Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 16. Juli 2020 beschäftigte sich das BGer mit der Abwahl eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich durch den Kantonsrat. A. wurde am 2. Mai 1952 geboren und fungierte von 1997 bis 2018 als vollamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts. Für die Amtsperiode 2019–2025 stellte er sich erneut zur Wiederwahl. Der Interfraktionellen Konferenz teilte er mit, dass er nur bis zum 70. Altersjahr, also bis 2022, weiterzurichten wünsche. Die Interfraktionelle Konferenz schlug A. nicht zur Wiederwahl vor. Sie stützte sich dabei auf ihren Beschluss vom 1. November 2010, wonach Richterinnen und Richter der obersten kantonalen Gerichte nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen werden, wenn sie zu Beginn der neuen Amtsperiode das 65. Altersjahr bereits vollendet haben. In der Folge wählte der Kantonsrat auf Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz anstelle von A. zwei neue, teilamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde verlangt A. vom BGer, die Interfraktionelle Konferenz anzuweisen, ihn dem Kantonsrat zur Wiederwahl als vollamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts vorzuschlagen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten begehrt A., dass die Wahl der beiden Richter aufzuheben und er als vollamtliches Mitglied des Gerichts wiedergewählt zu erklären sei. Das BGer vereinigt die Beschwerden, tritt auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein und weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
Zunächst qualifiziert das BGer die Wahlvorschläge der Interfraktionellen Konferenz als rechtlich unverbindliche Anträge zuhanden des Kantonsrats, welche die Anforderungen an einen anfechtbaren Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a BGG nicht erfüllen. Dies führt zum Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Sodann widmet sich das BGer § 42 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG; LS 175.2), wonach Anordnungen des Kantonsrats und seiner Organe nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Diese Bestimmung sei — so das BGer — nur bundesrechtskonform, wenn es sich beim strittigen Wahlakt um einen Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG, also um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handle. Das BGer hält dazu folgendes fest:
Aufgrund der ausgeprägt politischen Natur des derzeit vorherrschenden Systems der Richterwahlen haben Wahlakte kantonaler Parlamente, die in diesem System ergehen, zwangsläufig einen vorwiegend politischen Charakter. Daran ändert sich nichts, wenn entgegen der allgemeinen Regel stattfindende Nichtwiederwahlen […] oder Wahlakte, mit denen anstelle erneut kandidierender Richterinnen oder Richter neue gewählt werden, aus anderen als politischen Gründen erfolgen, etwa wegen fehlender fachlicher Eignung oder, wie im vorliegenden Fall, einer Alterslimite. [E. 3.3.3.]
Schliesslich äussert sich das BGer zur Rüge von A., wonach die strittige Wahlpraxis das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verletze. A. macht geltend, dass die Wahlpraxis mit dem Alter ausdrücklich an ein verpöntes Unterscheidungskriterium anknüpfe, ohne dass dafür eine qualifizierte Rechtfertigung bestehe. Das BGer ist anderer Auffassung und schreibt, dass
[e]s […] allgemein bekannt [ist], dass mit zunehmendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Menschen abnimmt, seine Konzentrationsfähigkeit sich vermindert und die Erholungszeit nach Beanspruchungen länger wird. Zunehmende Erfahrung vermag diese Einbusse nur zum Teil zu kompensieren. Indem die strittige Wahlpraxis an das übliche Rentenalter (für Männer) von 65 Jahren anknüpft, trägt sie dieser Entwicklung im legitimen Interesse einer geeigneten Besetzung der obersten kantonalen Gerichte Rechnung und erfolgt daher aus sachlichen Gründen. Daran ändert nichts, dass die Entwicklung von Person zu Person unterschiedlich verläuft. Entziehen kann sich ihr niemand, und es würde, wie in anderen Fällen auch, zu weit führen, eine auf den individuellen Alterungsprozess zugeschnittene Regelung zu verlangen. [E. 5.3.]
Das BGer weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten folglich ab.