Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 1. Dezember 2015 befasste sich das BGer mit einer als geschlechtsdiskriminierend bezeichneten Lohneinstufungsverfügung, mit welcher für die Primarlehrerin A. aus dem Kanton Aargau ein Bruttolohn von Fr. 61’996.60 bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % festgelegt wurde. Vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau machte A. geltend, dass sie lohnmässig in geschlechtsdiskriminierender Weise i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG (Gleichstellungsgesetz, SR 151.1) eingereiht worden sei. Nachdem ihre Begehren vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurden, gelangte A. an das BGer, welches die Beschwerde gutheisst und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist.
A. bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie als Lehrperson Primarstufe/Einschulungsklasse einen typischen, im Vergleich zu anderen gleichwertigen Tätigkeiten in der kantonalen Verwaltung schlechter entlöhnten Frauenberuf ausübe. Das BGer führt dazu aus, dass dann ein direkter Anspruch (im Sinne eines subjektiven Individualrechts) auf einen diskriminierungsfreien Lohn bestehe, wenn ein sachlich unbegründeter Lohnunterschied zum Nachteil einer geschlechtsspezifisch identifizierten Arbeit nachgewiesen werden könne.
Die geschlechtsspezifische Identifizierung der benachteiligten Funktion ist somit Tatbestandsvoraussetzung, damit eine indirekte Geschlechtsdiskriminierung in Frage kommt. Sie grenzt den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV bzw. Art. 3 GlG von demjenigen des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV ab […] (E. 6.1.3.).
Gemäss Ausführungen des BGer liege der Frauenanteil bei den Primarlehrkräften im Kanton Aargau deutlich höher als 70 %. Auch sei die absolute Zahl der Beschäftigten nicht so klein, dass von einer zufälligen Geschlechterverteilung gesprochen werden könne. Zudem gehe aus den im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen statistischen Unterlagen hervor, dass es sich dabei um eine gesamtschweizerische Erscheinung handle. Das BGer kommt zum Schluss, dass sowohl im Kanton Aargau als auch landesweit der Frauenanteil am Primarlehrpersonal merklich höher als 70 % liege und diese Funktion deshalb heute — anders als vor einigen Jahren — als nicht mehr geschlechtsneutral, sondern frauenspezifisch betrachtet werden müsse.
Abschliessend hält das BGer fest, dass das vorliegende Ergebnis nicht zur Feststellung führe, dass Primarlehrkräfte im Kanton Aargau lohnmässig diskriminiert seien. Vielmehr sei nun die Voraussetzung gegeben, damit geprüft werden könne, ob die von A. behauptete indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG vorliege oder nicht.