1B_134/2011: Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung (amtl. Publ.)

Mit Urteil (1B_134/2011) vom 14. Juli 2011 weist das Bun­des­gericht die Beschw­erde eines Reporters der Zeitung „Blick“ ab, der beantragt hat, die Unzuläs­sigkeit sein­er Weg­weisung aus ein­er bezirks­gerichtlichen Ver­hand­lung festzustellen. Das Gericht erkan­nte keine Ver­let­zung der Mei­n­ungs­frei­heit (Art. 16 BV) oder Medi­en­frei­heit (Art. 17 BV).

In dem betr­e­f­fend­en Strafver­fahren, in dem es um häus­liche Gewalt ging und sowohl Täter als auch Opfer an erhe­blichen psy­chis­chen Prob­le­men lit­ten, hat­te das Bezirks­gericht zum Schutz ihrer Per­sön­lichkeit sowie mit Rück­sicht auf das Alter des Angeklagten die Öffentlichkeit vom Ver­fahren aus­geschlossen, die akkred­i­tierten Gerichts­berichter­stat­ter dage­gen zuge­lassen. Zu Beginn der Hauptver­hand­lung wies der Vor­sitzende die Jour­nal­is­ten darauf hin, dass von den Ver­fahrens­beteiligten keine per­sön­lichen Dat­en pub­liziert wer­den dürften. Er fragte den „Blick“-Reporter, ob er Gewähr dafür bieten könne, dass die Pri­vat­sphäre der Prozess­beteiligten in diesem Sinne gewahrt werde. Als dieser antwortete, er könne „für gar nichts“ garantieren, da der Chefredak­tor über die Art und Weise der Berichter­stat­tung entschei­de, wurde der Beschw­erde­führer von der Ver­hand­lung ausgeschlossen.

Das Bun­des­gericht legt ein­gangs dar, dass der Beschw­erde­führer zwar kein aktuelles prak­tis­ches Inter­esse an der Behand­lung der Beschw­erde mehr habe, hier aber auf dieses Erforder­nis verzichtet werde, weil die Frage nach der Zuläs­sigkeit des Auss­chlusses eines Gerichts­berichter­stat­ters von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung sei und darum im öffentlichen Inter­esse liege (E. 2.5).

Daraufhin kommt das Bun­des­gericht zu dem Schluss, dass die Weg­weisung des Beschw­erde­führers die Mei­n­ungsäusserungs- und Medi­en­frei­heit nicht ver­let­zt habe, wobei auf die Mei­n­ungs­frei­heit als – gegenüber den speziellen For­men der Kom­mu­nika­tion – sub­sidiäres Auf­fang­grun­drecht (vgl. BGE 127 I 145 E. 4b S. 151) nicht weit­er einzuge­hen war (E. 4.2):

4.4 Ins­beson­dere im Straf­prozess kann die detail­lierte Aus­bre­itung der per­sön­lichen Ver­hält­nisse in die Pri­vat- oder gar Geheim­sphäre des Angeschuldigten ein­greifen und sie ist überdies geeignet, die Unschuldsver­mu­tung zu ver­let­zen. Deshalb erfol­gt die Gerichts­berichter­stat­tung hier nor­maler­weise in anonymisiert­er Form, zumal die Namen­snen­nung im Bere­ich des Strafrechts in den meis­ten Fällen auch ent­behrlich ist. Indes kann eine Berichter­stat­tung mit Namen­snen­nung im Zusam­men­hang mit dem Ver­dacht, es sei eine Straftat began­gen wor­den, bei Per­so­n­en der Zeit­geschichte je nach der Inter­essen­lage gerecht­fer­tigt sein (BGE 129 III 529 E. 3.2 S. 532 f. mit Hin­weisen). Um Per­so­n­en der Zeit­geschichte han­delte es sich bei den Parteien des bezirks­gerichtlichen Ver­fahrens nicht. Im Lichte der dargelegten Recht­sprechung hat­te die Gerichts­berichter­stat­tung daher in anonymisiert­er Form zu erfol­gen. Der Vor­sitzende des Bezirks­gerichts ver­langte somit vom Beschw­erde­führer Gewähr für etwas, wozu dieser mit Blick auf den Schutz der Per­sön­lichkeit der Ver­fahrensparteien ohne­hin gehal­ten war. Insoweit kann kein schw­er­er Ein­griff in die Medi­en­frei­heit angenom­men wer­den. Der Vor­sitzende des Bezirks­gerichts dro­hte dem Beschw­erde­führer jedoch für den Fall, dass er die ver­langte Gewähr nicht geben werde, den Auss­chluss von der Ver­hand­lung an und vol­l­zog diesen dann auch. Ein solch­er Auss­chluss stellt in der Regel einen schw­eren Ein­griff in die Medi­en­frei­heit dar (BGE 113 Ia 309 E. 5c S. 323). Im vor­liegen­den Fall ist allerd­ings davon auszuge­hen, dass der Beschw­erde­führer Zugang zur Hauptver­hand­lung – gegebe­nen­falls auch noch kurz nach deren Beginn – hätte haben kön­nen, wenn er bzw. der „Blick“ dies unbe­d­ingt gewollt hät­ten. Der Beschw­erde­führer hätte dies­falls umge­hend den Chefredak­tor anrufen und diesen zur Abgabe der ver­langten Erk­lärung ver­an­lassen können.

Der ange­focht­ene Entscheid beruht zudem auf ein­er hin­re­ichen­den geset­zlichen Grund­lage im kan­tonalen Recht:

4.5 […] Gemäss § 135 GVG/ZH sind die Ver­hand­lun­gen bei allen Gericht­en öffentlich (Abs. 1). Von Ver­hand­lun­gen über Straftat­en, durch welche eine Per­son in ihrer kör­per­lichen, sex­uellen oder psy­chis­chen Integrität unmit­tel­bar beein­trächtigt wor­den ist, wird die Öffentlichkeit aus­geschlossen, wenn über­wiegende Inter­essen des Opfers es erfordern (Abs. 3). […] Der Auss­chluss der Öffentlichkeit gemäss § 135 Abs. 3 GVG/ZH erfasst diese schlechthin und damit auch die Gerichts­berichter­stat­ter. Diese Bes­tim­mung unter­schei­det nicht zwis­chen Gerichts­berichter­stat­tern und anderen Per­so­n­en. § 135 Abs. 4 GVG/ZH sieht zwei Aus­nah­men betr­e­f­fend den Auss­chluss der Öffentlichkeit vor. Dieser kann zum einen nur für bes­timmte Prozesshand­lun­gen ange­ord­net wer­den. Zum andern kön­nen Gerichts­berichter­stat­ter vom Auss­chluss ausgenom­men bzw. zuge­lassen wer­den (Satz 1). Das Gericht kann jedoch die Zulas­sung der Gerichts­berichter­stat­ter mit der Auflage verbinden, dass die Iden­tität des Opfers nicht veröf­fentlicht wer­den darf (Satz 2). Daraus ergibt sich ohne Weit­eres, dass der Gerichts­berichter­stat­ter, der sich der Auflage nicht unterzieht, von der Ver­hand­lung aus­geschlossen wer­den darf. Er erfüllt die entsprechende Voraus­set­zung für seine (aus­nahm­sweise) Zulas­sung nach § 135 Abs. 4 Satz 2 GVG/ZH nicht, wom­it es beim Auss­chluss nach § 135 Abs. 3 GVG/ZH bleibt.

Der vor­liegende Fall war nach dem bish­eri­gen kan­tonalen Recht zu beurteilen; doch laut Bun­des­gericht wäre der Auss­chluss auch nach neuem Recht zuläs­sig gewesen:

4.7 […] Gemäss Art. 70 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsver­hand­lun­gen ganz oder teil­weise auss­chliessen, wenn schutzwürdi­ge Inter­essen ein­er beteiligten Per­son, ins­beson­dere des Opfers, dies erfordern (Abs. 1 lit. a). Das Gericht kann Gerichts­berichter­stat­terin­nen und Gerichts­berichter­stat­tern unter bes­timmten Aufla­gen den Zutritt zur Ver­hand­lung ges­tat­ten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Abs. 3).
Es gilt insoweit das zu § 135 GVG/ZH Gesagte. Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 StPO aus, erfasst dies auch die Gerichts­berichter­stat­ter […]. Unterzieht sich ein Gerichts­berichter­stat­ter der Auflage nicht, erfüllt er die entsprechende Voraus­set­zung für den Zutritt nach Art. 70 Abs. 3 StPO nicht und bleibt es damit bei seinem Ausschluss.