Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 22. Februar 2017 äusserte sich das BGer zur Zulässigkeit des Ausschlusses der Publikumsöffentlichkeit und der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung am Obergericht des Kantons Zürich. Dem obergerichtlichen Verfahren lag ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon zugrunde, in welchem die Beschuldigte und der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 11 bzw. 8 1/2 Jahren bestraft wurden. Das Bezirksgericht Pfäffikon hielt es für erwiesen, dass die Beschuldigte und der Beschuldigte nach gemeinsamer Planung ihre jeweiligen Tatbeiträge geleistet hatten, um den Ehemann der Beschuldigten umzubringen. Gegen die Präsidialverfügung, mit welcher der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung ausschloss, führten vier Medienschaffende Beschwerde in Strafsachen an das BGer. Das BGer heisst die Beschwerde gut.
Das BGer hält fest, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) durch den Ausschluss der Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung offensichtlich tangiert werde. Ebenso werde in die Medienfreiheit (Art. 17 BV) eingegriffen, da den Pressevertretern verunmöglicht werde, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Indessen bestehe, so das BGer, mit Art. 70 StPO (Strafprozessordnung; SR 312.0) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff, sofern das Publikum in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde.
Anders beurteilt das BGer die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs. Zwar sei es zutreffend, dass insbesondere die gemeinsamen Kinder der Täterin und des Opfers ein erhöhtes schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Medien hätten (Wahrung des Privatlebens und der psychischen Unversehrtheit). Dieses schutzwürdige Interesse werde aber relativiert, denn die gemeinsamen Kinder seien nicht selbst Opfer einer Straftat und ihre Traumatisierung resultiere allein aus den Begleitumständen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Schutzanliegen der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung und ‑verbreitung sowie an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen.
Das BGer kommt zum Schluss, dass der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter sowohl von der Berufungsverhandlung als auch von der mündlichen Urteilsverkündung gegen das Justizöffentlichkeitsprinzip sowie die Medien- und Informationsfreiheit verstosse. Im Sinne einer Wiedergutmachung stellt dies das BGer auch im Urteilsdispositiv fest. Zudem wird das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtet, den akkreditierten Gerichtsberichterstattern das vollständig begründete Urteil in anonymisierter Form auszuhändigen.