1B_349/2016, 1B_350/2016: Ausschluss von Gerichtsberichterstattern von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung / Obergericht des Kantons Zürich verletzt Justizöffentlichkeitsprinzip und Medienfreiheit (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 22. Feb­ru­ar 2017 äusserte sich das BGer zur Zuläs­sigkeit des Auss­chlusses der Pub­likum­söf­fentlichkeit und der akkred­i­tierten Gerichts­berichter­stat­ter von der Beru­fungsver­hand­lung und der Urteilseröff­nung am Oberg­ericht des Kan­tons Zürich. Dem oberg­erichtlichen Ver­fahren lag ein Urteil des Bezirks­gerichts Pfäf­fikon zugrunde, in welchem die Beschuldigte und der Beschuldigte der ver­sucht­en vorsät­zlichen Tötung schuldig gesprochen und mit ein­er Frei­heitsstrafe von 11 bzw. 8 1/2 Jahren bestraft wur­den. Das Bezirks­gericht Pfäf­fikon hielt es für erwiesen, dass die Beschuldigte und der Beschuldigte nach gemein­samer Pla­nung ihre jew­eili­gen Tat­beiträge geleis­tet hat­ten, um den Ehe­mann der Beschuldigten umzubrin­gen. Gegen die Prä­sidi­alver­fü­gung, mit welch­er der Präsi­dent der I. Strafkam­mer des Oberg­erichts des Kan­tons Zürich die Öffentlichkeit von der Beru­fungsver­hand­lung und der Urteilseröff­nung auss­chloss, führten vier Medi­en­schaf­fende Beschw­erde in Straf­sachen an das BGer. Das BGer heisst die Beschw­erde gut.

Das BGer hält fest, dass der Grund­satz der Jus­tizöf­fentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) durch den Auss­chluss der Gerichts­berichter­stat­ter von der Beru­fungsver­hand­lung und mündlichen Urteilsverkün­dung offen­sichtlich tang­iert werde. Eben­so werde in die Medi­en­frei­heit (Art. 17 BV) einge­grif­f­en, da den Pres­sev­ertretern verun­möglicht werde, die sich aus der Gerichtsver­hand­lung und Urteilseröff­nung ergeben­den Infor­ma­tio­nen zu beschaf­fen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Indessen beste­he, so das BGer, mit Art. 70 StPO (Straf­prozes­sor­d­nung; SR 312.0) eine hin­re­ichende geset­zliche Grund­lage für den Grun­drecht­se­in­griff, sofern das Pub­likum in ander­er geeigneter Weise über den Aus­gang des Ver­fahrens ori­en­tiert werde.

Anders beurteilt das BGer die Ver­hält­nis­mäs­sigkeit des Grun­drecht­se­in­griffs. Zwar sei es zutr­e­f­fend, dass ins­beson­dere die gemein­samen Kinder der Täterin und des Opfers ein erhöht­es schutzwürdi­ges Inter­esse am Auss­chluss der Medi­en hät­ten (Wahrung des Pri­vatlebens und der psy­chis­chen Unversehrtheit). Dieses schutzwürdi­ge Inter­esse werde aber rel­a­tiviert, denn die gemein­samen Kinder seien nicht selb­st Opfer ein­er Straftat und ihre Trau­ma­tisierung resul­tiere allein aus den Beglei­tum­stän­den. Vor diesem Hin­ter­grund ver­mö­gen die Schutzan­liegen der Pri­vatk­läger nicht gegen die Inter­essen der Medi­en­schaf­fend­en an der Infor­ma­tions­beschaf­fung und ‑ver­bre­itung sowie an ein­er wirk­samen Jus­tizkon­trolle aufzukommen.

Das BGer kommt zum Schluss, dass der voll­ständi­ge Auss­chluss der akkred­i­tierten Gerichts­berichter­stat­ter sowohl von der Beru­fungsver­hand­lung als auch von der mündlichen Urteilsverkün­dung gegen das Jus­tizöf­fentlichkeit­sprinzip sowie die Medi­en- und Infor­ma­tions­frei­heit ver­stosse. Im Sinne ein­er Wiedergut­machung stellt dies das BGer auch im Urteils­dis­pos­i­tiv fest. Zudem wird das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich verpflichtet, den akkred­i­tierten Gerichts­berichter­stat­tern das voll­ständig begrün­dete Urteil in anonymisiert­er Form auszuhändigen.