A. (Beschwerdegegnerin) war als Fahrerin für die Verkehrsbetriebe B. (Beschwerdeführerin) tätig. Nach einer abgebrochenen Ausbildung zur Betriebsmanagerin war sie mit Einverständnis der Betriebe B. als Serviceleiterin tätig.
Einige Zeit später ordnete der Direktor der Betriebe B. die Rückversetzung von A. in die Funktion als Fahrerin an. Der Rekurs gegen die Rückversetzung hiess der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 teilweise gut und wies die Stadt Zürich an, A. rückwirkend per 1. Mai 2013 in der Funktion als Serviceleiterin anzustellen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Entscheid des Bezirksrates am 13. Januar 2016. Bereits ab Herbst 2012 wurde A. ohne ihr Einverständnis wieder als Fahrerin eingesetzt.
Mit Verfügung vom 13. August 2014 wurde A. rückwirkend ab 1. August 2014 vom Dienst freigestellt, da sie aufgrund offensichtlicher Anzeichen für fehlende Fahrfähigkeit am 1. August 2014 gegen ihren Willen habe vom Dienst abgelöst werden müssen. Das Anstellungsverhältnis löste der Direktor mittels Verwaltungsakt vom 13. Februar 2015 auf.
Der Stadtrat wies die gegen die Freistellung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses erhobenen Einsprachen ab, was der Bezirksrat bestätigte.
Das Verwaltungsgericht wies die Stadt Zürich hingegen an, A. weiter zu beschäftigen, da die Auflösung des Anstellungsverhältnisses rechtswidrig erfolgt sei. Gegen diesen Entscheid führte die Stadt Zürich Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde abwies (Urteil 8C_903/2017 vom 12. Juni 2018).
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Vorinstanz befugt war, eine Weiterbeschäftigung anzuordnen (E. 5.1 i.f.). Das Bundesgericht bejahte diese Kompetenz. Es erwog im Wesentlichen, dass ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Gericht dessen Berechtigung voraussetze, eine Anordnung, die sich als unrechtmässig erwiesen habe, aufzuheben und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Entscheidungsbefugnis der Vorinstanz war deshalb entgegen § 63 Abs. 3 i.V.m. § 27a Abs. 1 VRG nicht auf die blosse Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung und die Festsetzung einer Entschädigung beschränkt (vgl. zum Ganzen E. 5.3.3).