1C_295/2019, 1C_357/2019: Richterwahlen am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich / Anknüpfung an das Alter zulässig (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 16. Juli 2020 beschäftigte sich das BGer mit der Abwahl eines Mit­glieds des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Zürich durch den Kan­ton­srat. A. wurde am 2. Mai 1952 geboren und fungierte von 1997 bis 2018 als vol­lamtlich­es Mit­glied des Ver­wal­tungs­gerichts. Für die Amtspe­ri­ode 2019–2025 stellte er sich erneut zur Wieder­wahl. Der Inter­frak­tionellen Kon­ferenz teilte er mit, dass er nur bis zum 70. Alter­s­jahr, also bis 2022, weit­erzuricht­en wün­sche. Die Inter­frak­tionelle Kon­ferenz schlug A. nicht zur Wieder­wahl vor. Sie stützte sich dabei auf ihren Beschluss vom 1. Novem­ber 2010, wonach Rich­terin­nen und Richter der ober­sten kan­tonalen Gerichte nicht mehr zur Wieder­wahl vorgeschla­gen wer­den, wenn sie zu Beginn der neuen Amtspe­ri­ode das 65. Alter­s­jahr bere­its vol­len­det haben. In der Folge wählte der Kan­ton­srat auf Vorschlag der Inter­frak­tionellen Kon­ferenz anstelle von A. zwei neue, teil­amtliche Mit­glieder des Ver­wal­tungs­gerichts. Mit Rechtsver­weigerungs­beschw­erde ver­langt A. vom BGer, die Inter­frak­tionelle Kon­ferenz anzuweisen, ihn dem Kan­ton­srat zur Wieder­wahl als vol­lamtlich­es Mit­glied des Ver­wal­tungs­gerichts vorzuschla­gen. Mit Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en begehrt A., dass die Wahl der bei­den Richter aufzuheben und er als vol­lamtlich­es Mit­glied des Gerichts wiedergewählt zu erk­lären sei. Das BGer vere­inigt die Beschw­er­den, tritt auf die Rechtsver­weigerungs­beschw­erde nicht ein und weist die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en ab.

Zunächst qual­i­fiziert das BGer die Wahlvorschläge der Inter­frak­tionellen Kon­ferenz als rechtlich unverbindliche Anträge zuhan­den des Kan­ton­srats, welche die Anforderun­gen an einen anfecht­baren Entscheid in ein­er Angele­gen­heit des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a BGG nicht erfüllen. Dies führt zum Nichtein­treten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Sodann wid­met sich das BGer § 42 lit. b des Ver­wal­tungsrecht­spflegege­set­zes des Kan­tons Zürich (VRG; LS 175.2), wonach Anord­nun­gen des Kan­ton­srats und sein­er Organe nicht beim Ver­wal­tungs­gericht ange­focht­en wer­den kön­nen. Diese Bes­tim­mung sei — so das BGer — nur bun­desrecht­skon­form, wenn es sich beim strit­ti­gen Wahlakt um einen Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG, also um einen Entscheid mit vor­wiegend poli­tis­chem Charak­ter han­dle. Das BGer hält dazu fol­gen­des fest:

Auf­grund der aus­geprägt poli­tis­chen Natur des derzeit vorherrschen­den Sys­tems der Richter­wahlen haben Wahlak­te kan­tonaler Par­la­mente, die in diesem Sys­tem erge­hen, zwangsläu­fig einen vor­wiegend poli­tis­chen Charak­ter. Daran ändert sich nichts, wenn ent­ge­gen der all­ge­meinen Regel stat­tfind­ende Nichtwieder­wahlen […] oder Wahlak­te, mit denen anstelle erneut kan­di­dieren­der Rich­terin­nen oder Richter neue gewählt wer­den, aus anderen als poli­tis­chen Grün­den erfol­gen, etwa wegen fehlen­der fach­lich­er Eig­nung oder, wie im vor­liegen­den Fall, ein­er Alter­slim­ite. [E. 3.3.3.]

Schliesslich äussert sich das BGer zur Rüge von A., wonach die strit­tige Wahl­prax­is das Diskri­m­inierungsver­bot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ver­let­ze. A. macht gel­tend, dass die Wahl­prax­is mit dem Alter aus­drück­lich an ein ver­pöntes Unter­schei­dungskri­teri­um anknüpfe, ohne dass dafür eine qual­i­fizierte Recht­fer­ti­gung beste­he. Das BGer ist ander­er Auf­fas­sung und schreibt, dass

[e]s […] all­ge­mein bekan­nt [ist], dass mit zunehmen­dem Alter die kör­per­liche und geistige Leis­tungs­fähigkeit des Men­schen abn­immt, seine Konzen­tra­tions­fähigkeit sich ver­min­dert und die Erhol­ungszeit nach Beanspruchun­gen länger wird. Zunehmende Erfahrung ver­mag diese Ein­busse nur zum Teil zu kom­pen­sieren. Indem die strit­tige Wahl­prax­is an das übliche Rentenal­ter (für Män­ner) von 65 Jahren anknüpft, trägt sie dieser Entwick­lung im legit­i­men Inter­esse ein­er geeigneten Beset­zung der ober­sten kan­tonalen Gerichte Rech­nung und erfol­gt daher aus sach­lichen Grün­den. Daran ändert nichts, dass die Entwick­lung von Per­son zu Per­son unter­schiedlich ver­läuft. Entziehen kann sich ihr nie­mand, und es würde, wie in anderen Fällen auch, zu weit führen, eine auf den indi­vidu­ellen Alterung­sprozess zugeschnit­tene Regelung zu ver­lan­gen. [E. 5.3.]

Das BGer weist die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en fol­glich ab.