG; SRSZ 120.100). Gemäss dem teilrevidierten § 53 WAG sollen Einsprachen bei Kantons- und Regierungsratswahlen — je nach Konstellation — endgültig vom Regierungs- bzw. Kantonsrat behandelt werden. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an das BGer. Der teilrevidierte § 53a WAG sieht vor, dass Einsprachen bei Ständeratswahlen endgültig vom Regierungsrat beurteilt werden sollen. Vorbehalten bleibt wiederum die Beschwerde an das BGer. Die Beschwerdeführer rügen vor BGer, dass die revidierten Gesetzesbestimmungen gegen die in Art. 29a BV und Art. 88 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) normierte Rechtsweggarantie verstossen. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Zunächst hält das BGer fest, dass der Kanton Schwyz kein kantonales Rechtsmittel vorsehen müsse, solange der Regierungsrat oder der Kantonsrat einen eigenen Entscheid in Kenntnis der Einwände der Einsprecher in Wiedererwägung ziehe. Derartige Wiedererwägungsentscheide seien Akte i.S.v. Art. 88 Abs. 2 BGG, welche von der kantonalen Rechtsmittelpflicht ausgenommen seien.
Anders präsentiere sich die Lage — so das BGer -, wenn der Regierungs- bzw. der Kantonsrat einen Rechtsmittelentscheid fällen würde. In derartigen Konstellationen dürfe eine Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht mit Blick auf Art. 29a BV i.V.m. Art. 88 BGG nicht ausgeschlossen werden. Die streitgegenständlichen Bestimmungen liessen sich indessen gesetzes- und verfassungskonform auslegen:
Kommt man zum Schluss, gegen Akte von kommunalen oder untergeordneten kantonalen Behörden sei die Einsprache nach § 53 bzw. 53a WAG nicht möglich, stünde gegen sie direkt die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen […]. Gelangt man hingegen zum Schluss, gegen solche Akte sei zunächst Einsprache nach § 53 bzw. 53a WAG zu erheben, liesse sich das kantonale Recht ebenfalls bundesrechtskonform auslegen, auch wenn die entsprechenden Einspracheentscheide als endgültig bezeichnet werden und die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Einspracheentscheide des Regierungsrats sowie des Kantonsrats betreffend Unregelmässigkeiten oder das Ergebnis von Kantons- und Regierungsratswahlen bzw. Ständeratswahlen im Grundsatz ausgeschlossen ist […]. Diesfalls käme nämlich § 53 Abs. 3 VRP (Verwaltungsrechtspflegegesetz; SRSZ 234.110) zum Tragen, wonach der Ausschluss der Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht gilt, soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz zwingend verlangt […]. (E. 3.4.1.)
Der für die Stimmbürger des Kantons Schwyz je nach Konstellation schwer zu erkennende Instanzenzug ist aus Sicht des BGer mit Blick auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht unproblematisch. Trotzdem werden die teilrevidierten Gesetzesbestimmungen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht aufgehoben, da sie der Auslegung zugänglich seien.