Im Urteil 5A_534/2011 vom 13. Oktober 2011 (für die AS vorgesehen) beschäftigt sich das Bundesgericht mit der grundsätzlichen Frage, ob im Lichte von Art. 649b Abs. 1 ZGB (Ausschluss aus der Gemeinschaft/Miteigentümer) einem Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das auf Ausschluss eines anderen Mitgliedes klagt, die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem eingeklagten Mitglied zumutbar ist, wenn es sich selbst grob gemeinschaftswidrig verhält.
Die Vorinstanz hatte erwogen, die Ausschlussmöglichkeit stehe nur einem loyalen Miteigentümer zu. Wer sich grob pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht auf Art. 649b ZGB berufen. Trügen, wie im konkreten Fall, beide Parteien eine schwere Mitverantwortung an der bestehenden Situation, fehle es an der Unzumutbarkeit der Fortführung der Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer hielt entgegen, bei Art. 649b ZGB gehe es vielmehr nur darum, dass der sich korrekt verhaltende Miteigentümer nicht wegen des renitenten Miteigentümers auf seine Anteile verzichten müsse. Selbst wenn sich beide Parteien unkorrekt verhielten, könne die Fortführung der Gemeinschaft bei einer verwahrlosten und funktionsunfähigen Gemeinschaft unzumutbar sein.
Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz und weist die Beschwerde ab. Zur Begründung zieht es den mit Art. 649b ZGB verfolgten Zweck und einen Vergleich mit einer entsprechenden Bestimmung im Mietrecht heran.
Die mit Art. 649b ZGB eingeführte Möglichkeit zum Ausschluss eines renitenten Mitgliedes der Stockwerkeigentümergemeinschaft schützt nur den Miteigentümer, der sich an die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden rechtlichen und moralischen Regeln hält:
2.3.1 […] Die Bestimmung wird den Interessen der sich korrekt verhaltenden Mitgliedern der Gemeinschaft gerecht, indem sie ihnen einen wirkungsvollen Schutz gegenüber dem sich gemeinschaftswidrig benehmenden Mitglied bietet […]. Der Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft, der von der Lehre etwa als eine Art privatrechtliche Enteignung qualifiziert wird […] stellt einen schweren Eingriff in die Rechte des betroffenen Mitgliedes dar. Dieser wird damit gerechtfertigt, dass die Interessen der sich korrekt verhaltenden Mitglieder höher einzustufen sind, als jene der sich gemeinschaftswidrig verhaltenden […].
Die Regelung des Art. 649b ZGB nimmt einen Gedanken auf, wie er sich auch in Dauerschuldverhältnissen, wie zum Beispiel der Miete, wiederfindet:
2.3.1 […] So sieht etwa Art. 266g Abs. 1 OR vor, dass die Parteien das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen können. Mit Bezug auf die Unzumutbarkeit wird hier von einem wesentlichen Teil der Literatur die Auffassung vertreten, dass solche Gründe nicht zur Auflösung des Mietverhältnisses führen können, die der Kündigende massgeblich (mit-)verschuldet hat […].
Das Bundesgericht hält es daher mit dem Bundesrecht vereinbar, dass die Fortführung der Gemeinschaft mit einem sich renitent verhaltenden Mitglied für denjenigen zumutbar ist, der sich selbst in grober Weise gemeinschaftswidrig verhält. Es wäre, wie die Vorinstanz festgestellt hat, in der Tat unbillig, den Ausschluss eines Mitgliedes anzuordnen, wenn sich auch das klagende Mitglied grob gemeinschaftswidrig verhält und für die eingetretene Situation mitverantwortlich ist. Anders entscheiden bedeutete im Ergebnis, die Interessen eines sich grob gemeinschaftswidrig verhaltenden Mitgliedes höher einzuschätzen und zu schützen, was dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine schwere Mitverantwortung des Beschwerdeführers angenommen und zur Begründung auf Verurteilungen wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Verleumdung sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung verwiesen. Angesichts auch weiterer Gerichtsverfahren, die alle zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgegangen sind, durfte die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesgerichts ohne Verletzung ihres Ermessenspielraums annehmen, der Beschwerdeführer habe sich entgegen seinen Behauptungen selbst grob gemeinschaftswidrig verhalten und dadurch die Klageverfahren provoziert, und es könne der Beschwerdegegnerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe böswillig gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft geklagt.