1C_605/2016: Teilrevidiertes Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz / verfassungskonforme Auslegung möglich (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 1. Sep­tem­ber 2017 äusserte sich das BGer zur Teil­re­vi­sion des kan­tonalen Wahl- und Abstim­mungs­ge­set­zes des Kan­tons Schwyz (WAG; SRSZ 120.100). Gemäss dem teil­re­v­i­dierten § 53 WAG sollen Ein­sprachen bei Kan­tons- und Regierungsratswahlen — je nach Kon­stel­la­tion — endgültig vom Regierungs- bzw. Kan­ton­srat behan­delt wer­den. Vor­be­hal­ten bleibt die Beschw­erde an das BGer. Der teil­re­v­i­dierte § 53a WAG sieht vor, dass Ein­sprachen bei Stän­der­atswahlen endgültig vom Regierungsrat beurteilt wer­den sollen. Vor­be­hal­ten bleibt wiederum die Beschw­erde an das BGer. Die Beschw­erde­führer rügen vor BGer, dass die rev­i­dierten Geset­zes­bes­tim­mungen gegen die in Art. 29a BV und Art. 88 BGG (Bun­des­gerichts­ge­setz; SR 173.110) normierte Rechtsweg­garantie ver­stossen. Das BGer weist die Beschw­erde ab.

Zunächst hält das BGer fest, dass der Kan­ton Schwyz kein kan­tonales Rechtsmit­tel vorse­hen müsse, solange der Regierungsrat oder der Kan­ton­srat einen eige­nen Entscheid in Ken­nt­nis der Ein­wände der Ein­sprech­er in Wieder­erwä­gung ziehe. Der­ar­tige Wieder­erwä­gungsentschei­de seien Akte i.S.v. Art. 88 Abs. 2 BGG, welche von der kan­tonalen Rechtsmit­telpflicht ausgenom­men seien.

Anders präsen­tiere sich die Lage — so das BGer -, wenn der Regierungs- bzw. der Kan­ton­srat einen Rechtsmit­te­lentscheid fällen würde. In der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen dürfe eine Beschw­erde an das kan­tonale Ver­wal­tungs­gericht mit Blick auf Art. 29a BV i.V.m. Art. 88 BGG nicht aus­geschlossen wer­den. Die stre­it­ge­gen­ständlichen Bes­tim­mungen liessen sich indessen geset­zes- und ver­fas­sungskon­form auslegen:

Kommt man zum Schluss, gegen Akte von kom­mu­nalen oder unter­ge­ord­neten kan­tonalen Behör­den sei die Ein­sprache nach § 53 bzw. 53a WAG nicht möglich, stünde gegen sie direkt die Beschw­erde ans Ver­wal­tungs­gericht offen […]. Gelangt man hinge­gen zum Schluss, gegen solche Akte sei zunächst Ein­sprache nach § 53 bzw. 53a WAG zu erheben, liesse sich das kan­tonale Recht eben­falls bun­desrecht­skon­form ausle­gen, auch wenn die entsprechen­den Ein­spracheentschei­de als endgültig beze­ich­net wer­den und die Beschw­erde ans Ver­wal­tungs­gericht gegen Ein­spracheentschei­de des Regierungsrats sowie des Kan­ton­srats betr­e­f­fend Unregelmäs­sigkeit­en oder das Ergeb­nis von Kan­tons- und Regierungsratswahlen bzw. Stän­der­atswahlen im Grund­satz aus­geschlossen ist […]. Dies­falls käme näm­lich § 53 Abs. 3 VRP (Ver­wal­tungsrecht­spflegege­setz; SRSZ 234.110) zum Tra­gen, wonach der Auss­chluss der Beschw­erde ans Ver­wal­tungs­gericht nicht gilt, soweit über­ge­ord­netes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kan­tonale Gerichtsin­stanz zwin­gend ver­langt […]. (E. 3.4.1.)

Der für die Stimm­bürg­er des Kan­tons Schwyz je nach Kon­stel­la­tion schw­er zu erken­nende Instanzen­zug ist aus Sicht des BGer mit Blick auf das Legal­ität­sprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsweg­garantie (Art. 29a BV) nicht unprob­lema­tisch. Trotz­dem wer­den die teil­re­v­i­dierten Geset­zes­bes­tim­mungen im Ver­fahren der abstrak­ten Nor­menkon­trolle nicht aufge­hoben, da sie der Ausle­gung zugänglich seien.